Der Beklagte lenkte am 13. Oktober 1957 gegen 13 Uhr 15 als in Diensten der Transportunternehmerin Lina Z. stehender Kraftfahrer in deren Auftrag einen der Dienstgeberin gehörigen, etwa 2.35 m breiten, unbeladenen LKW. auf der Landstraße von S. in Richtung G. Im Gemeindegebiet A. kam es zu einem Unfall, bei welchem der Kraftwagen schwer beschädigt wurde. Ein gegen den Beklagten wegen § 431 StG. eingeleitetes Strafverfahren endete mit Freispruch. Die klagende Versicherungsgesellschaft, der eine Rechnung über 56.727 S 40 g vorgelegt worden war, bezahlte auf Grund bestehender Kaskoversicherung der Fahrzeughalterin und Dienstgeberin des Beklagten als Versicherungsnehmerin für die unfallskausalen Schäden unter Berücksichtigung von Selbstbehalt und Auffüllungs(Nachschuß)prämie am 29. November 1957 einen Betrag von 38.366 S 74 g. Am 18. März 1958 heiratete der Beklagte seine Dienstgeberin.Der Beklagte lenkte am 13. Oktober 1957 gegen 13 Uhr 15 als in Diensten der Transportunternehmerin Lina Z. stehender Kraftfahrer in deren Auftrag einen der Dienstgeberin gehörigen, etwa 2.35 m breiten, unbeladenen LKW. auf der Landstraße von S. in Richtung G. Im Gemeindegebiet A. kam es zu einem Unfall, bei welchem der Kraftwagen schwer beschädigt wurde. Ein gegen den Beklagten wegen Paragraph 431, StG. eingeleitetes Strafverfahren endete mit Freispruch. Die klagende Versicherungsgesellschaft, der eine Rechnung über 56.727 S 40 g vorgelegt worden war, bezahlte auf Grund bestehender Kaskoversicherung der Fahrzeughalterin und Dienstgeberin des Beklagten als Versicherungsnehmerin für die unfallskausalen Schäden unter Berücksichtigung von Selbstbehalt und Auffüllungs(Nachschuß)prämie am 29. November 1957 einen Betrag von 38.366 S 74 g. Am 18. März 1958 heiratete der Beklagte seine Dienstgeberin.
Mit der vorliegenden, am 16. April 1959 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten die Zahlung des von ihr ersetzten Betrages von 38.366 S 74 g s. A. mit der Begründung, der Beklagte als Dienstnehmer der Versicherungsnehmerin habe den Unfall schuldhaft verursacht. Der Schadenersatzanspruch der Versicherungsnehmerin (Dienstgeberin des Beklagten) sei kraft Gesetzes (§ 67 VersVG. 1958) auf die klagende Partei übergegangen. Der Beklagte wendete ein, der Unfall sei allein von einem aus der Gegenrichtung gekommenen Motorradfahrer verursacht worden. Entgegen den Klagsbehauptungen sei eine Fahruntüchtigkeit des Beklagten infolge Alkoholgenusses nicht vorgelegen. Wenn man aber ihr Vorliegen annehmen wollte, so sei ein Verschulden der Dienstgeberin gegeben, weil sie dann den Beklagten in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit die Fahrt habe antreten lassen. Außerdem gereiche ein Obsiegen der klagenden Partei der Versicherungsnehmerin zum Nachteil (§ 67 Abs. 1, zweiter Satz, VersVG. 1958), weil sich der Beklagte inzwischen mit ihr verheiratet habe. Da der Beklagte vermögenslos sei, würde bei Durchsetzung des gegenständlichen Anspruches die Versicherungsnehmerin selbst in Mitleidenschaft gezogen werden.Mit der vorliegenden, am 16. April 1959 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten die Zahlung des von ihr ersetzten Betrages von 38.366 S 74 g s. A. mit der Begründung, der Beklagte als Dienstnehmer der Versicherungsnehmerin habe den Unfall schuldhaft verursacht. Der Schadenersatzanspruch der Versicherungsnehmerin (Dienstgeberin des Beklagten) sei kraft Gesetzes (Paragraph 67, VersVG. 1958) auf die klagende Partei übergegangen. Der Beklagte wendete ein, der Unfall sei allein von einem aus der Gegenrichtung gekommenen Motorradfahrer verursacht worden. Entgegen den Klagsbehauptungen sei eine Fahruntüchtigkeit des Beklagten infolge Alkoholgenusses nicht vorgelegen. Wenn man aber ihr Vorliegen annehmen wollte, so sei ein Verschulden der Dienstgeberin gegeben, weil sie dann den Beklagten in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit die Fahrt habe antreten lassen. Außerdem gereiche ein Obsiegen der klagenden Partei der Versicherungsnehmerin zum Nachteil (Paragraph 67, Absatz eins,, zweiter Satz, VersVG. 1958), weil sich der Beklagte inzwischen mit ihr verheiratet habe. Da der Beklagte vermögenslos sei, würde bei Durchsetzung des gegenständlichen Anspruches die Versicherungsnehmerin selbst in Mitleidenschaft gezogen werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, der Beklagte habe in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 1957 nach einem Kinobesuch etliche Flaschen Bier getrunken und sei erst gegen 4 Uhr zu Bett gegangen. Er sei um etwa 7 Uhr 30 aufgestanden, und habe hierauf mit dem LKW. seiner Dienstgeberin mit deren Einverständnis die Fahrt angetreten. Eine Fahruntüchtigkeit des Lenkers sei der Dienstgeberin nicht erkennbar gewesen. Am Vormittag habe er in zwei Gaststätten je ein Glas Kognak und zum Mittagessen zwei Viertel gespritzten Weines getrunken. Nach etwa 100 km Gesamtstrecke habe sich um etwa 13 Uhr 15 der gegenständliche Unfall ereignet. Der Beklagte sei mit dem eingelegten fünften Gang und einer Geschwindigkeit von ungefähr 70 km/h in eine langgezogene, unübersichtliche und ziemlich ebene S-Kurve eingefahren. Nach Durchfahren der Rechtskrümmung habe er die anschließende Linkskurve (Radius der Innenseite zirka 63 m) derart "geschnitten", daß er ungefähr an deren Beginn etwa 1 m vom linken Rand der an, dieser Stelle zirka 5.40 m breiten, mit glattem, trockenem Asphalt versehenen Straße entfernt gewesen sei. Wegen Baumbestandes an der Innenseite der Linkskurve (Quergefälle 3%) sei die Sicht zunächst nur auf 30 m völlig unbehindert, im weiteren, schließlich leicht ansteigenden Straßenverlauf nur teilweise beeinträchtigt gewesen und habe sich aber bald auf eine Strecke von zirka 150 m geöffnet. Schon vorher habe der Beklagte aus der Gegenrichtung ein "Flimmern" bemerkt. Er habe jedoch noch nicht gebremst und das Fahrzeug auch nicht nach rechts gelenkt. Erst als er auf eine Entfernung von etwa 35 - 40 m ein ungefähr auf der Straßenmitte ziemlich zügig entgegenkommendes Motorrad bemerkte, habe er stark abgebremst und nach rechts gelenkt, so daß die rechten Räder des Lkws. über den Straßenrand hinaus ungefähr in die Mitte eines anschließenden Schotterhaufens gerieten. Vor einem nach dem Schotterhaufen stehenden Baum habe der Beklagte dann - nachdem der Motorradfahrer unterdessen den LKW. passiert hatte - sein Fahrzeug kräftig nach links gezogen, so daß dieses über den linken Straßenrand geriet, gegen einen morschen Baum stieß, der dadurch abgeschlagen wurde, und schließlich über die abfallende Böschung nach links umkippte. Der LKW. habe eine ununterbrochene, deutlich sichtbare, etwa bogenförmige Blockierspur von 48.70 m Länge hinterlassen. Im Verlauf der Blockierspur verenge sich die Fahrbahn ziemlich gleichmäßig von
5.20 m auf 4.60 m. Die knapp eine halbe Stunde nach dem Unfall am Unfallsort eingetroffenen Gendarmen hätten aus dem Mund des Beklagten Alkoholgeruch wahrgenommen. Der Beklagte habe sich Blut abnehmen lassen. Während sein Verhalten nach außen hin in Richtung seiner Alkoholisierung in jeder Hinsicht unauffällig gewesen sei, habe sich aus der Blutalkoholuntersuchung ein Alkoholgehalt von 1.52 Promille zur Unfallszeit ergeben. Da der Beklagte den Schaden somit fahrlässigerweise verschuldet habe, sei der Versicherungsnehmerin als Dienstgeberin des Beklagten und Halterin des LKWs. gegenüber dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch entstanden. Ein Mitverschulden der Dienstgeberin im Sinne des § 1304 ABGB. liege nicht vor. Der Anspruch der Dienstgeberin sei gemäß § 67 VersVG. 1958 kraft Gesetzes auf die klagende Partei im Umfang ihrer Leistung aus der Kaskoversicherung übergegangen. Die Geltendmachung des Regreßanspruches gereiche der Versicherungsnehmerin nicht zum Nachteil. Der Übergang kraft Gesetzes auf den Versicherer sei gemäß § 67 Abs. 2 VersVG. 1958 nicht ausgeschlossen, da das Familienangehörigkeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Versicherungsnehmerin erst nach Eintritt des Schadensfalles entstanden sei.5.20 m auf 4.60 m. Die knapp eine halbe Stunde nach dem Unfall am Unfallsort eingetroffenen Gendarmen hätten aus dem Mund des Beklagten Alkoholgeruch wahrgenommen. Der Beklagte habe sich Blut abnehmen lassen. Während sein Verhalten nach außen hin in Richtung seiner Alkoholisierung in jeder Hinsicht unauffällig gewesen sei, habe sich aus der Blutalkoholuntersuchung ein Alkoholgehalt von 1.52 Promille zur Unfallszeit ergeben. Da der Beklagte den Schaden somit fahrlässigerweise verschuldet habe, sei der Versicherungsnehmerin als Dienstgeberin des Beklagten und Halterin des LKWs. gegenüber dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch entstanden. Ein Mitverschulden der Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 1304, ABGB. liege nicht vor. Der Anspruch der Dienstgeberin sei gemäß Paragraph 67, VersVG. 1958 kraft Gesetzes auf die klagende Partei im Umfang ihrer Leistung aus der Kaskoversicherung übergegangen. Die Geltendmachung des Regreßanspruches gereiche der Versicherungsnehmerin nicht zum Nachteil. Der Übergang kraft Gesetzes auf den Versicherer sei gemäß Paragraph 67, Absatz 2, VersVG. 1958 nicht ausgeschlossen, da das Familienangehörigkeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Versicherungsnehmerin erst nach Eintritt des Schadensfalles entstanden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Beklagten das Ersturteil. Es verhandelte gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGerG. die Sache von neuem, gelangte zu den gleichen tatsächlichen Feststellungen wie das Erstgericht und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Das Verschulden des Beklagten liege in der überhöhten Geschwindigkeit, mit der er die Unfallskurve befahren habe, und in seiner leichtsinnigen Fahrweise, wobei der Alkoholkonsum und der kurze Schlaf mitspielten. Ob der Beklagte zum Unfallszeitpunkt durch Alkoholeinwirkung in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war, erscheine daher für die Beurteilung der Verschuldensfrage in diesem Verfahren angesichts der unbestreitbaren Tatsache rechtlich bedeutungslos, daß der Beklagte in eine unübersichtliche Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit von 70 km/h und auf der linken Fahrbahnseite, einen Meter vom linken Straßenrand entfernt, eingefahren sei. Auch geringe Alkoholisierung im Zusammenhang mit einer gewissen Übernächtigkeit beeinträchtige die Fahrtüchtigkeit und erfordere daher eine besonders vorsichtige Fahrweise. Obgleich der Beklagte aus der Gegenrichtung "ein Flimmern" wahrgenommen habe und daher mit dem allfälligen Entgegenkommen eines Fahrzeuges rechnen mußte, sei er trotz der festgestellten Sichtverhältnisse mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h, ohne zu bremsen, teilweise auf der linken Fahrbahnseite in die unübersichtliche Kurve eingefahren. Dies sei die Ursache dafür gewesen, daß er dann, als er in einer Entfernung von 35 - 40 m das entgegenkommende Motorrad erblickte, sein Fahrzeug verriß und die Herrschaft über dieses verlor, so daß es nach einer fast 50 m langen Zickzack-Bahn von einem Straßenrand zum anderen neben der Fahrbahn umkippte. Dieses fahrtechnisch unrichtige Verhalten des Beklagten sei für den entstandenen Schaden kausal und dem Beklagten als Verschulden anzulasten, woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermöge, daß der Beklagte in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren freigesprochen wurde. Der Umstand, daß der Kraftradfahrer möglicherweise durch sein Verhalten den Unfall mitverursachte, könne unter Umständen ein Rückgriffsrecht des Beklagten gegen den Kraftradfahrer begrunden, vermöge aber (§ 1302 ABGB.) den Anspruch der Versicherungsnehmerin gegenüber dem Beklagten nicht zu verringern. Von einem Mitverschulden der Dienstgeberin im Sinne des § 1304 ABGB. könne nicht die Rede sein, da nach den Beweisergebnissen für sie eine Fahruntüchtigkeit des Beklagten am Morgen vor Antritt der Fahrt nicht erkennbar gewesen sei. Im übrigen habe der Beklagte nach Antritt der Fahrt neuerlich Alkohol, und zwar zweimal je ein Glas Kognak und zum Mittagessen zwei Viertel gespritzten Weines getrunken. Daher sei der Ansicht des Erstgerichtes durchaus beizupflichten, daß das Verhalten des Beklagten als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei, ohne daß ein Mitverschulden der Halterin des LKWs. vorliege. Im übrigen begehre die Klägerin im Rahmen des geltend gemachten Anspruches lediglich den Ersatz des tatsächlichen Schadens. Diesen müßte der Beklagte gemäß § 1324 ABGB. auch schon bei leichter Fahrlässigkeit ersetzen. Eine noch entschuldbare Fehlleistung liege hier jedenfalls nicht vor. Die Legalzession des § 67 VersVG. 1958 sei in dem Zeitpunkt erfolgt, als der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Ersatzleistung erbrachte. In diesem Zeitpunkt müsse auch ein Familienangehörigkeit im Sinne der Ausschlußbestimmung des § 67 Abs. 2 VersVG. 1958 vorliegen. Dies aber treffe hier mit Rücksicht auf die erst später erfolgte Eheschließung des Beklagten mit seine Dienstgeberin nicht zu. Was schließlich noch den im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Einwand anlange, der Beklagte hab schon im Zeitpunkt des Unfalles mit seiner Dienstgeberin in Lebensgemeinschaft gelebt, so vermöge dies auch bei Annahme der Richtigkeit dieses Vorbringens die Legalzession des § 67 VersVG. 1958 nicht auszuschließen. Ein Lebensgefährte falle nicht unter den Begriff der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Soweit die Berufung noch die Bestimmung des § 67 Abs. 1, zweiter Satz, VersVG. 1958 zur Abwendung des Anspruches der Klägerin ins Treffen führe, werde übersehen, daß mit dieser Bestimmung das Gesetz auf Fälle der Unterversicherung, Selbstbeteiligung oder Teilbefriedigung Bedacht nehmen wolle. Daß im vorliegenden Fall ein derartiger Tatbestand vorliege, sei vom Beklagten aber nicht behauptet worden. Desgleichen sei der Einwand des Beklagten, daß die Geltendmachung des kraft Gesetzes übergegangenen Ersatzanspruches deshalb zum Nachteil der Versicherungsnehmerin sei, weil diese dadurch in ihrem Unterhaltsanspruch gefährdet werde, unberechtigt, weil eine zwangsweise Durchsetzung nur gegen den Beklagten und überdies nur im Rahmen der exekutionsrechtlichen Beschränkungen (Lohnpfändungsgesetz) erfolgen könne.Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Beklagten das Ersturteil. Es verhandelte gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG. die Sache von neuem, gelangte zu den gleichen tatsächlichen Feststellungen wie das Erstgericht und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Das Verschulden des Beklagten liege in der überhöhten Geschwindigkeit, mit der er die Unfallskurve befahren habe, und in seiner leichtsinnigen Fahrweise, wobei der Alkoholkonsum und der kurze Schlaf mitspielten. Ob der Beklagte zum Unfallszeitpunkt durch Alkoholeinwirkung in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war, erscheine daher für die Beurteilung der Verschuldensfrage in diesem Verfahren angesichts der unbestreitbaren Tatsache rechtlich bedeutungslos, daß der Beklagte in eine unübersichtliche Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit von 70 km/h und auf der linken Fahrbahnseite, einen Meter vom linken Straßenrand entfernt, eingefahren sei. Auch geringe Alkoholisierung im Zusammenhang mit einer gewissen Übernächtigkeit beeinträchtige die Fahrtüchtigkeit und erfordere daher eine besonders vorsichtige Fahrweise. Obgleich der Beklagte aus der Gegenrichtung "ein Flimmern" wahrgenommen habe und daher mit dem allfälligen Entgegenkommen eines Fahrzeuges rechnen mußte, sei er trotz der festgestellten Sichtverhältnisse mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h, ohne zu bremsen, teilweise auf der linken Fahrbahnseite in die unübersichtliche Kurve eingefahren. Dies sei die Ursache dafür gewesen, daß er dann, als er in einer Entfernung von 35 - 40 m das entgegenkommende Motorrad erblickte, sein Fahrzeug verriß und die Herrschaft über dieses verlor, so daß es nach einer fast 50 m langen Zickzack-Bahn von einem Straßenrand zum anderen neben der Fahrbahn umkippte. Dieses fahrtechnisch unrichtige Verhalten des Beklagten sei für den entstandenen Schaden kausal und dem Beklagten als Verschulden anzulasten, woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermöge, daß der Beklagte in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren freigesprochen wurde. Der Umstand, daß der Kraftradfahrer möglicherweise durch sein Verhalten den Unfall mitverursachte, könne unter Umständen ein Rückgriffsrecht des Beklagten gegen den Kraftradfahrer begrunden, vermöge aber (Paragraph 1302, ABGB.) den Anspruch der Versicherungsnehmerin gegenüber dem Beklagten nicht zu verringern. Von einem Mitverschulden der Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 1304, ABGB. könne nicht die Rede sein, da nach den Beweisergebnissen für sie eine Fahruntüchtigkeit des Beklagten am Morgen vor Antritt der Fahrt nicht erkennbar gewesen sei. Im übrigen habe der Beklagte nach Antritt der Fahrt neuerlich Alkohol, und zwar zweimal je ein Glas Kognak und zum Mittagessen zwei Viertel gespritzten Weines getrunken. Daher sei der Ansicht des Erstgerichtes durchaus beizupflichten, daß das Verhalten des Beklagten als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei, ohne daß ein Mitverschulden der Halterin des LKWs. vorliege. Im übrigen begehre die Klägerin im Rahmen des geltend gemachten Anspruches lediglich den Ersatz des tatsächlichen Schadens. Diesen müßte der Beklagte gemäß Paragraph 1324, ABGB. auch schon bei leichter Fahrlässigkeit ersetzen. Eine noch entschuldbare Fehlleistung liege hier jedenfalls nicht vor. Die Legalzession des Paragraph 67, VersVG. 1958 sei in dem Zeitpunkt erfolgt, als der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Ersatzleistung erbrachte. In diesem Zeitpunkt müsse auch ein Familienangehörigkeit im Sinne der Ausschlußbestimmung des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG. 1958 vorliegen. Dies aber treffe hier mit Rücksicht auf die erst später erfolgte Eheschließung des Beklagten mit seine Dienstgeberin nicht zu. Was schließlich noch den im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Einwand anlange, der Beklagte hab schon im Zeitpunkt des Unfalles mit seiner Dienstgeberin in Lebensgemeinschaft gelebt, so vermöge dies auch bei Annahme der Richtigkeit dieses Vorbringens die Legalzession des Paragraph 67, VersVG. 1958 nicht auszuschließen. Ein Lebensgefährte falle nicht unter den Begriff der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Soweit die Berufung noch die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins,, zweiter Satz, VersVG. 1958 zur Abwendung des Anspruches der Klägerin ins Treffen führe, werde übersehen, daß mit dieser Bestimmung das Gesetz auf Fälle der Unterversicherung, Selbstbeteiligung oder Teilbefriedigung Bedacht nehmen wolle. Daß im vorliegenden Fall ein derartiger Tatbestand vorliege, sei vom Beklagten aber nicht behauptet worden. Desgleichen sei der Einwand des Beklagten, daß die Geltendmachung des kraft Gesetzes übergegangenen Ersatzanspruches deshalb zum Nachteil der Versicherungsnehmerin sei, weil diese dadurch in ihrem Unterhaltsanspruch gefährdet werde, unberechtigt, weil eine zwangsweise Durchsetzung nur gegen den Beklagten und überdies nur im Rahmen der exekutionsrechtlichen Beschränkungen (Lohnpfändungsgesetz) erfolgen könne.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.