Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 65/93×

Entscheidung 4 Ob 65/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob65/93

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 480.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24.März 1993, GZ 5 R 161/92-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 14.Juli 1993, GZ 37 Cg 129/92-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO hier nicht vor:

Das Rekursgericht ist im wesentlichen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.9.1989, 4 Ob 90/89 (veröffentlicht in MR 1990, 27) gefolgt, welche insofern einen gleichgelagerten Fall betroffen hat, als auch dort die Beklagte für ihre beiden Zeitungen eine Spitzenstellung in Anspruch genommen hatte, die ihr in dieser Form schon deshalb nicht zugekommen war, weil auch die Reichweite der Wochenzeitung der Klägerin nach der als Quelle angegebenen Media-Analyse knapp über 50 % lag. Darin, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Reichweite aller Leser ab 14 Jahren, sondern um die Reichweite der sogenannten "A-Schicht-Leser" geht, liegt aber kein wesentlicher Unterschied zum schon entschiedenen Sachverhalt, ist doch hier wie dort die Frage zu lösen, ob einem Reichweitenvergleich trotz sachlicher Richtigkeit durch das Verschweigen wesentlicher Umstände etwas Unwahres zu entnehmen ist. Daran ändert es auch nichts, daß die Leser der Zeitschrift "Bühne", in welcher das beanstandete Inserat der Beklagten erschienen ist, selbst einen hohen Anteil an Angehörigen der sozialen A-Schicht aufweisen. In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß auch bei einem solchen Adressatenkreis der Werbemitteilung durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck entstanden sei, kann entgegen der Meinung der Beklagten keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden, hat doch die Beklagte für die Reichweite ihrer Wochenzeitung bei den A-Schicht-Lesern gegenüber anderen namentlich genannten Tages-, Wochen- und Monatszeitschriften eine Spitzenstellung in Anspruch genommen, die ihr in dieser Form schon deshalb nicht zukam, weil die beiden - gerade nicht genannten - Tageszeitungen der Klägerin höhere Reichweiten aufwiesen.

Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, Paragraph 528, a ZPO).

Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift vorläufig (nur) selbst zu tragen.

Anmerkung

E31630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00065.93.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19930629_OGH0002_0040OB00065_9300000_000