Begründung:
Die Erstklägerin, welcheInhaberin einer Reisebürokonzession nach § 208 Abs 3 Z 1, 2 und 3 GewO ist, betreibt ein Reisebüro im Standort O***** (Haus L*****). Sie vermittelt und vermietet Gästewohnungen und betreibt auch die Rezeption für die Zweitklägerin im Haus L*****.Die Erstklägerin, welcheInhaberin einer Reisebürokonzession nach Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 GewO ist, betreibt ein Reisebüro im Standort O***** (Haus L*****). Sie vermittelt und vermietet Gästewohnungen und betreibt auch die Rezeption für die Zweitklägerin im Haus L*****.
In der Halle des Hauses L***** sind verschiedene Geschäftslokale untergebracht. Eines davon wird von den Beklagten verwendet, welche dort Tabakwaren verkaufen und eine Gemischtwarenhandlung führen. Daneben beschäftigen sich die Beklagten auch mit dem Vermieten von Ferienwohnungen im Haus L***** und im Haus E*****. Auf der Auslagenscheibe ihres Geschäftes sind in auffällig großen Buchstaben eine Werbung für "FEWO S*****" sowie das Wort "Ferienwohnungen" angebracht. Dort steht auch groß:
"Ferienwohnungen, Auskunft im Laden oder Telefon 27-93-05". Weiters sind auf den Auslagenscheiben einzelne Ferienwohnungen mit Bildern der Gegend, in der sie sich befinden, angepriesen; so heißt es etwa: "Wanderferien für das ganze Jahr! Ferien in Höhenluft - Wohnen in 1500 m Höhe! Neue Seilbahnen. Haus E***** (Süden)! Appartement mit Loggia (herrlich zum Träumen), Küche, Bad/WC, Zentralheizung, Schwimmbad im Haus. Gemischtwarenladen fünf Minuten entfernt, Hotels und Hütten. Im Winter:
Langlaufloipen, Kinder- und Anfängerhügel bis Abfahrten für Könner. Auskunft: Familie S*****."
Erst beim Betreten dieses Geschäftes bemerkt man, daß dort auch eine Gemischtwarenhandlung geführt wird.
Die Gäste schließen mit den Beklagten - schriftlich oder telefonisch - Verträge über deren Wohnungen ab. Wiederholt kam es vor, daß Gäste, die noch keine Unterkunft hatten, sich bei den Klägern wegen einer Unterkunft erkundigten, sich dann aber nach Nennung des Preises entfernten und in den Laden der Beklagten gingen, um sich dort eine Wohnung vermitteln zu lassen. Mehrfach kam es vor, daß diese Gäste dann eine Ferienwohnung bei den Beklagten mieteten.
Die Beklagten verfügen über keine Gewerbeberechtigung für die Gästebeherbung oder den Betrieb eines Reisebüros.
Mit der Behauptung, daß die Beklagten ohne die erforderlichen Gewerbeberechtigungen eigene Wohnungen vermieteten und fremde Wohnungen vermittelten und dadurch nicht nur gegen gewerberechtliche Vorschriften, sondern zugleich auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstießen, begehren die Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, konzessionspflichtige Geschäfte und Dienstleistungen des Reisebürogewerbes, insbesondere Unterkunft für Reisende zu vermitteln oder zu besorgen und einen Fremdenzimmernachweis zu führen.Mit der Behauptung, daß die Beklagten ohne die erforderlichen Gewerbeberechtigungen eigene Wohnungen vermieteten und fremde Wohnungen vermittelten und dadurch nicht nur gegen gewerberechtliche Vorschriften, sondern zugleich auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) verstießen, begehren die Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, konzessionspflichtige Geschäfte und Dienstleistungen des Reisebürogewerbes, insbesondere Unterkunft für Reisende zu vermitteln oder zu besorgen und einen Fremdenzimmernachweis zu führen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Es sei unrichtig, daß sie Wohnungen vermittelten; vielmehr vermieteten sie nur ihnen als Eigentümer oder Mieter zur Verfügung stehende Wohnräume. Dafür benötigten sie keinerlei Gewerbeberechtigung.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Es nahm noch als bescheinigt an, daß der erste Eindruck vom Geschäft der Beklagten dahin gehe, daß es sich um ein Reisebüro oder einen Zimmernachweis handle. Rechtlich meinte es, daß die Beklagten das Gewerbe der Gästebeherbergung sowie Reisebürotätigkeiten ausübten, ohne die Berechtigungen nach §§ 189 und 208 GewO zu haben; damit hätten sich auch gegen § 1 UWG verstoßen.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Es nahm noch als bescheinigt an, daß der erste Eindruck vom Geschäft der Beklagten dahin gehe, daß es sich um ein Reisebüro oder einen Zimmernachweis handle. Rechtlich meinte es, daß die Beklagten das Gewerbe der Gästebeherbergung sowie Reisebürotätigkeiten ausübten, ohne die Berechtigungen nach Paragraphen 189 und 208 GewO zu haben; damit hätten sich auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei ausdrücklich auf das Verbot des Ausübens konzessionspflichtiger Geschäfte und Dienstleistungen des Reisebürogewerbes gerichtet. Die festgestellte Tätigkeit der Beklagten falle aber nicht unter § 208, sondern unter § 189 GewO. Der Erstrichter habe zwar die Begriffe des "Vermietens" und "Vermittelns" von Wohnungen nicht mit der erforderlichen Schärfe auseindergehalten; seinen Feststellungen könne aber doch mit hinreichender Klarheit entnommen werden, daß zwar die Kläger Wohnungen vermittelten, die Beklagten aber nur als Vermieter und nicht als Vermittler aufträten. Das Begehren der Kläger könne auch nicht dahin umgedeutet werden, daß den Beklagten die konzessionslos ausgeübten Tätigkeiten des Gastgewerbes - nämlich die Beherbung von Gästen nach § 189 Abs 1 Z 1 GewO - verboten werden sollen.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei ausdrücklich auf das Verbot des Ausübens konzessionspflichtiger Geschäfte und Dienstleistungen des Reisebürogewerbes gerichtet. Die festgestellte Tätigkeit der Beklagten falle aber nicht unter Paragraph 208,, sondern unter Paragraph 189, GewO. Der Erstrichter habe zwar die Begriffe des "Vermietens" und "Vermittelns" von Wohnungen nicht mit der erforderlichen Schärfe auseindergehalten; seinen Feststellungen könne aber doch mit hinreichender Klarheit entnommen werden, daß zwar die Kläger Wohnungen vermittelten, die Beklagten aber nur als Vermieter und nicht als Vermittler aufträten. Das Begehren der Kläger könne auch nicht dahin umgedeutet werden, daß den Beklagten die konzessionslos ausgeübten Tätigkeiten des Gastgewerbes - nämlich die Beherbung von Gästen nach Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, GewO - verboten werden sollen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Beklagten beantragen, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.