Begründung:
Beide Streitteile betreiben in K***** Schischulen. Im Gemeindegebiet von K***** bestehen noch zwei weitere Schischulen. In das Schigebiet um K***** kommen in- und ausländische Schifahrergruppen, die von Personen oder "Skiguides" begleitet werden, welche den Eindruck erwecken, Schilehrer zu sein.
Die Schischule "K*****" des Beklagten gibt das "R***** Magazin" heraus. In der Ausgabe Nr.7 vom Dezember 1993 erschien auf Seite 3 ein Bericht, in dem es (ua) hieß:
"Einige Vermittler denken aber nur an die gebotenen Prozentsätze und senden Gäste an Schischulen, die mit wenigen Fachkräften, aber mit vielen ausländischen, teils schlecht ausgebildeten und ortsunkundigen Kräften arbeiten..... K***** ist weltbekannt durch den Schisport - die Schischule K***** durch Qualität. Über 200 großteils staatlich geprüfte Schi- oder Landeslehrer garantieren schnellsten Lernerfolg, größtmögliche Sicherheit und einen unvergeßlichen Urlaub...."
Der Artikel erschien auch in englischer Sprache, wobei bei dem zuerst wiedergegebenen Satz das Wort "teils" nicht übersetzt war.
Das "R***** Magazin" wird an Hotels, Restaurants, Pensionen und Sportgeschäfte in K***** verteilt; die Zeitschrift liegt auch im Kurhaus "A*****" und in den Bergbahnstationen auf.
Sowohl in der Schischule des Klägers als auch in der des Beklagten sind Diplom-Schilehrer, staatlich geprüfte Schilehrer, Landeslehrer und ungeprüfte Schilehreranwärter tätig. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, wieviele Diplom-Schilehrer, staatlich geprüfte Schilehrer, Landeslehrer und geprüfte Schilehreranwärter in jeder der beiden Schischulen beschäftigt sind.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, nachstehende Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten:
a) die vom Kläger geleitete Schischule H***** in K***** arbeite mit wenigen Fachkräften;
b) die vom Kläger geleitete Schischule H***** in K***** arbeite mit - teils - schlecht ausgebildeten und ortsunkundigen Kräften;
c) die Schischule K***** arbeite mit über 200 großteils staatlich geprüften Schi- oder Landeslehrern, so lange in dieser Schischule der Anteil an Schilehreranwärtern überwiegt.
Die Äußerung beziehe sich erkennbar auf die drei anderen Kitzbüheler Schischulen. Ihnen werde unterstellt, schlecht ausgebildete ausländische Schilehrer mit geringen Ortskenntnissen einzusetzen. In der Schischule des Beklagten werde kein qualifizierteres Personal beschäftigt als in den Schischulen seiner Mitbewerber. Der Beklagte setze wesentlich mehr Schilehreranwärter ein als der Kläger. Die Behauptungen des Beklagten seien eine sittenwidrige, unwahre Herabsetzung der Mitbewerber und der von ihnen angebotenen Schischulleistungen. Die Angaben über die Schischule des Beklagten seien auch zur Irreführung geeignet, weil er weniger staatlich geprüfte Schi- oder Landeslehrer beschäftige als der Artikel erwarten lasse.
Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Im Artikel sei nur ganz allgemein von "Schischulen" die Rede; der Kläger werde nicht erwähnt. Die Zahl der Mitbewerber sei groß, weil sich die Werbung auf den gesamten Schigroßraum K***** beziehe. Dort gebe es eine Vielzahl von Schischulen. Seit der Novellierung des Tiroler Schischulgesetzes dürften alle in- und ausländischen Schischulen in K***** unterrichten. Ausländische Schilehrer seien vielfach nicht ausreichend qualifiziert. Davor werde im beanstandeten Artikel - zum Vorteil der heimischen Schischulen - gewarnt. Daß die Angaben über die Schischule des Beklagten irreführend wären, habe der Kläger nicht bescheinigt. Würde die einstweilige Verfügung erlassen, entstünde dem Beklagten ein unwiederbringlicher Schaden, wäre es ihm doch untersagt, im "R***** Magazin" zu werben. Er beantrage daher, dem Kläger eine Sicherheitsleistung von mindestens 500.000 S aufzuerlegen.
Das Erstgericht untersagte dem Beklagten, zu behaupten und die Behauptungen zu verbreiten, daß die vom Kläger geleitete Schischule H***** in K***** mit wenigen Fachkräften und mit - teils - schlecht ausgebildeten und ortsunkundigen Kräften arbeite. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab.
Das "R***** Magazin" werde ausschließlich in K***** verteilt. Im Stadtgebiet von K***** seien vier Schischulen tätig; somit sei der Kreis der Mitbewerber klein und leicht überschaubar. Durch den Hinweis auf Schischulen, die mit wenigen Fachkräften, aber mit vielen ausländischen, teils schlecht ausgebildeten und ortsunkundigen Kräften arbeiteten, würden die Mitwerber herabgesetzt. Dies sei unzulässige vergleichende Werbung. Der Kläger habe aber die Unrichtigkeit der Angaben über die Schischule des Beklagten nicht bescheinigt. Insoweit sei der Antrag daher abzuweisen. Die fehlende Anspruchsbescheinigung könne nicht durch Sicherheitsleistung ersetzt werden.
Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.
Auch wahre vergleichende Wertung verstoße gegen § 1 UWG, wenn sie zugleich einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen entweder namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber enthalte. Werde das Konkurrenzunternehmen nicht namentlich genannt, so genüge es, wenn es von der Äußerung erkennbar betroffen oder wenigstens mitbetroffen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Mitbewerber sehr klein und leicht überschaubar sei. Wer zu Werbezwecken Vergleiche ziehe, müsse dem Publikum alle wesentlichen Umstände mitteilen, um ihm ein objektes Urteil zu ermöglichen. Eine von den angesprochenen Kreisen nicht nachprüfbare, mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung der Mitbewerber sei jedenfalls sittenwidrig. Im vorliegenden Fall würden allgemein sämtliche als Mitbewerber im Einzugsbereich K***** tätigen Schischulen pauschal und unkritisch abqualifiziert. Dies sei - schon im Hinblick auf die regionale Eingrenzung des betroffenen Gebietes - wettbewerbswidrig. Da der Kläger seinen Anspruch insoweit ausreichend bescheinigt habe, sei ihm keine Sicherheitsleistung aufzuerlegen.Auch wahre vergleichende Wertung verstoße gegen Paragraph eins, UWG, wenn sie zugleich einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen entweder namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber enthalte. Werde das Konkurrenzunternehmen nicht namentlich genannt, so genüge es, wenn es von der Äußerung erkennbar betroffen oder wenigstens mitbetroffen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Mitbewerber sehr klein und leicht überschaubar sei. Wer zu Werbezwecken Vergleiche ziehe, müsse dem Publikum alle wesentlichen Umstände mitteilen, um ihm ein objektes Urteil zu ermöglichen. Eine von den angesprochenen Kreisen nicht nachprüfbare, mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung der Mitbewerber sei jedenfalls sittenwidrig. Im vorliegenden Fall würden allgemein sämtliche als Mitbewerber im Einzugsbereich K***** tätigen Schischulen pauschal und unkritisch abqualifiziert. Dies sei - schon im Hinblick auf die regionale Eingrenzung des betroffenen Gebietes - wettbewerbswidrig. Da der Kläger seinen Anspruch insoweit ausreichend bescheinigt habe, sei ihm keine Sicherheitsleistung aufzuerlegen.