Das Rekursgericht hat mit diesen Feststellungen dem Rekursvorbringen der Rechtsmittelwerberin Rechnung getragen, wonach sich durch die bereits erfolgten und die zu erwartenden Angebotsnachbesserungen sowie durch das neue Angebot eine neue Situation ergeben habe, die gegen die Genehmigung des Kaufvertrags über die 11/12-Anteile der Verlassenschaft an der Privatliegenschaft spreche (AS 535 ff). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Rechtsmittelwerberin an der Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage nicht beteiligt gewesen wäre. Die Ergänzung ist im Übrigen nur erfolgt, um das Rekursvorbringen zu widerlegen, dass die Veräußerung der Liegenschaftsanteile aufgrund der jüngsten Entwicklung nicht im Interesse der Verlassenschaft gelegen sei. Hätte das Rekursgericht die zusätzliche Feststellung nicht getroffen, wäre es somit zu keinem für die Rechtsmittelwerberin günstigeren Ergebnis gelangt. Ein etwaiger Verstoß gegen § 10 AußStrG wäre deshalb unerheblich.Das Rekursgericht hat mit diesen Feststellungen dem Rekursvorbringen der Rechtsmittelwerberin Rechnung getragen, wonach sich durch die bereits erfolgten und die zu erwartenden Angebotsnachbesserungen sowie durch das neue Angebot eine neue Situation ergeben habe, die gegen die Genehmigung des Kaufvertrags über die 11/12-Anteile der Verlassenschaft an der Privatliegenschaft spreche (AS 535 ff). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Rechtsmittelwerberin an der Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage nicht beteiligt gewesen wäre. Die Ergänzung ist im Übrigen nur erfolgt, um das Rekursvorbringen zu widerlegen, dass die Veräußerung der Liegenschaftsanteile aufgrund der jüngsten Entwicklung nicht im Interesse der Verlassenschaft gelegen sei. Hätte das Rekursgericht die zusätzliche Feststellung nicht getroffen, wäre es somit zu keinem für die Rechtsmittelwerberin günstigeren Ergebnis gelangt. Ein etwaiger Verstoß gegen Paragraph 10, AußStrG wäre deshalb unerheblich.
Die Rechtsmittelwerberin macht weiters geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob "das Verhältnis des nach § 758 ABGB Berechtigten gegenüber Nachlassgläubigern gleich gewertet wird wie das Verhältnis des nach § 758 Berechtigten gegenüber anderen Erben bzw Pflichtteilsberechtigten". Inwiefern diese Frage für die Entscheidung erheblich sein sollte, ist nicht zu erkennen. In der Rechtsrüge bringt die Rechtsmittelwerberin dazu vor, dass es zwar sein möge, dass der nach § 758 ABGB Berechtigte den Gläubigern des Erblassers weichen müsse, er müsse aber nicht im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung der Ehewohnung durch den Verlass (hier: Verkauf der Ehewohnung an einen Dritten) weichen. Der Dritte sei nicht Gläubiger des Verlasses, er könne auch nicht dadurch, dass die Ehewohnung verkauft werde, zum Gläubiger und damit zu demjenigen werden, der den durch § 758 ABGB Berechtigten seiner diesbezüglichen Rechte entkleide.Die Rechtsmittelwerberin macht weiters geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob "das Verhältnis des nach Paragraph 758, ABGB Berechtigten gegenüber Nachlassgläubigern gleich gewertet wird wie das Verhältnis des nach Paragraph 758, Berechtigten gegenüber anderen Erben bzw Pflichtteilsberechtigten". Inwiefern diese Frage für die Entscheidung erheblich sein sollte, ist nicht zu erkennen. In der Rechtsrüge bringt die Rechtsmittelwerberin dazu vor, dass es zwar sein möge, dass der nach Paragraph 758, ABGB Berechtigte den Gläubigern des Erblassers weichen müsse, er müsse aber nicht im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung der Ehewohnung durch den Verlass (hier: Verkauf der Ehewohnung an einen Dritten) weichen. Der Dritte sei nicht Gläubiger des Verlasses, er könne auch nicht dadurch, dass die Ehewohnung verkauft werde, zum Gläubiger und damit zu demjenigen werden, der den durch Paragraph 758, ABGB Berechtigten seiner diesbezüglichen Rechte entkleide.
Die Rechtsmittelwerberin verkennt damit, dass die Veräußerung der Liegenschaftsanteile notwendig ist, um die Schulden der Verlassenschaft (wenigstens teilweise) abzudecken. Daraus folgt, dass die Rechte der Rechtsmittelwerberin aus dem Vorausvermächtnis die Veräußerung nicht hindern können und - das es sich um obligatorische und nicht um dingliche Ansprüche handelt - dem Erwerber gegenüber auch nicht geltend gemacht werden können (s Welser in Rummel, ABGB³ § 758 Rz 10; Schwimann/Eccher, ABGB² § 758 Rz 6 mwN).Die Rechtsmittelwerberin verkennt damit, dass die Veräußerung der Liegenschaftsanteile notwendig ist, um die Schulden der Verlassenschaft (wenigstens teilweise) abzudecken. Daraus folgt, dass die Rechte der Rechtsmittelwerberin aus dem Vorausvermächtnis die Veräußerung nicht hindern können und - das es sich um obligatorische und nicht um dingliche Ansprüche handelt - dem Erwerber gegenüber auch nicht geltend gemacht werden können (s Welser in Rummel, ABGB³ Paragraph 758, Rz 10; Schwimann/Eccher, ABGB² Paragraph 758, Rz 6 mwN).