[4] Die außerordentliche Revision des Beklagten zielt auf Klagsabweisung ab. Hilfsweise enthält sie einen Zurückverweisungsantrag. Sie zeigt keine präjudizielle Rechtsfrage iSd § 502 ZPO auf und ist daher unzulässig. Die außerordentliche Revision des Beklagten zielt auf Klagsabweisung ab. Hilfsweise enthält sie einen Zurückverweisungsantrag. Sie zeigt keine präjudizielle Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO auf und ist daher unzulässig.
[5] 1.1. Der Beklagte sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, ob bereits die Durchführung einer einzigen oder einzelner den Rechtsanwälten vorbehaltener und gewerbsmäßig ausgeübter Tätigkeiten durch Unbefugte ein strafbares tatbildmäßiges Verhalten darstellt oder ob Nichtanwälte erst dann strafbar werden, wenn sie im selben Zeitraum Tätigkeiten für eine von vornherein nicht begrenzte Zahl von Auftraggebern entfalten.
[6] Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens nach der WinkelschreibereiV oder § 57 Abs 2 RAO kommt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts aber gar nicht an. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens nach der WinkelschreibereiV oder Paragraph 57, Absatz 2, RAO kommt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts aber gar nicht an.
[7] 1.2. Auch der vom Beklagten behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht nicht. Nach dessen Judikatur ist das Tatbild des § 57 Abs 2 RAO nämlich schon verwirklicht, wenn der Täter einzelne oder auch nur eine einzige vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt (VwGH 99/10/0124, Ra 2018/03/0117, Ra 2020/03/0030, Ra 2024/07/0121). 1.2. Auch der vom Beklagten behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht nicht. Nach dessen Judikatur ist das Tatbild des Paragraph 57, Absatz 2, RAO nämlich schon verwirklicht, wenn der Täter einzelne oder auch nur eine einzige vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt (VwGH 99/10/0124, Ra 2018/03/0117, Ra 2020/03/0030, Ra 2024/07/0121).
[8] 1.3. Dass der Beklagte keine „Massenvertretungen“ übernommen haben will, ist damit nicht relevant. Er gesteht selbst zu, dass er sich auf Xing als „freiberuflicher Rechtsberater“ bezeichnet, somit Leistungen für einen unbestimmten Personenkreis angeboten hat.
[9] 2. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten umfasst das Vertretungsmonopol nicht nur Tätigkeiten bei absolutem Anwaltszwang.
[10] Der durch § 1 WinkelschreibereiV insbesondere Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeitsbereich geht sogar noch weiter als jener, wo absoluter oder relativer Anwaltszwang besteht (RS0082691). Der durch Paragraph eins, WinkelschreibereiV insbesondere Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeitsbereich geht sogar noch weiter als jener, wo absoluter oder relativer Anwaltszwang besteht (RS0082691).