Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 67 VersVG gehen Schadenersatzansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehen, auf den Versicherer insoweit über, als dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat. Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang richtig erkannt hat, ist "Dritter" im Sinne dieser Gesetzesstelle jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist. Da bei der Kaskoversicherung der Fahrzeuglenker nicht mitversichert ist, können die dem Versicherungsnehmer gegen ihn zustehenden Ersatzansprüche auf den Versicherer übergehen; sie unterliegen allerdings dann, wenn der Fahrzeuglenker - wie hier - Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers war, den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (Arb 9143 mwN; ebenso Arb 10.064 = RdA 1984,227 ua). Die Annahme einer darüber hinausgehenden Schutzfunktion der Kaskoversicherung zugunsten des angestellten Kraftfahrzeuglenkers, wie sie in der Revision behauptet wird, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.Gemäß Paragraph 67, VersVG gehen Schadenersatzansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehen, auf den Versicherer insoweit über, als dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat. Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang richtig erkannt hat, ist "Dritter" im Sinne dieser Gesetzesstelle jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist. Da bei der Kaskoversicherung der Fahrzeuglenker nicht mitversichert ist, können die dem Versicherungsnehmer gegen ihn zustehenden Ersatzansprüche auf den Versicherer übergehen; sie unterliegen allerdings dann, wenn der Fahrzeuglenker - wie hier - Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers war, den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (Arb 9143 mwN; ebenso Arb 10.064 = RdA 1984,227 ua). Die Annahme einer darüber hinausgehenden Schutzfunktion der Kaskoversicherung zugunsten des angestellten Kraftfahrzeuglenkers, wie sie in der Revision behauptet wird, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.
Zu Unrecht wendet sich der Beklagte auch gegen den Vorwurf, daß er den Unfall vom 22.7.1982 durch "auffallende Sorglosigkeit" im Sinne des § 2 DHG - also grob fahrlässig im Sinne des allgemeinen Schadenersatzrechtes - herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit hat ein Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung dann zu vertreten, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich vorauszusehen war, es sich also um ein Versehen handelt, das mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonders leichtsinnigen oder nachlässigen Menschen vorkommt und sich dabei auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraushebt; dabei ist im Einzelfall immer auf die persönlichen Verhältnisse des Schädigers abzustellen (Arb 9702 = SozM I A e 1141 mwN; RdW 1984,181 ua). Diese Voraussetzungen haben die Vorinstanzen hier mit Recht bejaht: Wie jeder andere Fahrzeuglenker, hatte auch der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen und sie demgemäß vor allem bei nasser Fahrbahn und Vorhandensein wassergefüllter Spurrillen entsprechend zu reduzieren, um das Auftreten eine Aquaplaningeffektes - also die Bildung eines Wasserkeils unter den Rädern des Fahrzeuges - zu vermeiden. Daß sich der Beklagte dieser Gefahr durchaus bewußt war und deshalb nicht im Bereich der rechten Fahrbahnhälfte, sondern annähernd in der Fahrbahnmitte fuhr, bestreitet er selbst nicht; dabei mußte ihm aber auch klar sein, daß sich bei allfälligem Gegenverkehr die Notwendigkeit ergeben konnte, wieder nach rechts und damit gerade in den Bereich der Spurrillen auszulenken. Wenn er trotz dieser besonders gefährlichen Straßenverhältnisse eine Fahrgeschwindigkeit einhielt, die mit 105 km/h mehr als doppelt so hoch lag als die im Ortsgebiet geltende, nur unter optimalen Voraussetzungen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, dann erscheint der Vorwurf einer außergewöhnlichen und auffallenden Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeuglenkers umso mehr gerechtfertigt, als der Beklagte damit auch jene Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h, bei welcher nach seinen eigenen Angaben die Aquaplaning-Gefahr "üblicherweise auftritt", nahezu um die Hälfte überschritten hat. Eine besondere Dringlichkeit des dem Beklagten durch Funk erteilten Fahrauftrages ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden; auch sie könnte im übrigen die hier festgestellte, nach den Umständen als geradezu verantwortungslos zu bezeichnende Fahrweise nicht rechtfertigen, welche beim Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeuges oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn fast zwangsläufig zu einem Unfall führen mußte. Zutreffend haben die Vorinstanzen aber auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der weit überhöhten Fahrgeschwindigkeit des Beklagten und dem dadurch verursachten Unfall bejaht und dabei mit Recht darauf verwiesen, daß die vom Beklagten mehrfach übertretenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 20 Abs.1 und Abs.2 StVO ganz allgemein den Zweck haben, die durch überhöhte Fahrgeschwindigkeit im Straßenverkehr auftretenden Gefahren hintanzuhalten (ZVR 1975/111; ZVR 1976/198; ZVR 1983/157 ua).Zu Unrecht wendet sich der Beklagte auch gegen den Vorwurf, daß er den Unfall vom 22.7.1982 durch "auffallende Sorglosigkeit" im Sinne des Paragraph 2, DHG - also grob fahrlässig im Sinne des allgemeinen Schadenersatzrechtes - herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit hat ein Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung dann zu vertreten, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich vorauszusehen war, es sich also um ein Versehen handelt, das mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonders leichtsinnigen oder nachlässigen Menschen vorkommt und sich dabei auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraushebt; dabei ist im Einzelfall immer auf die persönlichen Verhältnisse des Schädigers abzustellen (Arb 9702 = SozM römisch eins A e 1141 mwN; RdW 1984,181 ua). Diese Voraussetzungen haben die Vorinstanzen hier mit Recht bejaht: Wie jeder andere Fahrzeuglenker, hatte auch der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen und sie demgemäß vor allem bei nasser Fahrbahn und Vorhandensein wassergefüllter Spurrillen entsprechend zu reduzieren, um das Auftreten eine Aquaplaningeffektes - also die Bildung eines Wasserkeils unter den Rädern des Fahrzeuges - zu vermeiden. Daß sich der Beklagte dieser Gefahr durchaus bewußt war und deshalb nicht im Bereich der rechten Fahrbahnhälfte, sondern annähernd in der Fahrbahnmitte fuhr, bestreitet er selbst nicht; dabei mußte ihm aber auch klar sein, daß sich bei allfälligem Gegenverkehr die Notwendigkeit ergeben konnte, wieder nach rechts und damit gerade in den Bereich der Spurrillen auszulenken. Wenn er trotz dieser besonders gefährlichen Straßenverhältnisse eine Fahrgeschwindigkeit einhielt, die mit 105 km/h mehr als doppelt so hoch lag als die im Ortsgebiet geltende, nur unter optimalen Voraussetzungen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, dann erscheint der Vorwurf einer außergewöhnlichen und auffallenden Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeuglenkers umso mehr gerechtfertigt, als der Beklagte damit auch jene Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h, bei welcher nach seinen eigenen Angaben die Aquaplaning-Gefahr "üblicherweise auftritt", nahezu um die Hälfte überschritten hat. Eine besondere Dringlichkeit des dem Beklagten durch Funk erteilten Fahrauftrages ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden; auch sie könnte im übrigen die hier festgestellte, nach den Umständen als geradezu verantwortungslos zu bezeichnende Fahrweise nicht rechtfertigen, welche beim Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeuges oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn fast zwangsläufig zu einem Unfall führen mußte. Zutreffend haben die Vorinstanzen aber auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der weit überhöhten Fahrgeschwindigkeit des Beklagten und dem dadurch verursachten Unfall bejaht und dabei mit Recht darauf verwiesen, daß die vom Beklagten mehrfach übertretenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, StVO ganz allgemein den Zweck haben, die durch überhöhte Fahrgeschwindigkeit im Straßenverkehr auftretenden Gefahren hintanzuhalten (ZVR 1975/111; ZVR 1976/198; ZVR 1983/157 ua).
Hat aber der Beklagte den Unfall vom 22.7.1982 grob fahrlässig verursacht, dann ist gemäß § 2 DHG - in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl.1983/169 - eine Minderung seiner Ersatzpflicht ebenso ausgeschlossen wie ein Verfall des - nach seinem Übergang auf die Klägerin erst im November 1983 gerichtlich geltend gemachten - Ersatzanspruches. Der Beklagte ist vielmehr der Klägerin im vollen Umfang zum Ersatz verpflichtet.Hat aber der Beklagte den Unfall vom 22.7.1982 grob fahrlässig verursacht, dann ist gemäß Paragraph 2, DHG - in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl.1983/169 - eine Minderung seiner Ersatzpflicht ebenso ausgeschlossen wie ein Verfall des - nach seinem Übergang auf die Klägerin erst im November 1983 gerichtlich geltend gemachten - Ersatzanspruches. Der Beklagte ist vielmehr der Klägerin im vollen Umfang zum Ersatz verpflichtet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.