Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; er ist auch berechtigt.
Das Schwergewicht des Revisionsrekurses der Beklagten liegt in ihren Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des § 9 a Abs 1 Z 1 und Abs 2, letzter Satz, durch die UWG-Novelle 1993 BGBl 227. Diese Bestimmung ist aber entgegen der Meinung der Beklagten nicht anzuwenden, hat doch die Klägerin - worauf sie zutreffend verweist (S. 271) - im vorliegenden Verfahren nicht die Unzulässigkeit des Gewinnspiels an sich, sondern den ihres Erachtens irreführenden Charakter der Ankündigung dieses Gewinnspiels beanstandet. Der im Revisionsrekurs enthaltenen Anregung zu einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art 140 Abs 1, Art 89 Abs 2 B-VG, § 62 Abs 1 VfGG kann daher hier nicht entsprochen werden. (Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einen "Antrag" stellt [S. 169], hat sie sich offenbar im Ausdruck vergriffen, weil aus ihren sonstigen Ausführungen eindeutig hervorgeht, daß sie - der Rechtslage entsprechend - nur eine Anregung machen wollte - siehe S. 77 und Kostenverzeichnis S. 169 -, so daß kein Grund zu einer ausdrücklichen Zurückweisung dieses "Antrages" besteht.)Das Schwergewicht des Revisionsrekurses der Beklagten liegt in ihren Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, letzter Satz, durch die UWG-Novelle 1993 Bundesgesetzblatt 227. Diese Bestimmung ist aber entgegen der Meinung der Beklagten nicht anzuwenden, hat doch die Klägerin - worauf sie zutreffend verweist (S. 271) - im vorliegenden Verfahren nicht die Unzulässigkeit des Gewinnspiels an sich, sondern den ihres Erachtens irreführenden Charakter der Ankündigung dieses Gewinnspiels beanstandet. Der im Revisionsrekurs enthaltenen Anregung zu einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 140, Absatz eins,, Artikel 89, Absatz 2, B-VG, Paragraph 62, Absatz eins, VfGG kann daher hier nicht entsprochen werden. (Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einen "Antrag" stellt [S. 169], hat sie sich offenbar im Ausdruck vergriffen, weil aus ihren sonstigen Ausführungen eindeutig hervorgeht, daß sie - der Rechtslage entsprechend - nur eine Anregung machen wollte - siehe S. 77 und Kostenverzeichnis S. 169 -, so daß kein Grund zu einer ausdrücklichen Zurückweisung dieses "Antrages" besteht.)
Die Beklagte wendet sich in ihrem Rechtsmittel (auch) gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß die beanstandete Ankündigung eines Gewinnspiels eine irreführende Tatsachenangabe im Sinn des § 2 UWG sei. Dem ist zuzustimmen:Die Beklagte wendet sich in ihrem Rechtsmittel (auch) gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß die beanstandete Ankündigung eines Gewinnspiels eine irreführende Tatsachenangabe im Sinn des Paragraph 2, UWG sei. Dem ist zuzustimmen:
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine Ankündigung schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1979, 94; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1984, 70 uva). Bei Mehrdeutigkeit eines Ausdrucks muß der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1989, 42; ÖBl 1991, 157 uva). Wollte man diesen Maßstab an die von der Klägerin beanstandeten Ankündigungen der Beklagten in einer Schlagzeile auf der Titelseite ihrer Wochenzeitschrift und in zwei in ihrer Tageszeitung veröffentlichten Inseraten anlegen, dann müßte die Irreführungseignung gewiß bejaht werden. Bei wörtlicher Auslegung dieser Texte könnte die Ankündigung der Beklagten - im Sinne der erwähnten "Unklarheitenregel" - dahin ausgelegt werden, daß sich die Beklagte verpflichte, dem Leser ihrer Zeitungen den hundertfachen Wert jeder von ihm vorgewiesenen Banknote - welcher Währung und welchen Nominalbetrages auch immer - auszuzahlen. Einen solchen Sinngehalt mißt aber nicht einmal die Klägerin diesen Äußerungen bei. Tatsächlich wird die beanstandete Ankündigung von so gut wie niemandem in diesem Sinn aufgefaßt werden; vielmehr konnte sie vom Publikum nur als nicht wörtlich zu nehmender Hinweis auf ein Gewinnspiel der Beklagten verstanden werden, dessen Regeln erst in Erfahrung zu bringen seien. Damit war von Anfang an klar, daß der Ankündigungstext nicht wörtlich zu nehmen war. Der für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung maßgebende Gesamteindruck dieser Ankündigung weist demnach deutlich in die Richtung einer sogenannten "marktschreierischen Anpreisung". Eine solche Anpreisung liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt (ÖBl 1984, 97 mwN; ÖBl 1991, 157 ua). Eine solche Qualifikation als "marktschreierische Anpreisung" schließt aber nicht aus, daß die betreffende Ankündigung in einem bestimmten eingeschränkten Umfang als sachbezogene Aussage ernst genommen werden kann; auch Ankündigungen, die erkennbar als reklamehafte Übertreibungen verstanden werden, lassen sich nach Abzug dieses Übermaßes häufig doch noch auf einen sachlich nachweisbaren "Tatsachenkern" zurückführen, welcher durchaus ernst genommen wird und daher im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist (ÖBl 1984, 97 mwN). Der Tatsachenkern der hier beanstandeten Ankündigungen liegt aber bloß darin, daß die Beklagte ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem unter gewissen, nicht an der gleichen Stelle angegebenen Bedingungen der hundertfache Wert bestimmter Banknoten ausgezahlt wird. Mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welcher Höhe der einzelne Spielinteressent Gewinne erzielen kann, ist dieser Ankündigung nicht zu entnehmen. Ein Vertrauen darauf, daß man einen bestimmten Höchstgewinn erlangen könne, geschweige denn mit Sicherheit erreichen werde, wird durch die beanstandete Werbeankündigung nicht erweckt. Der Tatsachenkern aber, daß nämlich ein Gewinnspiel veranstaltet wird und die näheren Bedingungen im Blattinneren der Wochenzeitschrift angeführt sind, entsprach der Wahrheit. Aus diesem Grund kann daher entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht angenommen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums den Spieleinsatz in der Höhe des Kaufpreises der Wochenzeitschrift von S 10 nur auf Grund der irrigen Annahme riskiert hat, es könne damit an einem Gewinnspiel teilnehmen, in dem der einzelne auch das Hundertfache seiner 1.000- und 5.000 S-Banknoten erzielen kann, wogegen er bei Kenntnis der genauen Spielbedingungen vom Kauf der Zeitschrift Abstand genommen hätte.Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine Ankündigung schon dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1979, 94; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1984, 70 uva). Bei Mehrdeutigkeit eines Ausdrucks muß der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1989, 42; ÖBl 1991, 157 uva). Wollte man diesen Maßstab an die von der Klägerin beanstandeten Ankündigungen der Beklagten in einer Schlagzeile auf der Titelseite ihrer Wochenzeitschrift und in zwei in ihrer Tageszeitung veröffentlichten Inseraten anlegen, dann müßte die Irreführungseignung gewiß bejaht werden. Bei wörtlicher Auslegung dieser Texte könnte die Ankündigung der Beklagten - im Sinne der erwähnten "Unklarheitenregel" - dahin ausgelegt werden, daß sich die Beklagte verpflichte, dem Leser ihrer Zeitungen den hundertfachen Wert jeder von ihm vorgewiesenen Banknote - welcher Währung und welchen Nominalbetrages auch immer - auszuzahlen. Einen solchen Sinngehalt mißt aber nicht einmal die Klägerin diesen Äußerungen bei. Tatsächlich wird die beanstandete Ankündigung von so gut wie niemandem in diesem Sinn aufgefaßt werden; vielmehr konnte sie vom Publikum nur als nicht wörtlich zu nehmender Hinweis auf ein Gewinnspiel der Beklagten verstanden werden, dessen Regeln erst in Erfahrung zu bringen seien. Damit war von Anfang an klar, daß der Ankündigungstext nicht wörtlich zu nehmen war. Der für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung maßgebende Gesamteindruck dieser Ankündigung weist demnach deutlich in die Richtung einer sogenannten "marktschreierischen Anpreisung". Eine solche Anpreisung liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt (ÖBl 1984, 97 mwN; ÖBl 1991, 157 ua). Eine solche Qualifikation als "marktschreierische Anpreisung" schließt aber nicht aus, daß die betreffende Ankündigung in einem bestimmten eingeschränkten Umfang als sachbezogene Aussage ernst genommen werden kann; auch Ankündigungen, die erkennbar als reklamehafte Übertreibungen verstanden werden, lassen sich nach Abzug dieses Übermaßes häufig doch noch auf einen sachlich nachweisbaren "Tatsachenkern" zurückführen, welcher durchaus ernst genommen wird und daher im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist (ÖBl 1984, 97 mwN). Der Tatsachenkern der hier beanstandeten Ankündigungen liegt aber bloß darin, daß die Beklagte ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem unter gewissen, nicht an der gleichen Stelle angegebenen Bedingungen der hundertfache Wert bestimmter Banknoten ausgezahlt wird. Mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welcher Höhe der einzelne Spielinteressent Gewinne erzielen kann, ist dieser Ankündigung nicht zu entnehmen. Ein Vertrauen darauf, daß man einen bestimmten Höchstgewinn erlangen könne, geschweige denn mit Sicherheit erreichen werde, wird durch die beanstandete Werbeankündigung nicht erweckt. Der Tatsachenkern aber, daß nämlich ein Gewinnspiel veranstaltet wird und die näheren Bedingungen im Blattinneren der Wochenzeitschrift angeführt sind, entsprach der Wahrheit. Aus diesem Grund kann daher entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht angenommen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums den Spieleinsatz in der Höhe des Kaufpreises der Wochenzeitschrift von S 10 nur auf Grund der irrigen Annahme riskiert hat, es könne damit an einem Gewinnspiel teilnehmen, in dem der einzelne auch das Hundertfache seiner 1.000- und 5.000 S-Banknoten erzielen kann, wogegen er bei Kenntnis der genauen Spielbedingungen vom Kauf der Zeitschrift Abstand genommen hätte.
Damit unterscheidet sich aber der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, welcher der Entscheidung ÖBl 1990, 115 - "Das große Los" -, in welcher ein Verstoß der dort beklagten Medieninhaberin gegen § 2 UWG durch irreführende Angaben bei der Ankündigung eines Gewinnspiels bejaht wurde - zugrunde gelegen war. Auch die den Gegenstand der Entscheidung WBl 1991, 203 bildende Ankündigung konnte anders als im vorliegenden Fall vom angesprochenen Publikum durchaus ernst genommen werden.Damit unterscheidet sich aber der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, welcher der Entscheidung ÖBl 1990, 115 - "Das große Los" -, in welcher ein Verstoß der dort beklagten Medieninhaberin gegen Paragraph 2, UWG durch irreführende Angaben bei der Ankündigung eines Gewinnspiels bejaht wurde - zugrunde gelegen war. Auch die den Gegenstand der Entscheidung WBl 1991, 203 bildende Ankündigung konnte anders als im vorliegenden Fall vom angesprochenen Publikum durchaus ernst genommen werden.
Da die Beklagte somit keine irreführende Angabe im Sinn des § 2 UWG gemacht hat, waren die Beschlüsse der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wird.Da die Beklagte somit keine irreführende Angabe im Sinn des Paragraph 2, UWG gemacht hat, waren die Beschlüsse der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.