Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht von den zur vermeidbaren Herkunftstäuschung entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Verwechslungsgefahr als Voraussetzung der ihr vorgeworfenen vermeidbaren Herkunftstäuschung scheide schon deshalb aus, weil sie die Venenverweilkanülen in den von der Klägerin beanstandeten Fällen auf Grund von Ausschreibungen angeboten habe. Der Besteller habe daher die Herkunft des Produkts gekannt. Dem ist zuzustimmen.
Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRspr ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; ÖBl 1998, 17 - Schokobananen; ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muss von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, angemessen Abstand halten. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover mwN). Verwechslungsgefahr ist dabei anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt (ÖBl 1999, 14 - Longarone; ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover je mwN).Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRspr ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; ÖBl 1998, 17 - Schokobananen; ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muss von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, angemessen Abstand halten. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover mwN). Verwechslungsgefahr ist dabei anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt (ÖBl 1999, 14 - Longarone; ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover je mwN).
Die Vorinstanzen haben die wettbewerbliche Eigenart der von der Klägerin gestalteten Venenverweilkanülen zutreffend bejaht. Mögen auch einschlägige Normen einige technische Details vorgeben, bleiben doch eine Reihe von Möglichkeiten offen, um das Erzeugnis ausreichend unterscheidungskräftig zu gestalten. Diese Möglichkeiten hat die Klägerin auch genutzt, um ihr Produkt individuell und eigenartig zu gestalten. Zuspritzport, Verschlusskappe für Nadel und Blutstropfen wie auch die Produktverpackung weisen ausgeprägt eigenartige Merkmale auf, die weder allgemein üblich noch technisch in dieser Weise vorbestimmt sind. Diese Merkmale sind geeignet, Herkunftsvorstellungen auszulösen. Die Venenverweilkanülen der Beklagten übernehmen diese charakteristischen Details. Dass auch bei Venenverweilkanülen eine unterschiedliche Gestaltung möglich ist, ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Vergleichsprodukten anderer Konkurrenzunternehmer.
Der Senat hat allerdings in vergleichbaren Fällen schon mehrfach erkannt, dass die Verwechslungsgefahr fehlt, wenn der Abnehmer über die Herkunft des nachgeahmten Produkts genau Bescheid weiß, etwa weil der Nachahmende auf Bestellung des Abnehmers gearbeitet hat (ecolex 1993, 758 - Makramee-Spitzen; ÖBl 1996, 23 - Hotelpässe; ÖBl 1999, 14 - Longarone). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist dem gleichzuhalten. Bescheinigt ist, dass Venenverweilkanülen der Anwendung durch Fachpersonal dienen. Abnehmer sind Krankenhäuser und Einkaufsverbände derartiger Anstalten, Pflegeheime und niedergelassene Ärzte, wobei etwa 90 % der Kanülen auf Grund von Ausschreibungen der Spitalserhalter verkauft werden. In diesen Fällen scheidet daher die Gefahr von Verwechslungen von vornherein aus, weil der Abnehmer auf Grund der Ausschreibung und des von ihm erteilten Zuschlags die Herkunft des Produkts genau kennt.
Auch bei den übrigen 10 % scheidet aber eine Verwechslungsgefahr aus. Venenverweilkanülen werden in Kliniken, Pflegeheimen oder Arztpraxen durch Fachpersonal angewendet, wobei schon die Verwendung dieses Behelfs an sich eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Dieser bei medizinischem Fachpersonal regelmäßig vorauszusetzenden erhöhten Aufmerksamkeit wird auch die Produktbezeichnung und der deutliche Herstellerhinweis auf der im Zuge der Anwendung erst zu öffnenden Einzelverpackung nicht entgehen, zumal die Verwendung der steril abgepackten Kanüle unmittelbar nach Öffnung der Verpackung erfolgen muss. Soweit das Rekursgericht die Verwechslungsgefahr in seiner rechtlichen Beurteilung aus der Überlegung bejaht, dass unter den 10 % nicht nach Ausschreibung beziehenden Kunden auch private Anwender seien, weicht es sowohl von den Behauptungen der Streitteile als auch vom bescheinigten Sachverhalt und den dazu angeführten Bescheinigungsmitteln ab.
Ist aber die von der Beklagten übernommene Gestaltung - mag sie auch jene des fremden Produkts ohne ausreichenden Grund nachahmen - nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen mit dem Produkt der Klägerin hervorzurufen, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung für die Erlassung der auf § 1 UWG gestützten Sicherungsverfügung. Auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs weiters aufgeworfene Frage der Bestimmtheit des von der Klägerin begehrten Unterlassungsgebots braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.Ist aber die von der Beklagten übernommene Gestaltung - mag sie auch jene des fremden Produkts ohne ausreichenden Grund nachahmen - nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen mit dem Produkt der Klägerin hervorzurufen, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung für die Erlassung der auf Paragraph eins, UWG gestützten Sicherungsverfügung. Auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs weiters aufgeworfene Frage der Bestimmtheit des von der Klägerin begehrten Unterlassungsgebots braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten wird Folge gegeben und der Sicherungsantrag in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.