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Entscheidung 4 Ob 66/26y×

Entscheidung 4 Ob 66/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Gewerblicher Rechtsschutz

Geschäftszahl

4Ob66/26y

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, wegen Unterlassung (Streitwert 42.500 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2026, GZ 15 R 17/26v-50.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

 

Text

Begründung:

[1]         Der Verbandskläger nach Paragraph 14, UWG begehrt, dem beklagten ehemaligen Rechtsanwalt zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten anzubieten und/oder derartige Tätigkeiten zu erbringen, insbesondere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Verfahren aller Art und/oder Vertretungsleistungen in Gerichtsverfahren, dies insbesondere bei absoluter oder relativer Anwaltspflicht. Außerdem begehrt er Urteilsveröffentlichung im österreichischen Anwaltsblatt.

[2]         Die Vorinstanzen bejahten einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) wegen eines Eingriffs in in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO und gaben der Klage statt. Selbst falls der Beklagte kein Entgelt im eigentlichen Sinn erhalten haben sollte, habe er mittelbar vermögensrechtliche Vorteile erzielt, indem er sich durch Vertretung von Geschäftspartnern vor Gericht als (potenzieller) Geschäftspartner attraktiver gemacht habe. Sein Profil auf Xing sei außerdem als Angebot entgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung iSd Paragraph 57, Absatz 2, RAO zu werten.

[3]         Das Berufungsgericht betonte, dass bereits das berufsmäßige (dh planmäßige, auf Dauer angelegte und auf wirtschaftlichen Vorteil gerichtete) Verfassen von Gerichtseingaben gegen den Vertretungsvorbehalt nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO verstoße. Ein Verstoß (auch) gegen die WinkelschreibereiV (oder Artikel 3, Absatz eins, EGVG oder Paragraph 57, Absatz 2, RAO) sei nicht erforderlich, um Rechtsbruch iSd Paragraph eins, UWG bejahen zu können.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Die außerordentliche Revision des Beklagten zielt auf Klagsabweisung ab. Hilfsweise enthält sie einen Zurückverweisungsantrag. Sie zeigt keine präjudizielle Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO auf und ist daher unzulässig.

[5]              1.1. Der Beklagte sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, ob bereits die Durchführung einer einzigen oder einzelner den Rechtsanwälten vorbehaltener und gewerbsmäßig ausgeübter Tätigkeiten durch Unbefugte ein strafbares tatbildmäßiges Verhalten darstellt oder ob Nichtanwälte erst dann strafbar werden, wenn sie im selben Zeitraum Tätigkeiten für eine von vornherein nicht begrenzte Zahl von Auftraggebern entfalten.

[6]         Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens nach der WinkelschreibereiV oder Paragraph 57, Absatz 2, RAO kommt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts aber gar nicht an.

[7]         1.2. Auch der vom Beklagten behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht nicht. Nach dessen Judikatur ist das Tatbild des Paragraph 57, Absatz 2, RAO nämlich schon verwirklicht, wenn der Täter einzelne oder auch nur eine einzige vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt (VwGH 99/10/0124, Ra 2018/03/0117, Ra 2020/03/0030, Ra 2024/07/0121).

[8]              1.3. Dass der Beklagte keine „Massenvertretungen“ übernommen haben will, ist damit nicht relevant. Er gesteht selbst zu, dass er sich auf Xing als „freiberuflicher Rechtsberater“ bezeichnet, somit Leistungen für einen unbestimmten Personenkreis angeboten hat.

[9]              2. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten umfasst das Vertretungsmonopol nicht nur Tätigkeiten bei absolutem Anwaltszwang.

[10]       Der durch Paragraph eins, WinkelschreibereiV insbesondere Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeitsbereich geht sogar noch weiter als jener, wo absoluter oder relativer Anwaltszwang besteht (RS0082691).

Textnummer

E147907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00066.26Y.0519.000

Im RIS seit

11.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0040OB00066_26Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung