Entscheidungsgründe:
Die Konkursmasse E* vertreten durch den Masseverwalter DDr. Florian Lackner – richtig: DDr. Florian Lackner als Masseverwalter im Konkurs des E* (SZ 35/20 = JB1 1962, 611 u.a.) – begehrt gegenüber der beklagten R* das Urteil, „die Befriedigung der beklagten Partei durch Inkasso der Zahlungen der Firma B*, ungarische Salami-und Fleischwarenerzeugung in *, vom 7. 6. 1972 zur Begleichung der Rechnung vom 31. 5. 1972 über eine Fleischlieferung des Gemeinschuldners vom 26. 5. 1972 im Betrag von S 61.325,-- und die Zession eines Pauschalbetrages von S 100.000,-- für eine Rindfleischlieferung des Gemeinschuldners vom 25. 5. 1972 zur selben Firma an die beklagte Partei, sei den Gläubigern des E* gegenüber unwirksam, die Beklagte sei schuldig, der Konkursmasse zu Handen des Masseverwalters S 61.325,-- zu zahlen. E* (im folgenden: Gemeinschuldner), welcher längst zahlungsunfähig gewesen und über dessen Vermögen am 16. 6. 1972 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, habe der Beklagten noch am 25. 5. 1972 eine ihm gegenüber der Firma B* angeblich zustehende Forderung von S 100.000,-- zahlungshalber abgetreten; dadurch habe die Beklagte am 7. 6. 1972 von der Firma B* eine Zahlung von S 61. 325,-- erhalten. Die Zession sei mangels Einhaltung der vorgeschriebenen Form ungültig. Außerdem sei die Befriedigung der Beklagten in mehrfacher Hinsicht anfechtbar, weil die Beklagte durch sie eine abweichende Deckung erlangt habe und vor den anderen Gläubigern begünstigt worden sei (§ 30 Abs. 1 Z. 1 KO) und der Beklagten sowohl die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners (§ 30 Abs. 1 Z. 3 KO) als auch dessen Zahlungsunfähigkeit (§ 31 Abs. 1 Z. 2 KO) habe bekannt sein müssen.Die Konkursmasse E* vertreten durch den Masseverwalter DDr. Florian Lackner – richtig: DDr. Florian Lackner als Masseverwalter im Konkurs des E* (SZ 35/20 = JB1 1962, 611 u.a.) – begehrt gegenüber der beklagten R* das Urteil, „die Befriedigung der beklagten Partei durch Inkasso der Zahlungen der Firma B*, ungarische Salami-und Fleischwarenerzeugung in *, vom 7. 6. 1972 zur Begleichung der Rechnung vom 31. 5. 1972 über eine Fleischlieferung des Gemeinschuldners vom 26. 5. 1972 im Betrag von S 61.325,-- und die Zession eines Pauschalbetrages von S 100.000,-- für eine Rindfleischlieferung des Gemeinschuldners vom 25. 5. 1972 zur selben Firma an die beklagte Partei, sei den Gläubigern des E* gegenüber unwirksam, die Beklagte sei schuldig, der Konkursmasse zu Handen des Masseverwalters S 61.325,-- zu zahlen. E* (im folgenden: Gemeinschuldner), welcher längst zahlungsunfähig gewesen und über dessen Vermögen am 16. 6. 1972 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, habe der Beklagten noch am 25. 5. 1972 eine ihm gegenüber der Firma B* angeblich zustehende Forderung von S 100.000,-- zahlungshalber abgetreten; dadurch habe die Beklagte am 7. 6. 1972 von der Firma B* eine Zahlung von S 61. 325,-- erhalten. Die Zession sei mangels Einhaltung der vorgeschriebenen Form ungültig. Außerdem sei die Befriedigung der Beklagten in mehrfacher Hinsicht anfechtbar, weil die Beklagte durch sie eine abweichende Deckung erlangt habe und vor den anderen Gläubigern begünstigt worden sei (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO) und der Beklagten sowohl die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO) als auch dessen Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO) habe bekannt sein müssen.
Demgegenüber behauptet die Beklagte, daß die Zession vom 25. 5. 1972 formgerecht erfolgt sei. Sie habe dadurch keine abweichende Deckung erlangt und sei auch nicht vor anderen Gläubigern begünstigt worden, weil damals bereits ein Mantelzessionsvertrag vom 10. 5. 1970 bestanden habe. Zug um Zug gegen die Zession vom 25. 5. 1972 habe sie dem Gemeinschuldner einen Kredit von S 100.000,-- eingeräumt, welchen der Gemeinschuldner auch ausgenützt habe. Mangels einer Begünstigung habe sie eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners nicht kennen können; auch dessen Zahlungsunfähigkeit habe ihr nicht bekannt sein müssen.
Das Erstgericht erkannte den Gläubigern des Gemeinschuldners gegenüber nachstehende Rechtshandlungen für unwirksam:
„1. die durch E* mittels Abtretungsanbotes vom 24. 5. 1972 und dessen Annahmeerklärung durch die Beklagte vom gleichen Tag an diese vorgenommene Zession einer Forderung über den Pauschalbetrag von S 100.000,-- gegen die Firma B* in * aus einer Rindfleischlieferung vom 25/26. 5.72;
2. die am 7. 6. 1972 seitens der Beklagten erfolgte Annahme einer zur Begleichung der aus obgenannter Rindfleischlieferung resultierenden Kaufpreisforderung durch die Firma B* übermittelten Verrechnungsschecks per S 61. 325,-- sowie folgende von der Beklagten vorgenommene, damit im Zusammenhang stehende Buchungen:
a) die Buchung eines Betrages von S 100.000,-- auf der Habenseite des Geschäftskontos Nr. 1282 des E* vom 25. 5. 1972 sowie
b) die auf demselben Konto am 30. 5. 1972 vorgenommene Stornobuchung per S 77.360,--, letztere jedoch nur hinsichtlich des Betrages von S 38.675,--“
Gleichzeitig verurteilte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von S 61.325,-- samt Anhang. Diesem Urteil liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
E* stand seit 1964 mit der Beklagten in ständiger Geschäftsverbindung, Er betrieb den Viehhandel, kaufte eine Liegenschaft – wobei er nur S 100.000,-- Eigenersparnis hatte – und begann mit dem Aufbau einer Großschlächterei. Der Kreditrahmen bei der Beklagten (S 200.000,--) wurde von Anfang an ständig überzogen. In runden Zahlen ausgedrückt, stiegen die jährlichen Verluste zwischen 1966 und 1970 von S 128.000,-- auf S 2,420.000,-- der Umsatz von S 13,200.000,-- auf S 58,300.000,-- die Überschuldung von S 56.000,-- auf S 3,900.000,-- und der Betriebsmittelkredit (einschließlich Schuldwechsel) von S 381.000,-- auf S 2,780.000,--. Ende 1967 war der Gemeinschuldner objektiv zahlungsunfähige Die Kredit- und Darlehenszinsen einschließlich Überziehungsprovisionen und Bankspesen stiegen zwischen 1966 und 1970 jährlich von S 46.780,-- auf S 544.260,--.
Im Juni 1969 gewährte die Beklagte dem Gemeinschuldner einen Kredit bis zum Höchstbetrag von S 900.000,--, wobei sich der Gemeinschuldner in einem sogenannten Mantelzessionsvertrag vom 22. 6. 1969 verpflichtete, der Beklagten zu deren Sicherstellung sämtliche offenen Buchforderungen gegen 100 %ige Belehnung abzutreten (Beilage./14).
Von Dr. Dkfm. H* im Auftrag der Beklagten erstellte Statusberechnungen ergaben zum 31. 12. 1969 und zum 31. 5. 1970 Überschuldungen des Gemeinschuldners von S 300.000,-- und S 880.000,--, wobei weithin brauchbare Buchungsunterlagen fehlten. Am 10./11. 5. 1970 wurde anläßlich der Ausdehnung des Kreditrahmens von S 900.000,--, auf S 1,500.000,-- wiederum eine Mantelzession des Gemeinschuldners an die Beklagte in der früheren Art abgeschlossen (Beilagen ./1, ./2). Der Kreditrahmen des Gemeinschuldners wurde in der Folge bis auf S 4.800.000,-- erhöht. Im Dezember 1970 wurden bei der Beklagten vom Gemeinschuldner ausgestellte und zunächst nicht gedeckte Schecks in der Höhe von rund S 2,000.000,-- eingereichte. Damals erfuhr die Beklagte auch, daß die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners nicht sachgerecht geführt waren. Eine von ihr veranlaßte Statusberechnung ergab, daß der Gemeinschuldner zum 31. 12. 1970 allein verschiedenen Landwirten und Lieferanten S 2,800.000,-- schuldete. Die Beklagte gewährte daraufhin dem Gemeinschuldner zunächst keine weiteren Kredite und betrieb den Verkauf seiner Liegenschaft , wozu es jedoch in der Folge nicht kam.
Am 11. 2. 1971 fand eine außergerichtliche Gläubigerversammlung statt, an welcher rund 110 Landwirte aus der Umgebung teilnahmen, die gegen den Gemeinschuldner Forderungen aus Viehlieferungen hatten. Der Geschäftsführer der Beklagten bezifferte bei dieser Versammlung die Schulden des Gemeinschuldners mit S 6,700.000,--, davon S 2,300.000,-- aus Viehlieferungen. Dkfm. K* vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft bezeichnete es für den Fall einer Fortführung des Betriebes durch den Gemeinschuldner u. a. als unerläßlich, daß die Beklagte den Zinsfuß um 1 % senke, daß die Viehlieferanten die Bürgschaften für die Viehforderungen übernähmen und daß die Tierärzte die aushaftenden Beschaugebühren stundeten. Der Vorstand der Beklagten beschloß am 12. 1. 1971, daß ihr Angestellter J* die geschäftliche Verwaltung des Unternehmens des Gemeinschuldners übernehmen solle und die finanzielle Gebarung dieses Unternehmens über ihn abgezirkelt werden müsse. Am 15. 2. 1971 wurde von der Beklagten mit den Ehegatten H* ein in ähnlicher Richtung gehender Vertrag abgeschlossen.
In einem Gutachten vom März 1971 zeigte Dkfm. L* als einzigen Weg, einen Konkurs zu vermeiden, die in der Versammlung vom 11. 2. 1971 vorgeschlagenen Maßnahmen auf. Die Beklagte senkte aber den Zinsfuß nicht, und auch die Tierärzte stundeten ihre Honorare nicht. Zum 28. 8. 1971 war das Unternehmen des Gemeinschuldners mit netto S 8,700.000,-- überschuldet, wobei die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten insgesamt S 7,170.000,-- betrugen. In einem Gutachten des Wirtschaftsförderungsinstituts vom Oktober 1971 wurde darauf verwiesen, daß dem Institut bei seinem früheren Gutachten Schulden des Gemeinschuldners im Teilausmaß von S 1,100.000,-- nicht bekannt gewesen seien. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß entweder die Beklagte und die Zulieferer an dem Unternehmen zinsenlos beteiligt werden sollten oder daß dieses Unternehmen veräußert werden sollte; andernfalls sei so rasch wie möglich der Konkurs anzumelden. Obgleich der Gemeinschuldner dieses Gutachten der Beklagten nicht übergab, erhielt die Beklagte durch eine Unterredung des Gutachters mit ihrem Geschäftsführer von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis. Ein nur auf Grund von Unterlagen und bloßen Auskünften der Firma H* von Dkfm. L* für die Zeit vom 1. 1. 1972 bis 31. 3. 1972 erstellte Gewinn- und Verlustrechnung ergab einen Reingewinn von S 77.000,--. Mit den in Rechtskraft erwachsenen Urteilen des Kreisgerichtes Ried im I. vom 25. 11. 1971 und vom 13. 3. 1973 wurde der Gemeinschuldner nach § 486 Z. 1, 2 bzw. § 486 Z. 2 StG verurteilt.In einem Gutachten vom März 1971 zeigte Dkfm. L* als einzigen Weg, einen Konkurs zu vermeiden, die in der Versammlung vom 11. 2. 1971 vorgeschlagenen Maßnahmen auf. Die Beklagte senkte aber den Zinsfuß nicht, und auch die Tierärzte stundeten ihre Honorare nicht. Zum 28. 8. 1971 war das Unternehmen des Gemeinschuldners mit netto S 8,700.000,-- überschuldet, wobei die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten insgesamt S 7,170.000,-- betrugen. In einem Gutachten des Wirtschaftsförderungsinstituts vom Oktober 1971 wurde darauf verwiesen, daß dem Institut bei seinem früheren Gutachten Schulden des Gemeinschuldners im Teilausmaß von S 1,100.000,-- nicht bekannt gewesen seien. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß entweder die Beklagte und die Zulieferer an dem Unternehmen zinsenlos beteiligt werden sollten oder daß dieses Unternehmen veräußert werden sollte; andernfalls sei so rasch wie möglich der Konkurs anzumelden. Obgleich der Gemeinschuldner dieses Gutachten der Beklagten nicht übergab, erhielt die Beklagte durch eine Unterredung des Gutachters mit ihrem Geschäftsführer von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis. Ein nur auf Grund von Unterlagen und bloßen Auskünften der Firma H* von Dkfm. L* für die Zeit vom 1. 1. 1972 bis 31. 3. 1972 erstellte Gewinn- und Verlustrechnung ergab einen Reingewinn von S 77.000,--. Mit den in Rechtskraft erwachsenen Urteilen des Kreisgerichtes Ried im römisch eins. vom 25. 11. 1971 und vom 13. 3. 1973 wurde der Gemeinschuldner nach Paragraph 486, Ziffer eins, 2, bzw. Paragraph 486, Ziffer 2, StG verurteilt.
Im Mai 1972 geriet der Gemeinschuldner in Schwierigkeiten, seine laufenden Verpflichtungen durch Zessionen abzudecken, weil er trotz der hohen Überschuldung weitere Investitionen machte. Der Vorgang seiner Zusammenarbeit mit der Beklagten war zunächst folgender: Der Gemeinschuldner kaufte Schlachtvieh ein und stellte den Verkäufern nach etwa einer Woche auf den Kaufpreis lautende Schecks aus, welche bei der Beklagten einzulösen waren. Diese Auszahlungen belasteten das Geschäftskonto Nr. 1282 des Gemeinschuldners bei der Beklagten. Andererseits trat der Gemeinschuldner seit dem ersten Mantelzessionsvertrag seine Forderungen gegenüber den Abnehmern aus dem Verkauf des verarbeiteten Fleisches an die Beklagte ab, wobei er sich aus steuerlichen Gründen nicht als Verkäufer, sondern nur als Vermittler bezeichnete. Die Vermittlungsscheine oder Erstrechnungen wiesen meist nur Pauschalbeträge und nicht den endgültigen Rechnungsbetrag auf, weil es sich oft um erst in den nächsten Tagen folgende Lieferungen ohne vorher bekannten Marktpreis handelte. Die Vermittlungsscheine wurden zu Zessionszwecken beim Gemeinschuldner mit folgendem Stempelaufdruck versehen: „Obiger Endbetrag wurde an die R* zediert.
Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind daher nur auf das Konto 1431 zu leisten“; dabei handelte es sich um das für den Gemeinschuldner bei der Beklagten eingerichtete Zessionskonto. Die Beklagte erhielt diese Vermittlungsscheine mit Durchschriften in der Regel von der Ehefrau des Gemeinschuldners. Sie ließ sich vom Gemeinschuldner hinsichtlich der einzelnen Forderungen ein Abtretungsanbot unterfertigen und nahm dieses Anbot schriftlich an (vgl. Beilage ./15). Dann sandte die Beklagte die Originalvermittlungsscheine mit einem gesonderten Schreiben an die Schuldner, in welchem sie auf die Zession hinwies. Nach der genauen Endabrechnung mit den einzelnen Käufern stellte der Gemeinschuldner dieser Abrechnung entsprechende, gleichfalls mit dem Zessionsvermerk versehene Vermittlungsscheine aus, welche so wie die Durchschläge seiner ursprünglichen Vermittlungsscheine bei ihm verwahrt wurden. In seinen Geschäftsbüchern wurden die Zessionen nicht gesondert verzeichnet, wobei Geschäftsbücher im eigentlichen Sinn auch gar nicht geführt wurden. Die Beklagte erhielt die zweiten Vermittlungsscheine mit dem Ergebnis der Abrechnung nicht; hinsichtlich der genauen Forderungsbeträge erfolgten zwischen dem Gemeinschuldner und der Beklagten keine gesonderten Zessionsanbote und Zessionsannahmen. Nach Übernahme der mit dem Abtretungsvermerk versehenen Vermittlungsscheine sowie nach Annahme des Abtretungsanbotes buchte die Beklagte am nächsten oder übernächsten Tag den zedierten Pauschalbetrag auf der Sollseite des Kontos Nr. 1431 und auf der Habenseite des Kontos Nr. 1282. Soweit die auf Grund der Endabrechnung von den Schuldnern eingehenden Beträge von den Pauschalbeträgen abwichen, erfolgten auf beiden Konten entsprechende Stornobuchungen. Zwischen der Zession einer aus dem Verkauf verarbeiteter Tiere resultierenden Forderung, welche auf der Habenseite des Geschäftskontos verbucht wurde, und der Einlösung eines zur Zahlung des Kaufpreises gerade dieser Tiere ausgestellten Schecks, welche auf der Sollseite dieses Kontos verbucht wurde, bestand keinerlei unmittelbare Verbindung, insbesondere nicht derart, daß zur Begleichung der Schecksumme der ziffernmäßig entsprechende Zessionsbetrag zu verwenden gewesen wäre. Vereinbart war nur, daß die bei der Beklagten vorgelegten Schecks bis 14 Uhr des nächsten Werktages vom Gemeinschuldner durch Abtretung von Forderungen an die Beklagte abzudecken waren.Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind daher nur auf das Konto 1431 zu leisten“; dabei handelte es sich um das für den Gemeinschuldner bei der Beklagten eingerichtete Zessionskonto. Die Beklagte erhielt diese Vermittlungsscheine mit Durchschriften in der Regel von der Ehefrau des Gemeinschuldners. Sie ließ sich vom Gemeinschuldner hinsichtlich der einzelnen Forderungen ein Abtretungsanbot unterfertigen und nahm dieses Anbot schriftlich an vergleiche Beilage ./15). Dann sandte die Beklagte die Originalvermittlungsscheine mit einem gesonderten Schreiben an die Schuldner, in welchem sie auf die Zession hinwies. Nach der genauen Endabrechnung mit den einzelnen Käufern stellte der Gemeinschuldner dieser Abrechnung entsprechende, gleichfalls mit dem Zessionsvermerk versehene Vermittlungsscheine aus, welche so wie die Durchschläge seiner ursprünglichen Vermittlungsscheine bei ihm verwahrt wurden. In seinen Geschäftsbüchern wurden die Zessionen nicht gesondert verzeichnet, wobei Geschäftsbücher im eigentlichen Sinn auch gar nicht geführt wurden. Die Beklagte erhielt die zweiten Vermittlungsscheine mit dem Ergebnis der Abrechnung nicht; hinsichtlich der genauen Forderungsbeträge erfolgten zwischen dem Gemeinschuldner und der Beklagten keine gesonderten Zessionsanbote und Zessionsannahmen. Nach Übernahme der mit dem Abtretungsvermerk versehenen Vermittlungsscheine sowie nach Annahme des Abtretungsanbotes buchte die Beklagte am nächsten oder übernächsten Tag den zedierten Pauschalbetrag auf der Sollseite des Kontos Nr. 1431 und auf der Habenseite des Kontos Nr. 1282. Soweit die auf Grund der Endabrechnung von den Schuldnern eingehenden Beträge von den Pauschalbeträgen abwichen, erfolgten auf beiden Konten entsprechende Stornobuchungen. Zwischen der Zession einer aus dem Verkauf verarbeiteter Tiere resultierenden Forderung, welche auf der Habenseite des Geschäftskontos verbucht wurde, und der Einlösung eines zur Zahlung des Kaufpreises gerade dieser Tiere ausgestellten Schecks, welche auf der Sollseite dieses Kontos verbucht wurde, bestand keinerlei unmittelbare Verbindung, insbesondere nicht derart, daß zur Begleichung der Schecksumme der ziffernmäßig entsprechende Zessionsbetrag zu verwenden gewesen wäre. Vereinbart war nur, daß die bei der Beklagten vorgelegten Schecks bis 14 Uhr des nächsten Werktages vom Gemeinschuldner durch Abtretung von Forderungen an die Beklagte abzudecken waren.
Am 19. 5. 1972 betrug der Debetsaldo auf dem Zessionskonto S 4,560.000,-- und auf dem Geschäftskonto S 2,116.000,--. Am 23. 5. 1972, dem Dienstag nach Pfingsten, wurden bei der Beklagten vom Gemeinschuldner ausgestellte Schecks über insgesamt S 678.000,-- eingereicht. Infolge Aufforderung der Beklagten legte die Gattin des Gemeinschuldners noch am 23. 5. 1972 mit Zessionsvermerken versehene Vermittlungsscheine über Pauschalbeträge von zusammen S 600.000,-- vor. Da aber vom vorangegangenen Freitag vor Pfingsten noch Schecks ohne Deckung vorhanden waren und am 24. 5. 1972 weitere Schecks präsentiert wurden, forderte die Beklagte die Gattin des Gemeinschuldners am 24. 5. 1972 auf, noch für etwa S 300.000,-- Deckung zu bringen.
Dieser Aufforderung konnte aber nicht entsprochen werden, weil wegen der Feiertage keine offenen Forderungen mehr bestanden und auch anzunehmen war, daß kurzfristig keine weiteren Forderungen dieser Art entstehen würden. Insbesondere war ungewiß, wie weit bis zum folgenden Freitag noch Lieferungen erfolgen konnten. Die Beklagte nahm daraufhin ab 23. 5. 1972 keine vom Gemeinschuldner ausgestellten Schecks mehr zur Einlösung entgegen. Ab 23. 5. 1972 wurden von ihr auch aus dem Geschäftskonto keine Zahlungen mehr geleistet, wobei allerdings die Buchungen ein bis zwei Tage später vorgenommen wurden.
Die am 23. 5. 1972 überbrachten Zessionen wurden zur Abdeckung der früheren Verbindlichkeiten bzw. zur Senkung des Debetsaldos aus dem Geschäftskonto verwendet. Die Auszahlung von mehr als S 80.000,-- durch die Beklagte an einen Gläubiger des Gemeinschuldners aus einer Schweinelieferung war schon vor dem 23. 5. 1972 erfolgt.
Der Gemeinschuldner selbst stellte am 23. 5. 1972 alle Zahlungen ein und versuchte nicht mehr, von der Beklagten Geld zur Verfügung gestellt zu erhalten. Am 26. 5. 1972 erhielt er ein Schreiben der Beklagten vom 24. oder 25. 5. 1972, in welchem sie ihm mitteilte, daß er zahlungsunfähig sei. Am 26. 5. 1972 stellte der Gemeinschuldner seinen Betrieb ein. Die Beklagte forderte daraufhin die Schuldner des Gemeinschuldners auf, nicht an ihn zu zahlen, sondern die Schuldbeträge an sie abzuführen.
Unter den am 23. 5. 1972 der Beklagten übergebenen Vermittlungsscheinen mit Abtretungsvermerk befand sich auch jener über eine Pauschalforderung von S 100.000,-- gegen die Firma B* für eine Rindfleischlieferung (Beilagen ./3 ./13). Die Beklagte nahm diese Forderung in die von der Gattin des Gemeinschuldners unterfertigte Zessionsaufstellung dieses Tages auf. Der Gemeinschuldner unterfertigte am 23. 5. 1972 bezüglich dieser Forderung ein Abtretungsanbot, welches die Beklagte am 24. 5. 1972 annahm. Damit trat der Gemeinschuldner die Forderung zur Sicherstellung „und Rückzahlung” des ihm von der Beklagten eingeräumten Darlehens (Kredites) ab (Beilage ./15). Die S 100.000,-- wurden von der Beklagten am 25. 5. 1972 durch Belastung auf dem Zessionskonto und Gutschrift auf dem Geschäftskonto verbucht (Beilage ./7). Die Fleischlieferung ging am 25. 5. 1972 ab und langte am 26. 5. 1972 bei der Firma B* ein. Entsprechend der von der Firma B* erfolgten Aufgliederung erstellte der Gemeinschuldner am 31. 5. 1972 einen weiteren Vermittlungsschein (Beilage ./B). Am 6. 6. 1972 übermittelte die Firma B* zur Begleichung der Lieferung der Beklagten einen Verrechnungsscheck per S 61.325,--; die Beklagte buchte den Betrag auf der Habenseite des Zessionskontos (Beilage ./6).
Insgesamt ergibt sich aus der Buchhaltung der Beklagten nach den vom Erstgericht für die Tage vom 23. 5. bis 26. 5. 1972 im einzelnen angeführten Buchungen, daß sich insoweit der Debetsaldo auf dem Zessionskonto von S 4,560.000,— (Stand 19. 5. 1972) auf S 3,930.000,-- und auf dem Geschäftskonto von S 2,116.000,-- (Stand 19. 5. 1972) auf S 1,835.000,-- verringerte. Zum 6. 6. 1972 betrug der Debetsaldo auf dem Zessionskonto nur noch S 1,450.000,-- und auf dem Geschäftskonto S 1,580 000,-- .Am 16. 6. 1972 beantragte der Gemeinschuldner die Konkurseröffnung; tatsächlich wurde der Konkurs noch am selben Tag eröffnet. Der Masseverwalter bezifferte die Aktiven mit S 4,925.000,-- und die Passiven mit S 13,733.000,--. Das Anmeldungsverzeichnis weist 173 Konkursgläubiger dritter Klasse auf.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß die den Gegenstand der Anfechtungsklage bildende Zession nicht sicherungs-, sondern zahlungshalber gegeben worden sei; da die Drittschuldnerin von dieser Forderungsabtretung nicht nur durch Übersendung eines mit der Zessionssstampiglie versehenen Vermittlungsscheines, sondern auch durch ein gesondertes Schreiben der Beklagten verständigt wurde, sei an der Rechtswirksamkeit der Abtretung nicht zu zweifeln. Die insoweit als Konkursgläubigerin anzusehende Beklagte habe durch diese Rechtshandlung eine teilweise Befriedigung ihrer Darlehensforderung erlangt, obgleich ihr die – objektiv schon seit 1967 bestehende Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners spätestens zum Jahresende 1970 habe bekannt sein müssen. Durch die zu Beginn des Jahres 1971 getroffenen Maßnahmen sei zwar der bereits überfällige Konkurs des Gemeinschuldners hintangehalten und seine Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten bzw. künstlich wiederhergestellt worden, doch habe es die Beklagte ab diesem Zeitpunkt in der Hand gehabt, durch Nichtzuhalten des Mantelzessionsvertrages oder Nichteinlösung der vom Gemeinschuldner ausgestellten Schecks dessen neuerliche Zahlungsunfähigkeit von einem Tag auf den anderen wieder herbeizuführen. Das habe sie dann schließlich auch am 23. 5. 1972, aus welchem Grund immer, getan. Da also die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners „allerspätestens“ am 23. 5. 1972 eingetreten sei und zu diesem Zeitpunkt auch von der Beklagten – welche sie ja selbst veranlaßt hatte – habe erkannt werden müssen, sei die gegenständliche, erst am 24. 5. 1972 zustande gekommene Zession jedenfalls nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt. Auch das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung bzw. der Befriedigungstauglichkeit der angefochtenen Abtretung liege hier vor, weil bei einem Erfolg der Anfechtungsklage die Konkursmasse um S 61.325,-- erhöht werde, während die Beklagte mit ihrem um diesen Betrag erhöhten Ausfall aus der durch ihre Absonderungsrechte geschaffenen Sondermasse nur Konkursgläubigerin dritter Klasse sei. Das Anfechtungsbegehren erweise sich somit schon gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2, erster Fall, KO als gerechtfertigt, weshalb dem – „lediglich der Klarheit halber“ neu formulierten – Urteilsantrag des Klägers stattzugeben gewesen sei.Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß die den Gegenstand der Anfechtungsklage bildende Zession nicht sicherungs-, sondern zahlungshalber gegeben worden sei; da die Drittschuldnerin von dieser Forderungsabtretung nicht nur durch Übersendung eines mit der Zessionssstampiglie versehenen Vermittlungsscheines, sondern auch durch ein gesondertes Schreiben der Beklagten verständigt wurde, sei an der Rechtswirksamkeit der Abtretung nicht zu zweifeln. Die insoweit als Konkursgläubigerin anzusehende Beklagte habe durch diese Rechtshandlung eine teilweise Befriedigung ihrer Darlehensforderung erlangt, obgleich ihr die – objektiv schon seit 1967 bestehende Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners spätestens zum Jahresende 1970 habe bekannt sein müssen. Durch die zu Beginn des Jahres 1971 getroffenen Maßnahmen sei zwar der bereits überfällige Konkurs des Gemeinschuldners hintangehalten und seine Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten bzw. künstlich wiederhergestellt worden, doch habe es die Beklagte ab diesem Zeitpunkt in der Hand gehabt, durch Nichtzuhalten des Mantelzessionsvertrages oder Nichteinlösung der vom Gemeinschuldner ausgestellten Schecks dessen neuerliche Zahlungsunfähigkeit von einem Tag auf den anderen wieder herbeizuführen. Das habe sie dann schließlich auch am 23. 5. 1972, aus welchem Grund immer, getan. Da also die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners „allerspätestens“ am 23. 5. 1972 eingetreten sei und zu diesem Zeitpunkt auch von der Beklagten – welche sie ja selbst veranlaßt hatte – habe erkannt werden müssen, sei die gegenständliche, erst am 24. 5. 1972 zustande gekommene Zession jedenfalls nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt. Auch das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung bzw. der Befriedigungstauglichkeit der angefochtenen Abtretung liege hier vor, weil bei einem Erfolg der Anfechtungsklage die Konkursmasse um S 61.325,-- erhöht werde, während die Beklagte mit ihrem um diesen Betrag erhöhten Ausfall aus der durch ihre Absonderungsrechte geschaffenen Sondermasse nur Konkursgläubigerin dritter Klasse sei. Das Anfechtungsbegehren erweise sich somit schon gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall, KO als gerechtfertigt, weshalb dem – „lediglich der Klarheit halber“ neu formulierten – Urteilsantrag des Klägers stattzugeben gewesen sei.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Von den als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ausgehend, hielt auch das Berufungsgericht den Anfechtungstatbestand des § 31 Abs. 1 Z. 2, erster Fall, KO für verwirklicht. Durch die Annahme der ihr vom Gemeinschuldner angebotenen Zessionen habe die Beklagte dem Gemeinschuldner eine Art von Überbrückungs- bzw. Zwischenkredit im Sinne einer Bevorschussung seiner Kaufpreiseingänge gewährt. Der Gemeinschuldner habe bei der Beklagten aus Kredit und aus der Einlösung von Schecks einen betrachtlichen, in seinem Ausmaß zunehmenden Schuldenstand gehabt, welcher durch die aus den Abtretungen bei der Beklagten eingehenden Gelder laufend wieder verringert worden sei. Es könne aber nicht von einer neuerlichen Kreditgewährung ab 23. 5. 1972 gesprochen werden, wenn die Beklagte ab diesem Zeitpunkt zwar noch laufend die aus den Zessionen eingehenden Beträge für sich kassierte, aber für den Gemeinschuldner keine Schecks mehr einlöste und ab 23. 5. 1972 auch keine Zahlungen mehr für ihn leistete. Die gegenständliche Zession sei also nichts anderes als eine teilweise Sicherstellung und Befriedigung in laufender Rechnung bereits bestehender Forderungen der Beklagten gegenüber dem Gemeinschuldner gewesen. Die beiden Mantelzessionsverträge aus den Jahren 1969 und 1970 seien weder Abtretungen im eigentlichen Sinn noch Gesamtabtretungen künftiger Forderungen gewesen, sondern Vereinbarungen, in denen sich der Gemeinschuldner verpflichtete, künftig Forderungen abzutreten, also in Zukunft mit der Beklagten Abtretungsverträge abzuschließen („pacta de cedendo“). Aus dieser vertraglichen Verpflichtung des Gemeinschuldners zur Forderungsabtretung sei aber für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil es nach dem 23. 5. 1972 dem längst zahlungsunfähigen Gemeinschuldner gar nicht mehr zugekommen sei, Vertragspflichten gegenüber einzelnen Konkursgläubigern zu erfüllen, gegenüber anderen aber nicht; er hätte vielmehr unverzüglich die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen und entsprechend den Bestimmungen der Konkursordnung für eine ordnungsgemäße Behandlung der Gläubiger und eine ungeschmälerte Konkursmasse sorgen müssen. Die Frage der abweichenden Deckung spiele hier keine Rolle, weil eine Anfechtung nach § 31 Abs. 1 Z. 2 KO eine solche abweichende Deckung gar nicht voraussetze. Auch die formellen Voraussetzungen der beanstandeten Zession vom 23./24. 5. 1972 brauchten nicht weiter geprüft zu werden, weil diese Abtretung auch bei Annahme ihrer formellen Wirksamkeit und unabhängig von der Zuordnung ihrer Art auf jeden Fall anfechtbar sei. Daß die Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zumindest kennen mußte, bedürfe schon deshalb keiner besonderen Begründung, weil der schon seit Ende 1967 objektiv zahlungsunfähige Gemeinschuldner seine Geschäfte in entscheidendem Umfang über die Beklagte abgewickelt und die Beklagte selbst zu Beginn des Jahres 1971 eine Art von Verwalterbestellung für den Gemeinschuldner in der Person ihres mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten Bediensteten J* für geboten erachtet habe; darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Beklagten den wesentlichen Inhalt des von Dkfm. L* im Herbst 1971 erstatteten Gutachtens gekannt, aus welchem die Konkursreife des Gemeinschuldners deutlich hervorgegangen sei. Da somit alle Tatbestandsmerkmale des ersten Anwendungsfalles des § 31 Abs. 1 Z. 2 KO vorlägen, sei das Erstgericht auf die vom Kläger sonst noch geltend gemachten Anfechtungstatbestände mit Recht nicht eingegangen, ebensowenig auch auf die vom Kläger ins Treffen geführten formellen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der beanstandeten Zession. Das Urteil des Erstgerichtes sei daher – unter Beibehaltung seines abweichend vom Klagebegehren neu formulierten Spruches – zu bestätigen gewesen.Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Von den als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ausgehend, hielt auch das Berufungsgericht den Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall, KO für verwirklicht. Durch die Annahme der ihr vom Gemeinschuldner angebotenen Zessionen habe die Beklagte dem Gemeinschuldner eine Art von Überbrückungs- bzw. Zwischenkredit im Sinne einer Bevorschussung seiner Kaufpreiseingänge gewährt. Der Gemeinschuldner habe bei der Beklagten aus Kredit und aus der Einlösung von Schecks einen betrachtlichen, in seinem Ausmaß zunehmenden Schuldenstand gehabt, welcher durch die aus den Abtretungen bei der Beklagten eingehenden Gelder laufend wieder verringert worden sei. Es könne aber nicht von einer neuerlichen Kreditgewährung ab 23. 5. 1972 gesprochen werden, wenn die Beklagte ab diesem Zeitpunkt zwar noch laufend die aus den Zessionen eingehenden Beträge für sich kassierte, aber für den Gemeinschuldner keine Schecks mehr einlöste und ab 23. 5. 1972 auch keine Zahlungen mehr für ihn leistete. Die gegenständliche Zession sei also nichts anderes als eine teilweise Sicherstellung und Befriedigung in laufender Rechnung bereits bestehender Forderungen der Beklagten gegenüber dem Gemeinschuldner gewesen. Die beiden Mantelzessionsverträge aus den Jahren 1969 und 1970 seien weder Abtretungen im eigentlichen Sinn noch Gesamtabtretungen künftiger Forderungen gewesen, sondern Vereinbarungen, in denen sich der Gemeinschuldner verpflichtete, künftig Forderungen abzutreten, also in Zukunft mit der Beklagten Abtretungsverträge abzuschließen („pacta de cedendo“). Aus dieser vertraglichen Verpflichtung des Gemeinschuldners zur Forderungsabtretung sei aber für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil es nach dem 23. 5. 1972 dem längst zahlungsunfähigen Gemeinschuldner gar nicht mehr zugekommen sei, Vertragspflichten gegenüber einzelnen Konkursgläubigern zu erfüllen, gegenüber anderen aber nicht; er hätte vielmehr unverzüglich die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen und entsprechend den Bestimmungen der Konkursordnung für eine ordnungsgemäße Behandlung der Gläubiger und eine ungeschmälerte Konkursmasse sorgen müssen. Die Frage der abweichenden Deckung spiele hier keine Rolle, weil eine Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO eine solche abweichende Deckung gar nicht voraussetze. Auch die formellen Voraussetzungen der beanstandeten Zession vom 23./24. 5. 1972 brauchten nicht weiter geprüft zu werden, weil diese Abtretung auch bei Annahme ihrer formellen Wirksamkeit und unabhängig von der Zuordnung ihrer Art auf jeden Fall anfechtbar sei. Daß die Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zumindest kennen mußte, bedürfe schon deshalb keiner besonderen Begründung, weil der schon seit Ende 1967 objektiv zahlungsunfähige Gemeinschuldner seine Geschäfte in entscheidendem Umfang über die Beklagte abgewickelt und die Beklagte selbst zu Beginn des Jahres 1971 eine Art von Verwalterbestellung für den Gemeinschuldner in der Person ihres mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten Bediensteten J* für geboten erachtet habe; darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Beklagten den wesentlichen Inhalt des von Dkfm. L* im Herbst 1971 erstatteten Gutachtens gekannt, aus welchem die Konkursreife des Gemeinschuldners deutlich hervorgegangen sei. Da somit alle Tatbestandsmerkmale des ersten Anwendungsfalles des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO vorlägen, sei das Erstgericht auf die vom Kläger sonst noch geltend gemachten Anfechtungstatbestände mit Recht nicht eingegangen, ebensowenig auch auf die vom Kläger ins Treffen geführten formellen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der beanstandeten Zession. Das Urteil des Erstgerichtes sei daher – unter Beibehaltung seines abweichend vom Klagebegehren neu formulierten Spruches – zu bestätigen gewesen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Beklagten seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beklagte beantragt, die Entscheidungen der Untergerichte im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.