Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Rekursgericht habe ihnen deshalb zu Unrecht eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung zu Last gelegt, weil der von ihnen hergestellte Kalender auf Bestellung des Abnehmers gefertigt worden sei, dieser also über dessen Herkunft genau Bescheid gewusst habe. Dazu ist zu erwägen:
Die Klägerin hat sich darauf berufen, das Urheberrecht an dem der Erstbeklagten als Vorbild dienenden Schreibtischkalender zu besitzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kalender eine eigentümliche (also persönliche) geistige Schöpfung ist, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt und zu einem individuellen und originellen Ergebnis geführt hat (stRsp ua ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; weitere Nachweise bei Ciresa, Österreichisches Urheberrecht § 1 Rz 45). Eigentümlich ist eine Schöpfung dann, wenn sie den Stempel der persönlichen Eigenart des Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note, die ihr die geistige Arbeit des Schöpfers verliehen hat, von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt (Peter, Urheberrecht 38). Persönliche Züge kommen durch visuelle Gestaltung und gedankliche Bearbeitung zur Geltung.Die Klägerin hat sich darauf berufen, das Urheberrecht an dem der Erstbeklagten als Vorbild dienenden Schreibtischkalender zu besitzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kalender eine eigentümliche (also persönliche) geistige Schöpfung ist, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt und zu einem individuellen und originellen Ergebnis geführt hat (stRsp ua ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; weitere Nachweise bei Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Paragraph eins, Rz 45). Eigentümlich ist eine Schöpfung dann, wenn sie den Stempel der persönlichen Eigenart des Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note, die ihr die geistige Arbeit des Schöpfers verliehen hat, von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt (Peter, Urheberrecht 38). Persönliche Züge kommen durch visuelle Gestaltung und gedankliche Bearbeitung zur Geltung.
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Der in Frage stehende Tischkalender der Klägerin hebt sich nämlich nicht so weit von sonst üblichen Schreibtischkalendern ab, dass er den Charakter einer eigentümlichen geistigen Schöpfung besitzt. Das einzige originelle und individuelle Gestaltungselement, die vertikal angebrachte Ringbuch-Mechanik, die ein horizontales Umschlagen der Kalenderblätter ermöglicht, reicht nicht aus, den Kalender als Werk der bildenden Künste iSd § 3 UrhG zu beurteilen.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Der in Frage stehende Tischkalender der Klägerin hebt sich nämlich nicht so weit von sonst üblichen Schreibtischkalendern ab, dass er den Charakter einer eigentümlichen geistigen Schöpfung besitzt. Das einzige originelle und individuelle Gestaltungselement, die vertikal angebrachte Ringbuch-Mechanik, die ein horizontales Umschlagen der Kalenderblätter ermöglicht, reicht nicht aus, den Kalender als Werk der bildenden Künste iSd Paragraph 3, UrhG zu beurteilen.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche auch auf § 1 UWG gestützt. Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp ua ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; MR 1997, 222 = ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN). Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover). Die vermeidbare Herkunftstäuschung ist demnach - ebenso wie die unmittelbare Übernahme eines Arbeitsergebnisses (ecolex 1993, 825 = ÖBl 1993, 156 = WBl 1994, 29 - Loctite) oder ein Vertrauensbruch (ÖBl 1998, 225 - Haftgel) - einer jener Fälle, in denen das Nachahmen eines fremden Arbeitsergebnisses sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist (ecolex 2000, 733 <Schanda> = wbl 2000, 578 = ÖBl 2001, 66 - Minamax).Die Klägerin hat ihre Ansprüche auch auf Paragraph eins, UWG gestützt. Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp ua ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; MR 1997, 222 = ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN). Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover). Die vermeidbare Herkunftstäuschung ist demnach - ebenso wie die unmittelbare Übernahme eines Arbeitsergebnisses (ecolex 1993, 825 = ÖBl 1993, 156 = WBl 1994, 29 - Loctite) oder ein Vertrauensbruch (ÖBl 1998, 225 - Haftgel) - einer jener Fälle, in denen das Nachahmen eines fremden Arbeitsergebnisses sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist (ecolex 2000, 733 <Schanda> = wbl 2000, 578 = ÖBl 2001, 66 - Minamax).
Der Nachahmer muss von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, angemessenen Abstand halten. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre, sofern nur dem nachgeahmten Produkt wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover mwN).
Der erkennende Senat hat allerdings schon wiederholt ausgesprochen, dass eine Herkunftstäuschung fehlt, wenn der Abnehmer über die Herkunft der nachgeahmten Muster deshalb genau Bescheid weiß, weil der Nachahmende auf Bestellung des Abnehmers gearbeitet hat und demnach bei den Abnehmern keine unrichtige Vorstellung über die Herkunft der Musterstücke hervorgerufen werden konnte (ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzen; ÖBl 1996, 23 - Hotelpässe; ÖBl 1999, 12 - Gamma; ÖBl 1999, 14 - Longarone).
Die Beklagten haben eingewendet, den von der Klägerin beanstandeten Kalender im Auftrag einer Mitbewerberin ausschließlich nach den gestalterischen Vorgaben einer Kundin der Auftraggeberin produziert zu haben. Bescheinigt ist, dass die Zweitbeklagte den beanstandeten Tischkalender auf Bestellung eines steirischen Energieunternehmens erzeugt und vertreibt. Damit kann aber beim bestellenden Unternehmen als offensichtlich einzigem Abnehmer dieses Kalenders keine unrichtige Vorstellung über dessen Herkunft entstehen.
Soweit die Klägerin den Beklagten die Ausbeutung fremden Rufs vorwirft, kommt nach dem bescheinigten Sachverhalt hier nur jene Fallvariante in Betracht, bei der sich ein Wettbewerber die Sogkraft solchen Rufs durch Nachahmung fremder Erzeugnisse zunutze machen möchte. Da Rufausbeutung insoweit faktische Irreführungseignung voraussetzt, liegt in solchen Fällen ausnahmslos zugleich auch unerlaubte Nachahmung im Sinne der zuvor behandelten wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung vor (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht § 33 Rz 80). Auch in diesem Zusammenhang gilt dann aber, dass eine unrichtige Herkunftsvorstellung bei einer Lieferung auf Bestellung nicht in Betracht kommen kann.Soweit die Klägerin den Beklagten die Ausbeutung fremden Rufs vorwirft, kommt nach dem bescheinigten Sachverhalt hier nur jene Fallvariante in Betracht, bei der sich ein Wettbewerber die Sogkraft solchen Rufs durch Nachahmung fremder Erzeugnisse zunutze machen möchte. Da Rufausbeutung insoweit faktische Irreführungseignung voraussetzt, liegt in solchen Fällen ausnahmslos zugleich auch unerlaubte Nachahmung im Sinne der zuvor behandelten wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung vor (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht Paragraph 33, Rz 80). Auch in diesem Zusammenhang gilt dann aber, dass eine unrichtige Herkunftsvorstellung bei einer Lieferung auf Bestellung nicht in Betracht kommen kann.
Das Unterlassungsgebot findet somit - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - auch in § 1 UWG keine Stütze. Dem Revisionsrekurs ist deshalb Folge zu geben und der - im seinem Ergebnis richtige - abweisende Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.Das Unterlassungsgebot findet somit - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - auch in Paragraph eins, UWG keine Stütze. Dem Revisionsrekurs ist deshalb Folge zu geben und der - im seinem Ergebnis richtige - abweisende Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.