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Entscheidung 4 Ob 65/50×

Entscheidung 4 Ob 65/50

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob65/50

Entscheidungsdatum

10.11.1950

Kopf

SZ 23/322

Spruch

Pensionszahlungspflicht einer Gemeinde an einen auch bei der Österreichischen Bundesbahn angestellten Facharzt, obwohl nach dem Statut der Gemeinde kein Pensionsanspruch besteht, wenn dem Dienstnehmer gegen eine öffentliche Gebietskörperschaft ein Pensionsanspruch zusteht, wenn die Gemeinde trotz Kenntnis des Umstandes, daß der Angestellte nachträglich auch in Bundesdienste getreten ist, weiter Pensionsbeiträge eingehoben hat.

Entscheidung vom 10. November 1950, 4 Ob 65/50.

römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Kläger trat 1903 als Facharzt in den Dienst der Städtischen Straßenbahnen in Wien. Nach dem Pensionsstatut der Dienstgeberin gewährte diese ihren definitiv angestellten Fachärzten Ruhegenüsse, sofern sie nicht bereits als Angestellte des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde einen gesetzlichen oder dienstordnungsmäßigen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse besitzen. 1909 wurde Kläger auch bei der Bundesbahn als Bahnarzt angestellt. Obwohl die Beklagte davon Kenntnis hatte, hob sie nach wie vor die statutarisch vorgesehenen Pensionsfondsbeiträge ein.

Sämtliche Instanzen erkannten zu Recht, daß der vom Kläger mit Klage geltend gemachte Pensionsanspruch gegen die Beklagte zu Recht bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:

Das Erstgericht hat richtig hervorgehoben, daß die Voraussetzungen für die Berechtigung des Klägers auf Inanspruchnahme der Pensionsleistungen nach dem Zeitpunkt der Pensionszusicherung zu prüfen waren. Damals (1903) war der Kläger noch nicht als Bahnarzt tätig; die beklagte Partei hat aber auch später, als der Kläger bei den Österreichischen Bundesbahnen als Bahnarzt angestellt wurde (1909), nach den Feststellungen der ersten Instanz den Kläger nicht aus dem Kreis der Pensionsberechtigten ausgeschlossen, sondern die Pensionsbeiträge vom Kläger weiter entgegengenommen und damit dem Kläger das Fortbestehen des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse trotz seiner Anstellung bei den Bundesbahnen zugesichert. Damit hat der Kläger den Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den Pensionsvorschriften der beklagten Partei erworben.

Anmerkung

Z23322

Schlagworte

Arzt Pensionsanspruch gegen Gemeinde (städtische Straßenbahn), Bahnarzt, Pensionsanspruch gegen andere Gebietskörperschaft, Gebietskörperschaft, Zahlung einer Pension an Arzt, Gemeinde Zahlung einer Pension an Arzt, Pension eines Arztes einer städtischen Straßenbahn, Ruhegenuß eines Arztes einer städtischen Straßenbahn, Straßenbahn, Zahlung einer Pension an Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0040OB00065.5.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19501110_OGH0002_0040OB00065_5000000_000