Begründung:
[1] 1. Gemäß § 594 Abs 4 ZPO (idFd SchiedsRÄG 2006, BGBl I 2006/7; entspricht § 584 Abs 2 ZPO aF), haftet der Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, den Parteien für allen durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden. Dies ist zwar keine abschließende Haftungsregelung, doch ist daraus für das alte wie das unverändert übernommene neue Recht abzuleiten, dass dem Gesetzgeber eine Begrenzung der sonst unbegrenzten Vertragshaftung ein Anliegen war und ist, weil diese Bestimmung sonst funktionslos wäre (vgl 9 Ob 126/04a). [1] 1. Gemäß Paragraph 594, Absatz 4, ZPO (idFd SchiedsRÄG 2006, BGBl I 2006/7; entspricht Paragraph 584, Absatz 2, ZPO aF), haftet der Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, den Parteien für allen durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden. Dies ist zwar keine abschließende Haftungsregelung, doch ist daraus für das alte wie das unverändert übernommene neue Recht abzuleiten, dass dem Gesetzgeber eine Begrenzung der sonst unbegrenzten Vertragshaftung ein Anliegen war und ist, weil diese Bestimmung sonst funktionslos wäre vergleiche 9 Ob 126/04a).
[2] Nach herrschender Ansicht und ständiger Rechtsprechung kann ein Schiedsrichter wegen seiner schiedsrichterlichen Tätigkeit – außer im (hier unstrittig nicht gegebenen) Fall der Verweigerung oder Verzögerung – nur nach erfolgreicher Anfechtung des Schiedsspruchs iSd § 611 ZPO schadenersatzrechtlich in Anspruch genommen werden (vgl 5 Ob 30/16z mwN; RS0119996). [2] Nach herrschender Ansicht und ständiger Rechtsprechung kann ein Schiedsrichter wegen seiner schiedsrichterlichen Tätigkeit – außer im (hier unstrittig nicht gegebenen) Fall der Verweigerung oder Verzögerung – nur nach erfolgreicher Anfechtung des Schiedsspruchs iSd Paragraph 611, ZPO schadenersatzrechtlich in Anspruch genommen werden vergleiche 5 Ob 30/16z mwN; RS0119996).
[3] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat am 15. 5. 2019 zu 18 OCg 1/19z die Klage der (hier wie dort) Klägerin, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts (samt dessen Berichtigung vom 7. 1. 2019) bestehend aus den drei hier Beklagten als Schiedsrichtern, von diesen unterfertigt am 15. 10. 2018, in der Schiedsrechtssache des Schiedsklägers J* gegen die Schiedsbeklagte (hier Klägerin) in seinem Spruch (ii) [„Respondent is ordered to pay to Claimant CZK 10,727,589.90 plus statutory interest amounting to 9,2 % per annum above the base rate of the European Central Bank since 1 January 2017;“] aufzuheben, abgewiesen.
[4] Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin keinen ihr nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO iVm Art 35 Abs 1 UNCITRAL Schiedsordnung 1976 möglichen Erläuterungsantrag gestellt hatte, sodass kein Begründungsmangel nach § 611 Abs 2 Z 5 ZPO vorlag, die Annahme einer Verletzung rechtlichen Gehörs wegen willkürlich lücken- oder mangelhaften Sachverhaltsermittlung iSd § 611 Abs 2 Z 2 ZPO als nicht gerechtfertigt erachtet wurde, sowie Kompetenzüberschreitung iSd § 611 Abs 2 Z 3 ZPO und ein Widerspruch zu Grundwertungen der Rechtsordnung iSd § 611 Abs 2 Z 8 ZPO verneint wurden. [4] Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin keinen ihr nach Paragraph 610, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Artikel 35, Absatz eins, UNCITRAL Schiedsordnung 1976 möglichen Erläuterungsantrag gestellt hatte, sodass kein Begründungsmangel nach Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO vorlag, die Annahme einer Verletzung rechtlichen Gehörs wegen willkürlich lücken- oder mangelhaften Sachverhaltsermittlung iSd Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO als nicht gerechtfertigt erachtet wurde, sowie Kompetenzüberschreitung iSd Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO und ein Widerspruch zu Grundwertungen der Rechtsordnung iSd Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 8, ZPO verneint wurden.
[5] 2.2. Die Klägerin behauptet mit ihrer nunmehrigen gegen die drei Beklagten als Schiedsrichter gerichteten Schadenersatzklage, dem Schiedsspruch hafte – aus denselben Gründen wie in der Klage nach § 611 ZPO bereits ins Treffen geführt – ein offensichtlicher, unberichtigt gebliebener Kalkulationsirrtum an; durch diesen hätten ihr die Beklagten einen Schaden in Höhe der Differenz des Schiedsspruchs mit Kalkulationsirrtum und einem Schiedsspruch ohne Kalkulationsirrtum, der dem Schiedskläger bezahlten Zinsen, der verbleibenden Kosten des Schiedsverfahrens und der frustrierten Aufwendungen des Aufhebungsverfahrens unter dem bedingten Vorsatz nahekommenden Umständen, zumindest grob fahrlässig zugefügt. Die schwerwiegenden Verfehlungen der Beklagten würden im vorliegenden Fall die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs auch ohne erfolgreiche Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen. [5] 2.2. Die Klägerin behauptet mit ihrer nunmehrigen gegen die drei Beklagten als Schiedsrichter gerichteten Schadenersatzklage, dem Schiedsspruch hafte – aus denselben Gründen wie in der Klage nach Paragraph 611, ZPO bereits ins Treffen geführt – ein offensichtlicher, unberichtigt gebliebener Kalkulationsirrtum an; durch diesen hätten ihr die Beklagten einen Schaden in Höhe der Differenz des Schiedsspruchs mit Kalkulationsirrtum und einem Schiedsspruch ohne Kalkulationsirrtum, der dem Schiedskläger bezahlten Zinsen, der verbleibenden Kosten des Schiedsverfahrens und der frustrierten Aufwendungen des Aufhebungsverfahrens unter dem bedingten Vorsatz nahekommenden Umständen, zumindest grob fahrlässig zugefügt. Die schwerwiegenden Verfehlungen der Beklagten würden im vorliegenden Fall die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs auch ohne erfolgreiche Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen.
[6] 3. Die Revisionswerberin zeigt jedoch weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die sich an der herrschender Ansicht orientierenden und mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang stehenden klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf.