Aus den Entscheidungsgründen:
Das Begehren des Klägers auf Rechnungslegung dient, wie er selbst ausführt, der Vorbereitung der Geltendmachung eines Anspruches auf ein angemessenes Entgelt im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, welcher Anspruch ein besonders geregelter Bereicherungsanspruch ist (so auch Peter, Urheberrechtsgesetz, § 90, Anm. 1). Ein angemessenes Entgelt hat gemäß § 86 (1) Z, 3 UrhRG. u. a. derjenige zu bezahlen, der ... die Aufführung eines Werkes ... der Tonkunst den § 66 (5), § 69 (3), § 70 oder § 71 zuwider durch Rundfunk sendet. Es ist daher zu prüfen, ob die beklagte Partei durch die Wiederholungssendungen einer dieser vier Gesetzesstellen zuwidergehandelt hat.Das Begehren des Klägers auf Rechnungslegung dient, wie er selbst ausführt, der Vorbereitung der Geltendmachung eines Anspruches auf ein angemessenes Entgelt im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, welcher Anspruch ein besonders geregelter Bereicherungsanspruch ist (so auch Peter, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 90,, Anmerkung 1). Ein angemessenes Entgelt hat gemäß Paragraph 86, (1) Z, 3 UrhRG. u. a. derjenige zu bezahlen, der ... die Aufführung eines Werkes ... der Tonkunst den Paragraph 66, (5), Paragraph 69, (3), Paragraph 70, oder Paragraph 71, zuwider durch Rundfunk sendet. Es ist daher zu prüfen, ob die beklagte Partei durch die Wiederholungssendungen einer dieser vier Gesetzesstellen zuwidergehandelt hat.
a) Nach § 66 (5) UrhRG. dürfen Schallträger, die den Abs. 1 bis 3 zuwider hergestellt wurden, zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden. Nach § 66 (1) UrhRG. hat derjenige, der ein Werk ... der Tonkunst vorträgt oder aufführt, das ausschließliche Recht, den Vortrag oder die Aufführung - auch im Falle der Sendung durch Rundfunk - auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Kläger hatte daher das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob die von ihm geleiteten Aufführungen auf einem Schallträger, so auch auf einem Tonband, festgehalten werden durften. Im vorliegenden Fall hat aber der Kläger seine Zustimmung gegeben, daß die von ihm geleiteten Orchesteraufführungen auf Tonbändern aufgenommen wurden. Hat der Kläger aber der Aufnahme der von ihm geleiteten Aufführungen auf einem Schallträger zugestimmt, so liegt keine den Abs. 1 bis 3 des § 66 UrhRG. zuwider vorgenommene Aufzeichnung vor; die mit Zustimmung des Klägers von der beklagten Partei aufgenommenen Tonbänder seiner Orchesteraufführungen durften daher von der beklagten Partei gesendet werden, ihre Sendung verstieß nicht gegen § 66 (5) UrhRG. (so auch ausdrücklich Rintelen, Urheber- und Urhebervertragsrecht, S. 184).a) Nach Paragraph 66, (5) UrhRG. dürfen Schallträger, die den Absatz eins bis 3 zuwider hergestellt wurden, zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden. Nach Paragraph 66, (1) UrhRG. hat derjenige, der ein Werk ... der Tonkunst vorträgt oder aufführt, das ausschließliche Recht, den Vortrag oder die Aufführung - auch im Falle der Sendung durch Rundfunk - auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Kläger hatte daher das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob die von ihm geleiteten Aufführungen auf einem Schallträger, so auch auf einem Tonband, festgehalten werden durften. Im vorliegenden Fall hat aber der Kläger seine Zustimmung gegeben, daß die von ihm geleiteten Orchesteraufführungen auf Tonbändern aufgenommen wurden. Hat der Kläger aber der Aufnahme der von ihm geleiteten Aufführungen auf einem Schallträger zugestimmt, so liegt keine den Absatz eins bis 3 des Paragraph 66, UrhRG. zuwider vorgenommene Aufzeichnung vor; die mit Zustimmung des Klägers von der beklagten Partei aufgenommenen Tonbänder seiner Orchesteraufführungen durften daher von der beklagten Partei gesendet werden, ihre Sendung verstieß nicht gegen Paragraph 66, (5) UrhRG. (so auch ausdrücklich Rintelen, Urheber- und Urhebervertragsrecht, S. 184).
b) § 69 (3) UrhRG. betrifft die Herstellung von Schallträgern zum eigenen Gebrauch und ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.b) Paragraph 69, (3) UrhRG. betrifft die Herstellung von Schallträgern zum eigenen Gebrauch und ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
c) Nach § 70 (1) UrhRG. darf ... die Aufführung eines Werkes ... der Tonkunst nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach § 66 (1) bis (3) UrhRG. durch Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, durch Rundfunk gesendet werden, wobei §§ 33 (1) und 66 (4) UrhRG. entsprechend gelten.c) Nach Paragraph 70, (1) UrhRG. darf ... die Aufführung eines Werkes ... der Tonkunst nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach Paragraph 66, (1) bis (3) UrhRG. durch Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, durch Rundfunk gesendet werden, wobei Paragraphen 33, (1) und 66 (4) UrhRG. entsprechend gelten.
Nach § 70 (2) UrhRG. bedarf es der nach Abs. 1 erforderlichen Einwilligung nicht, wenn die Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird, es sei denn, daß diese nach § 66 (5) oder § 69 (3) UrhRG. zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden dürfen. Da die strittigen Bandaufnahmen zufolge der unter a) genannten Bestimmungen zu einer Rundfunksendung benutzt werden durften, bedurfte es daher auch keiner gesonderten Zustimmung des Klägers zu solchen Sendungen (so auch Rintelen a. a. O.).Nach Paragraph 70, (2) UrhRG. bedarf es der nach Absatz eins, erforderlichen Einwilligung nicht, wenn die Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird, es sei denn, daß diese nach Paragraph 66, (5) oder Paragraph 69, (3) UrhRG. zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden dürfen. Da die strittigen Bandaufnahmen zufolge der unter a) genannten Bestimmungen zu einer Rundfunksendung benutzt werden durften, bedurfte es daher auch keiner gesonderten Zustimmung des Klägers zu solchen Sendungen (so auch Rintelen a. a. O.).
d) § 71 UrhRG. betrifft die Verwertung durch anderweitige öffentliche Wiedergabe als durch Rundfunk und ist daher für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung.d) Paragraph 71, UrhRG. betrifft die Verwertung durch anderweitige öffentliche Wiedergabe als durch Rundfunk und ist daher für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung.
Zusammenfassend muß daher gesagt werden, daß keiner der vier Fälle des § 86 (1) Z. 3 UrhRG. vorliegt, der dem Kläger einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt gäbe. Überdies bestimmt § 66 (4) UrhRG., daß sich nach den das Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen richtet, ob gegenüber dem Veranstalter von Aufführungen, die auf die im § 66 (1) UrhRG. bezeichnete Art verwendet werden sollen, die Verpflichtung besteht, an den Aufführungen mitzuwirken und eine Verwertung der Sendung durch Rundfunk zu gestatten. Nach diesen Vorschriften und Vereinbarungen richtet sich auch, ob einem Mitwirkenden ein Anspruch auf ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht. Daß der Kläger kraft seines Dienstverhältnisses verpflichtet war, an der Erstellung von Bandaufnahmen der Orchesteraufführungen mitzuwirken, gibt er selbst zu. Ob ihm ein gesonderter Honoraranspruch für die Mitwirkung an solchen Tonbandaufnahmen zusteht, richtet sich nach § 66 (4) UrhRG., somit gleichfalls nach seinem Dienstvertrag. Daß dieser Dienstvertrag ein besonderes Entgelt für die Mitwirkung an den Tonbandaufnahmen vorgesehen hätte, behauptet er nicht.Zusammenfassend muß daher gesagt werden, daß keiner der vier Fälle des Paragraph 86, (1) Ziffer 3, UrhRG. vorliegt, der dem Kläger einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt gäbe. Überdies bestimmt Paragraph 66, (4) UrhRG., daß sich nach den das Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen richtet, ob gegenüber dem Veranstalter von Aufführungen, die auf die im Paragraph 66, (1) UrhRG. bezeichnete Art verwendet werden sollen, die Verpflichtung besteht, an den Aufführungen mitzuwirken und eine Verwertung der Sendung durch Rundfunk zu gestatten. Nach diesen Vorschriften und Vereinbarungen richtet sich auch, ob einem Mitwirkenden ein Anspruch auf ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht. Daß der Kläger kraft seines Dienstverhältnisses verpflichtet war, an der Erstellung von Bandaufnahmen der Orchesteraufführungen mitzuwirken, gibt er selbst zu. Ob ihm ein gesonderter Honoraranspruch für die Mitwirkung an solchen Tonbandaufnahmen zusteht, richtet sich nach Paragraph 66, (4) UrhRG., somit gleichfalls nach seinem Dienstvertrag. Daß dieser Dienstvertrag ein besonderes Entgelt für die Mitwirkung an den Tonbandaufnahmen vorgesehen hätte, behauptet er nicht.
Der Anspruch auf Sonderentgelt kann auch nicht auf "Bereicherung" schlechthin gestützt werden, weil allfällige Bereicherungsansprüche des Klägers im § 86 UrhRG. besonders geregelt sind und dem Kläger, wie oben ausgeführt, nach dieser Gesetzesstelle ein solcher Bereicherungsanspruch nicht zusteht.Der Anspruch auf Sonderentgelt kann auch nicht auf "Bereicherung" schlechthin gestützt werden, weil allfällige Bereicherungsansprüche des Klägers im Paragraph 86, UrhRG. besonders geregelt sind und dem Kläger, wie oben ausgeführt, nach dieser Gesetzesstelle ein solcher Bereicherungsanspruch nicht zusteht.
Wenn der Kläger weiter ausführt, daß es unmöglich gewesen sei, die Zustimmung zur honorarlosen Wiederholung der Sendung der Bandaufnahmen zu geben, weil sich der ausübende Künstler dadurch selbst die Existenzmöglichkeit nehmen würde, so ist damit keine rechtliche Unmöglichkeit aufgezeigt, sondern nur eine für ihn ungünstige wirtschaftliche Regelung, die aber die einmal erteilte Zustimmung zur Bandaufnahme und damit zur Sendung dieser Aufnahmen durch Rundfunk ohne gesondertes Honorar nicht nichtig macht.
Auch der Hinweis des Klägers darauf, daß ursprünglich nur Live-Sendungen vorgenommen wurden, vermag der Revision nicht zu einem Erfolg zu verhelfen. Als in der Folge Tonbandaufnahmen erfolgten, hat der Kläger jedenfalls davon gewußt, der Tonbandaufnahme zugestimmt und damit sein Recht als ausübender Künstler im Sinne der oben angeführten Gesetzesstellen in bezug auf Rundfunksendungen erschöpft.
Wenn der Kläger schließlich auf deutsche Entscheidungen und Literaturstellen hinweist, so besagen diese Hinweise nichts, weil sich das deutsche Urheberrecht wesentlich vom österreichischen unterscheidet.