Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB steht dem Eigentümer zu, dessen Sache ohne Rechtsgrund zum Nutzen eines anderen verwendet wurde; ein Nutzen, der ungerechtfertigt aus dem einem anderen zugewiesenen Gut gezogen wurde, ist zurückzuerstatten (Koziol-Welser8 I 382; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 3 und 4 zu § 1041). Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zu seinem Nutzen verwendet, muß also nach ständiger Rechtsprechung dem Eigentümer ein angemessenes Entgelt zahlen (SZ 26/195; SZ 44/92; SZ 55/37 uva). Kann sich aber der Verwender auf einen Rechtsgrund für die Verwendung - insbesondere ein Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer - stützen, dann kann gegen ihn ein Anspruch nach § 1041 ABGB nicht erhoben werden (Rummel aaO Rz 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Koziol-Welser aaO 384).Der Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB steht dem Eigentümer zu, dessen Sache ohne Rechtsgrund zum Nutzen eines anderen verwendet wurde; ein Nutzen, der ungerechtfertigt aus dem einem anderen zugewiesenen Gut gezogen wurde, ist zurückzuerstatten (Koziol-Welser8 römisch eins 382; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 3 und 4 zu Paragraph 1041,). Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zu seinem Nutzen verwendet, muß also nach ständiger Rechtsprechung dem Eigentümer ein angemessenes Entgelt zahlen (SZ 26/195; SZ 44/92; SZ 55/37 uva). Kann sich aber der Verwender auf einen Rechtsgrund für die Verwendung - insbesondere ein Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer - stützen, dann kann gegen ihn ein Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB nicht erhoben werden (Rummel aaO Rz 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Koziol-Welser aaO 384).
Die Vorinstanzen haben den Einwand der Beklagten, daß sie die Liegenschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer Alwin P*** benützt habe, ungeprüft gelassen. Das schadet aber nicht, weil schon aus den Prozeßbehauptungen der Klägerin selbst hervorgeht, daß die Beklagte ihre Liegenschaft(-shälfte) mit ihrem Wissen und Willen benützt hat. Die Klägerin behauptet mit keinem Wort, daß die Nutzung etwa hinter ihrem Rücken ohne ihr Wissen oder sogar gegen ihren Willen erfolgt wäre; sie spricht vielmehr davon, daß sie im Hinblick auf die Ehe kein Nutzungsentgelt verlangt habe, diese "Geschäftsgrundlage" aber später weggefallen sei. Daraus ergibt sich aber zwingend, daß sie mit der Nutzung einverstanden war und dazu, auch wenn sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben sollte, zumindest geschwiegen hat. Nun gilt zwar Stillschweigen nicht schlechthin als Zustimmung, wohl aber dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen (SZ 55/168 uva). Daß die Klägerin dann, wenn sie die (unentgeltliche) Benützung der Liegenschaft nicht hätte dulden wollen, zu reden gehabt hätte, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Hat sie aber der (unentgeltlichen) Nutzung ihrer Liegenschaft durch die Beklagte zumindest schlüssig zugestimmt, dann hat sie mit dieser eine Bittleihe (Prekarium) nach § 974 ABGB geschlossen und ist daher nicht berechtigt, nun im nachhinein ein Benützungsentgelt zu verlangen. Daß sie die Einwilligung in den Gebrauch ihrer Liegenschaft vor oder auch nur während des Zeitraums, für den sie den eingeklagten Betrag verlangt, widerrufen hätte, hat sie in erster Instanz nicht behauptet.Die Vorinstanzen haben den Einwand der Beklagten, daß sie die Liegenschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer Alwin P*** benützt habe, ungeprüft gelassen. Das schadet aber nicht, weil schon aus den Prozeßbehauptungen der Klägerin selbst hervorgeht, daß die Beklagte ihre Liegenschaft(-shälfte) mit ihrem Wissen und Willen benützt hat. Die Klägerin behauptet mit keinem Wort, daß die Nutzung etwa hinter ihrem Rücken ohne ihr Wissen oder sogar gegen ihren Willen erfolgt wäre; sie spricht vielmehr davon, daß sie im Hinblick auf die Ehe kein Nutzungsentgelt verlangt habe, diese "Geschäftsgrundlage" aber später weggefallen sei. Daraus ergibt sich aber zwingend, daß sie mit der Nutzung einverstanden war und dazu, auch wenn sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben sollte, zumindest geschwiegen hat. Nun gilt zwar Stillschweigen nicht schlechthin als Zustimmung, wohl aber dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen (SZ 55/168 uva). Daß die Klägerin dann, wenn sie die (unentgeltliche) Benützung der Liegenschaft nicht hätte dulden wollen, zu reden gehabt hätte, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Hat sie aber der (unentgeltlichen) Nutzung ihrer Liegenschaft durch die Beklagte zumindest schlüssig zugestimmt, dann hat sie mit dieser eine Bittleihe (Prekarium) nach Paragraph 974, ABGB geschlossen und ist daher nicht berechtigt, nun im nachhinein ein Benützungsentgelt zu verlangen. Daß sie die Einwilligung in den Gebrauch ihrer Liegenschaft vor oder auch nur während des Zeitraums, für den sie den eingeklagten Betrag verlangt, widerrufen hätte, hat sie in erster Instanz nicht behauptet.
Darauf, ob Alwin P*** trotz fehlender Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der Liegenschaftshälfte als Miteigentümer anzusehen ist - wie es das Berufungsgericht getan hat -, ob er Verwaltungsbefugnisse hatte und ob die Überlassung der Liegenschaft zum Gebrauch an die Beklagte zur ordentlichen Verwaltung gehörte, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.