Entscheidung 4 Ob 64/03w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****- GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Rosskothen, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. W*****, E***** & P***** OEG, *****, 2. Bernhard W*****, 3. Reinhard E*****, und 4. Herbert P*****, alle vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 21.801,85 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Jänner 2003, GZ 2 R 99/02x-22, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass reine Patentlizenzvereinbarungen nach der Verordnung (EG) Nr 240/96 der Kommission vom 31. Jänner 1996 zur Anwendung von Art 85 Abs 3 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl 1996 L 31/2), und zwar nach deren Art 1 Z 1 und 2 sowie Art 2 iVm Art 8 Abs 1 (Patentgleichstellung) freigestellt sind. Der vorliegende Lizenzvertrag (Beilage G) enthält nach der vertretbaren Rechtsauffassung der Vorinstanzen keine Bestimmungen, die gegen seine Unterstellung unter die genannte Freistellungsverordnung sprächen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten enthält auch nur allgemeine Erörterungen über mögliche Wettbewerbsbeschränkungen im Zusammenhang mit diesem Patentlizenzvertrag, die jedoch im Bescheinigungssachverhalt keine Deckung finden. Einer Sacherledigung des Obersten Gerichtshofs oder gar des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage bedarf es daher nicht.Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass reine Patentlizenzvereinbarungen nach der Verordnung (EG) Nr 240/96 der Kommission vom 31. Jänner 1996 zur Anwendung von Artikel 85, Absatz 3, EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen Amtsblatt 1996 L 31/2), und zwar nach deren Artikel eins, Ziffer eins und 2 sowie Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, (Patentgleichstellung) freigestellt sind. Der vorliegende Lizenzvertrag (Beilage G) enthält nach der vertretbaren Rechtsauffassung der Vorinstanzen keine Bestimmungen, die gegen seine Unterstellung unter die genannte Freistellungsverordnung sprächen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten enthält auch nur allgemeine Erörterungen über mögliche Wettbewerbsbeschränkungen im Zusammenhang mit diesem Patentlizenzvertrag, die jedoch im Bescheinigungssachverhalt keine Deckung finden. Einer Sacherledigung des Obersten Gerichtshofs oder gar des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage bedarf es daher nicht.
Auch zu der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage der "missbräuchlichen Marktausübung" (gemeint wohl: des Missbrauchs der Marktmacht oder der marktbeherrschenden Stellung) werden nur allgemeine, nicht auf den konkreten Sachverhalt zugeschnittene und jedenfalls nicht von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt angenommene Angaben über marktmissbräuchliche Verhaltensweisen gemacht, ohne dass ein ausreichend deutlicher Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt wird oder auch erkennbar ist.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Anmerkung
E69591
4Ob64.03w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00064.03W.0520.000
Dokumentnummer
JJT_20030520_OGH0002_0040OB00064_03W0000_000