Die Klägerin war seit 1. Dezember 1948 bei Berta K. als landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigt. Im Jahre 1949 oder 1950 ging sie mit deren Sohn (dem Zweitbeklagten) ein intimes Verhältnis ein, das bis 18. April 1958 andauerte. Die Klägerin behauptet, für die Aufnahme und Fortsetzung dieser intimen Beziehungen seien wiederholte Eheversprechen des Zweitbeklagten maßgebend gewesen. Am 18. April 1958 habe der Zweitbeklagte ihr eröffnet, er werde eine andere, reichere Frau heiraten. Sie habe das Dienstverhältnis aufgekundigt und den Dienstplatz am 16. Mai 1958 verlassen. Berta K. ist inzwischen verstorben. Ihr Nachlaß wurde nach Abgabe unbedingter Erbserklärungen dem Erstbeklagten (Ehemann) zu 1/4, dem Zweitbeklagten (Sohn) und der Drittbeklagten (Tochter) zu je 3/8 auf Grund des Gesetzes eingeantwortet. Mit der vorliegenden, am 12. April 1961 beim Erstgericht überreichten Klage begehrt die Klägerin von den drei Beklagten als Rechtsnachfolgern der Berta K. zur ungeteilten Hand die Bezahlung einer Entgeltforderung gegenüber der verstorbenen Dienstgeberin in der Höhe von insgesamt 22.108.67 S samt Nebengebühren, welcher Betrag sich aus Ansprüchen der Klägerin für die Zeit von 1953 bis (einschließlich) April 1958 aus dem Titel der Unterentlohnung (einschließlich von Abgeltungsansprüchen für entgangene freie Tage und nicht gewährten Urlaub), schließlich auf Abfertigung und Urlaubsabfindung zusammensetze. Die Minderentlohnung sei nur im Hinblick auf das Eheversprechen des Zweitbeklagten hingenommen worden. Diese in Aussicht gestellte Erwartung sei erst am 18. April 1958 weggefallen. Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und wendeten vor allem Verjährung ein.
Mit dem Ersturteil wurde das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen, wobei das Erstgericht nach den Ergebnissen des von ihm durchgeführten Beweisverfahrens die Auffassung vertrat, der Abfertigungsanspruch sei wegen unbegrundetem vorzeitigem Austritt verwirkt, die übrigen Ansprüche aber seien verjährt. Die Erwartungen der Klägerin seien seitens der Dienstgeberin nicht enttäuscht worden, die dreijährige Verjährungsfrist habe daher mit Fälligkeit der Entgeltansprüche, nicht aber erst mit 18. April 1958 zu laufen begonnen. Auch setze die Nichtgeltendmachung im Hinblick auf eine Erwartung Kenntnis der Ansprüche voraus, die aber der Klägerin gefehlt habe.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der klagenden Partei das Ersturteil dahin ab, daß es die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Bezahlung von 2.620.56 S samt Nebengebebühren verurteilte, das Mehrbegehren von 19.488.11 S samt Nebengebühren dagegen abwies und der Klägerin den Ersatz von 76% der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz an die Beklagten auferlegte. Der zugesprochene Betrag setzt sich zusammen aus den Beträgen: Lohndifferenz für April 1958 per 44.63 S, Abgeltungsbeträge für nichtgewährte freie Tage bzw. Feiertage im April 1958 114.24 S, Abfertigung 2.208.48 S, Urlaubsabfindung 253.21 S. Der Zuspruch dieses Betrages von insgesamt 2.620.56 S an die Klägerin ist in Rechtskraft erwachsen. Die ziffernmäßige Berechnung der der Klägerin zugesprochenen Ansprüche ist auch seitens der Klägerin unbekämpft geblieben.
Das Berufungsgericht, das die Sache gemäß § 25 (1) Z. 3 ArbGerG. von neuem verhandelte und dabei zum Teil zu anderen Beweisergebnissen gelangte als das Erstgericht, stellte in dem in Betracht kommenden Zusammenhang fest, die Klägerin, die seit 1. Dezember 1948 bei Berta K. als landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigt war, sei mit dem Zweitbeklagten, der im Hause seiner Mutter wohnte, im Jahre 1949 oder 1950 ein intimes Verhältnis eingegangen, das bis zum Frühjahr 1958Das Berufungsgericht, das die Sache gemäß Paragraph 25, (1) Ziffer 3, ArbGerG. von neuem verhandelte und dabei zum Teil zu anderen Beweisergebnissen gelangte als das Erstgericht, stellte in dem in Betracht kommenden Zusammenhang fest, die Klägerin, die seit 1. Dezember 1948 bei Berta K. als landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigt war, sei mit dem Zweitbeklagten, der im Hause seiner Mutter wohnte, im Jahre 1949 oder 1950 ein intimes Verhältnis eingegangen, das bis zum Frühjahr 1958
auerte und in dessen Verlauf der Zweitbeklagte der Klägerin auch mehrmals die Ehe versprochen habe. Die Klägerin habe auch bis zu dem Zeitpunkt, als sie definitiv erfuhr, daß er sich für eine andere Frau entschieden habe (18. April 1958), tatsächlich erwartet, daß der Zweitbeklagte sie heiraten werde. Nach dem 18. April 1958 sei es dann durch die Klägerin zur Auflösung des Dienstverhältnisses bei der Mutter des Zweitbeklagten gekommen. Während ihrer Tätigkeit als Dienstnehmerin sei die Klägerin als zur Familie der Dienstgeberin gehörig betrachtet worden. Berta K. habe der Klägerin keine künftigen Zuwendungen in Aussicht gestellt, sie habe auch bei der Ehezusage ihres Sohnes nicht aktiv mitgewirkt, allerdings vom Verhältnis und vom Eheversprechen des Sohnes gewußt. Die Klägerin habe nicht zur Gänze den ihr zustehenden kollektivvertraglichen Lohn erhalten, so in den letzten Monaten netto 400 S statt 444.30 S netto. Die Klägerin habe beim Kreisgericht St. Pölten eine auf § 1328 ABGB. gestützte Klage wegen verminderter Heiratsfähigkeit eingebracht. Dieser Rechtsstreit habe durch Vergleich geendet. Das Berufungsgericht hielt die geltend gemachten Ansprüche, abgesehen von Urlaubsabfindung und Abfertigung und den den Monat April 1958 betreffenden Beträgen, für verjährt. Die Auffassung der Klägerin, daß die Verjährungsfrist erst mit dem Wegfall ihrer Erwartung, den Zweitbeklagten heiraten zu können, zu laufen begonnen habe, sei verfehlt. Der Wegfall einer Erwartung, welche die Ursache für das Hinnehmen einer Minderentlohnung darstellt, werde wohl in der Rechtsprechung als Beginn des Laufes der Verjährungsfrist angesehen. Doch habe dies zur Voraussetzung, daß die Erwartung vom Vertragspartner ausgelöst und von diesem enttäuscht wurde, was hier nicht der Fall sei.auerte und in dessen Verlauf der Zweitbeklagte der Klägerin auch mehrmals die Ehe versprochen habe. Die Klägerin habe auch bis zu dem Zeitpunkt, als sie definitiv erfuhr, daß er sich für eine andere Frau entschieden habe (18. April 1958), tatsächlich erwartet, daß der Zweitbeklagte sie heiraten werde. Nach dem 18. April 1958 sei es dann durch die Klägerin zur Auflösung des Dienstverhältnisses bei der Mutter des Zweitbeklagten gekommen. Während ihrer Tätigkeit als Dienstnehmerin sei die Klägerin als zur Familie der Dienstgeberin gehörig betrachtet worden. Berta K. habe der Klägerin keine künftigen Zuwendungen in Aussicht gestellt, sie habe auch bei der Ehezusage ihres Sohnes nicht aktiv mitgewirkt, allerdings vom Verhältnis und vom Eheversprechen des Sohnes gewußt. Die Klägerin habe nicht zur Gänze den ihr zustehenden kollektivvertraglichen Lohn erhalten, so in den letzten Monaten netto 400 S statt 444.30 S netto. Die Klägerin habe beim Kreisgericht St. Pölten eine auf Paragraph 1328, ABGB. gestützte Klage wegen verminderter Heiratsfähigkeit eingebracht. Dieser Rechtsstreit habe durch Vergleich geendet. Das Berufungsgericht hielt die geltend gemachten Ansprüche, abgesehen von Urlaubsabfindung und Abfertigung und den den Monat April 1958 betreffenden Beträgen, für verjährt. Die Auffassung der Klägerin, daß die Verjährungsfrist erst mit dem Wegfall ihrer Erwartung, den Zweitbeklagten heiraten zu können, zu laufen begonnen habe, sei verfehlt. Der Wegfall einer Erwartung, welche die Ursache für das Hinnehmen einer Minderentlohnung darstellt, werde wohl in der Rechtsprechung als Beginn des Laufes der Verjährungsfrist angesehen. Doch habe dies zur Voraussetzung, daß die Erwartung vom Vertragspartner ausgelöst und von diesem enttäuscht wurde, was hier nicht der Fall sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes, das im Zuspruch von 2.620.56 S rechtskräftig geworden war, im übrigen auf und verwies die Rechtssache an das Berufungsgericht zurück.