Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der Klägerin erhobene ordentliche Revision ist unzulässig.
Von der Frage, ob der Begriff "Wacht" - insbesondere als
Bestandteil zusammengesetzter Wörter - Bestandteil der
Umgangssprache ist und der von der Rechtsprechung (ÖBl 1981,
106 - Rustikal/Rustikana; ÖBl 1983, 44 - Tauerngrün; ÖBl 1985,
11 - Flugambulanz; ÖBl 1987, 24 - Glanz ohne Kratzer; ÖBl 1990,
24 - "AGRO") aus dem Markenschutzgesetz auf das Wettbewerbsrecht
übertragenen Wertung zu den Worten gehört, die ausschließlich beschreibende Angaben iS des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten und daher bei entsprechender Verkehrsgeltung (§ 4 Abs 2 MSchG) Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen können (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 148 f), oder aber zu denjenigen Wörtern, die auch nach Wettbewerbsrecht absolut schutzunfähig sind, weil sie zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder - wie hier - Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind, hängt die Entscheidung gar nicht ab. Die Klägerin hat nämlich in der Revision die Verkehrsgeltung des Wortes "Wacht" nur noch im Zusammenhang mit der Zusatzbezeichnung "H***" behauptet und damit zugegeben, daß sie an dem Wort "Wacht" für sich allein keine Verkehrsgeltung erworben hat.übertragenen Wertung zu den Worten gehört, die ausschließlich beschreibende Angaben iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten und daher bei entsprechender Verkehrsgeltung (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG) Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen können (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 148 f), oder aber zu denjenigen Wörtern, die auch nach Wettbewerbsrecht absolut schutzunfähig sind, weil sie zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder - wie hier - Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind, hängt die Entscheidung gar nicht ab. Die Klägerin hat nämlich in der Revision die Verkehrsgeltung des Wortes "Wacht" nur noch im Zusammenhang mit der Zusatzbezeichnung "H***" behauptet und damit zugegeben, daß sie an dem Wort "Wacht" für sich allein keine Verkehrsgeltung erworben hat.
Zur Frage der Verwechselbarkeit der Worte "H***-W***" und "S***" macht der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß bei einem beschreibenden Stammwort, das in aller Regel nicht das charakteristische Merkmal eines Zeichens ist und zu dessen Gesamteindruck nur wenig beiträgt, die Annahme einer Verwechslungsgefahr auch unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein (ÖBl 1975, 114 = Prägnex/Prägtest; ÖBl 1978, 68 - Gerobit/Gerovital; ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; auch ÖBl 1990, 24 - "AGRO") ausscheidet. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin nicht hingewiesen.Zur Frage der Verwechselbarkeit der Worte "H***-W***" und "S***" macht der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß bei einem beschreibenden Stammwort, das in aller Regel nicht das charakteristische Merkmal eines Zeichens ist und zu dessen Gesamteindruck nur wenig beiträgt, die Annahme einer Verwechslungsgefahr auch unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein (ÖBl 1975, 114 = Prägnex/Prägtest; ÖBl 1978, 68 - Gerobit/Gerovital; ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; auch ÖBl 1990, 24 - "AGRO") ausscheidet. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin nicht hingewiesen.