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Entscheidung 4 Ob 66/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob66/02p

Entscheidungsdatum

09.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Natterer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Spar Ö*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Egon Sattler und Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 32.702,78 EUR), über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. Jänner 2002, GZ 2 R 267/01z-12, mit dem die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Salzburg vom 29. Oktober 2001, GZ 4 Cg 83/01x-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 1.629,18 EUR (darin 271,53 EUR) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, "weil zur Qualifikation italienischer Fremdwörter und zur Bedeutung der E C-383/99 P des EuGH vom 20. 9. 2001 für den österreichischen Rechtsbereich keine Judikatur des OGH gefunden werden konnte". Vor allem mit der Bedeutung dieser Entscheidung für die Auslegung des Markenschutzgesetzes begründet auch die Beklagte die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels.

Die vom Rekursgericht zuerst genannte Frage bezieht sich darauf, dass das für die Klägerin als Marke registrierte und auch in Österreich geschützte Wort "Cornetto" der italienischen Sprache entnommen ist. Seine Qualifikation könnte nur insofern von Bedeutung sein, als ein allfälliger beschreibender Charakter des Zeichens ein Schutzhindernis sein könnte. Dies setzte jedoch voraus, dass seine Bedeutung - "kleines Horn" oder "Hörnchen" - dem inländischen Verkehr bekannt wäre und dieser Begriff als Hinweis auf die Form der Eistüte aufgefasst würde. Das ist angesichts der nur geringen Verbreitung der italienischen Sprache in Österreich nicht anzunehmen. Ist aber der Sinngehalt eines fremdsprachigen Wortes dem inländischen Verkehr nicht bekannt, so kann das Wort nicht beschreibend im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG sein. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

Was die Bedeutung der Entscheidung des EuGH vom 20. 9. 2001, Rs C-383/99 P (Procter & Gamble Company/HABM [Baby-dry]), betrifft, so könnte eine solche für den vorliegenden Fall überhaupt nur dann bejaht werden, wenn "Cornetto" - bezogen auf den in Anspruch genommenen inländischen Schutzbereich der Marke - beschreibend wäre. In dieser Entscheidung hat sich der EuGH nämlich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Wortmarken als beschreibend im Sinne des - Artikel 3, Absatz eins, Litera c, der MarkenRL und damit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG entsprechenden - Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der GemeinschaftsmarkenV zu werten sind. Nach Auffassung des EuGH fallen unter diese Bestimmung nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Randnr 39). Stellt man - wie oben dargelegt - auf den hier maßgebenden inländischen Sprachgebrauch ab, so fehlt "Cornetto" jeder beschreibende Charakter und es kann daher auch offen bleiben, ob die Auffassung des EuGH dazu führt, dass das Eintragungshindernis eines beschreibenden Charakters des Zeichens enger als bisher gesehen werden muss und das durch die Beschränkung der Rechte des Markeninhabers durch Paragraph 10, Absatz 3, MSchG den Mitbewerbern eingeräumte Recht, ein Zeichen trotz seiner Eintragung als Marke zu verwenden, großzügiger zu beurteilen ist.

Das - von der Beklagten als erhebliche Rechtsfrage geltend gemachte - "Spannungsverhältnis zwischen dem Registrierungshindernis der Deskriptivität und dem freien Gebrauch von fremden deskriptiven Zeichen" ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Keine Rolle spielt auch, ob und in welchem Ausmaß der beschreibende Charakter eines Zeichens bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist. Das Gleiche gilt für die Frage, ob Paragraph 10, Absatz 3, MSchG auch den Gebrauch eines Zeichens als Marke deckt. Ebenso wenig wie "Cornetto" als Angabe über die Beschaffenheit einer Eistüte aufgefasst wird, wird auch "Cornets" in diesem Sinn verstanden. Für den inländischen Verkehr liegt damit keine Angabe über die Beschaffenheit oder über ein anderes Merkmal der Ware vor, deren Verwendung trotz Registrierung der Marke gestattet sein könnte.

Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen; ihr Rechtsmittel war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Textnummer

E65059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00066.02P.0409.000

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20020409_OGH0002_0040OB00066_02P0000_000