Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 66/97b×

Entscheidung 4 Ob 66/97b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob66/97b

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Christian Walter D*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Christian Z*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 16.Jänner 1997, GZ 13 R 519/96a-95, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat sich das durchschnittliche Monatseinkommen des Vaters nicht wesentlich verringert.

Nach der Gehaltsauskunft der Dienstgeberin des Vaters - einer Finanzlandesdirektion - hat dieser im Dezember 1995 eine "Geldaushilfe" von S 1.000,-- bezogen. Dafür, daß dieses Geld unmittelbar dem Minderjährigen zugeflossen wäre, fehlen alle Anhaltspunkte. Nach Paragraph 23, Absatz 4, GehaltsG kann einem Beamten dann eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn er unverschuldet in Notlage geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Auf Grund dieser Rechtslage besteht für das Gericht kein Grund, davon auszugehen, daß - wie der Vater nun behauptet - Geldaushilfen im Dezember "keine freiwilligen Zahlungen an den Minderjährigen (seien), sondern.... zur Gänze weitergeleitet werden (müssen), weil sonst diese Beträge von der Republik Österreich wieder eingezogen werden". Ein Tatsachenvorbringen in diesem Sinne hat aber der Vater auch im Rekursverfahren nicht erstattet.

Im übrigen kommt der Einbeziehung von S 1.000,- in die Einkünfte des Vaters infolge der Geringfügigkeit des Betrages keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Anmerkung

E45395 04A00667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00066.97B.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19970311_OGH0002_0040OB00066_97B0000_000