Begründung:
Die Beklagte ist zufolge Verschmelzungsvertrag vom 31. 5. 2000 Rechtsnachfolgerin der B***** GmbH (in der Folge: Lieferantin), die 1999 erstmals auf dem Markt für den Vertrieb von Kunststoff-Paneelen für den Fahrzeugbau tätig wurde. In der Absicht, auch auf dem deutschen Markt Fuß zu fassen, schloss die Lieferantin im August 1999 mit dem Kläger einen Handelsvertretervertrag betreffend die Vertretung sämtlicher Produkte der Lieferantin ab, den der Kläger zum 3. 6. 2001 aufkündigte. Der Vertrag enthält zusammengefasst folgende für den Rechtsstreit wesentliche Vereinbarungen:
Dem Kläger wird das Vertragsgebiet Bayern und Baden-Württemberg zugewiesen (Pkt 1.1 iVm Anlage B), in dem die Lieferantin keinen anderen Handelsvertreter einsetzt (Pkt 1.4). Die Lieferantin kann im Vertragsgebiet auch direkt Geschäfte mit den Vertragsprodukten durchführen, für welche die Provision im gegenseitigen Einvernehmen, höchstens jedoch mit 2 % des Umsatzes des Direktgeschäfts, festgelegt wird (Pkt 1.3). Der Kläger erwirbt einen Anspruch auf Provision für alle Geschäfte, die während der Dauer des Vertrages mit denjenigen Kunden abgeschlossen wurde, die im Vertragsgebiet ihren Sitz haben, sofern er am Zustandekommen der Geschäfte mitgewirkt hat (Pkt 5.1). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Provision bei Geschäften, die nach Beendigung des Vertrages zustandekommen (Pkt 5.3). Der Provisionssatz beträgt bis 31. 8. 2000 7 % des von der Lieferantin fakturierten Nettowarenwerts zuzüglich USt, danach 5 % zuzüglich USt (Pkt 5.5). Während der Laufzeit des Vertrags nahm der Kläger in seinem Vertragsgebiet Kontakte zu Interessenten auf, stellte ihnen Produkte der Lieferantin (später der Beklagten) vor und übermittelte seiner Vertragspartnerin regelmäßig Tätigkeitsberichte. Mit Ausnahme einiger Musterbestellungen hat der Kläger seiner Vertragspartnerin jedoch keine Aufträge vermittelt.Dem Kläger wird das Vertragsgebiet Bayern und Baden-Württemberg zugewiesen (Pkt 1.1 in Verbindung mit Anlage B), in dem die Lieferantin keinen anderen Handelsvertreter einsetzt (Pkt 1.4). Die Lieferantin kann im Vertragsgebiet auch direkt Geschäfte mit den Vertragsprodukten durchführen, für welche die Provision im gegenseitigen Einvernehmen, höchstens jedoch mit 2 % des Umsatzes des Direktgeschäfts, festgelegt wird (Pkt 1.3). Der Kläger erwirbt einen Anspruch auf Provision für alle Geschäfte, die während der Dauer des Vertrages mit denjenigen Kunden abgeschlossen wurde, die im Vertragsgebiet ihren Sitz haben, sofern er am Zustandekommen der Geschäfte mitgewirkt hat (Pkt 5.1). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Provision bei Geschäften, die nach Beendigung des Vertrages zustandekommen (Pkt 5.3). Der Provisionssatz beträgt bis 31. 8. 2000 7 % des von der Lieferantin fakturierten Nettowarenwerts zuzüglich USt, danach 5 % zuzüglich USt (Pkt 5.5). Während der Laufzeit des Vertrags nahm der Kläger in seinem Vertragsgebiet Kontakte zu Interessenten auf, stellte ihnen Produkte der Lieferantin (später der Beklagten) vor und übermittelte seiner Vertragspartnerin regelmäßig Tätigkeitsberichte. Mit Ausnahme einiger Musterbestellungen hat der Kläger seiner Vertragspartnerin jedoch keine Aufträge vermittelt.
Der Kläger behauptet, die Lieferantin habe während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags mit der K***** AG (in der Folge: K*****) - welches Unternehmen unstrittig seinen Sitz im Vertragsgebiet des Klägers hat - ein Direktgeschäft abgeschlossen, von dem der Kläger nur zufällig erfahren habe und aus dem ihm Provision zustünde. Er begehrt
die Beklagte zu verpflichten, 72.752,77 EUR sA zu zahlen;
die Beklagte zu verpflichten, ihm eine vollständige Abrechnung sämtlicher bisher von ihr an K***** ausgelieferter PU-Schaum-Paneelen für Postverteiler-Fahrzeuge zu legen, wobei in dieser Abrechnung vollständige Angaben über die gelieferten Mengen, die Lieferdaten, Angaben über Fakturenhöhe und Fakturendaten sowie über die jeweiligen Zahlungseingänge enthalten sein müssen;
3. festzustellen, dass ihm gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Bezahlung von 2 % Provision, berechnet von den seitens der Beklagten an K***** ausgelieferten und verrechneten PU-Schaum-Paneelen für Postverteiler-Fahrzeuge zustehe, wobei die Fälligkeit dieser Provision mit Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte gegeben sei;
4. die Beklagte zu verpflichten, ihm einen vollständigen Buchauszug iS des § 16 Abs 1 HVertrG zu übermitteln. 4. die Beklagte zu verpflichten, ihm einen vollständigen Buchauszug iS des Paragraph 16, Absatz eins, HVertrG zu übermitteln.
Auf Grund des Handelsvertretervertrags stehe ihm für das Direktgeschäft mit K***** eine Gebietsprovision von 2 % des Umsatzes zu, wobei jedenfalls einmal von einem Gesamtumfang dieses Auftrages von 9,75 Mio DM auszugehen sei. Da dieser Auftrag über einen längeren Zeitraum laufen werde, sei es dem Kläger nicht möglich, seine Ansprüche auch nur annäherungsweise zu präzisieren, sodass er weiters einen Anspruch auf vollständige Abrechnung sämtlicher an K***** ausgelieferter PU-Schaum-Paneelen für Postverteilerfahrzeuge besitze. Zur Überprüfung, ob die Beklagte nicht auch noch weitere Kunden in seinem Vertragsgebiet direkt beliefert habe, sei die begehrte Bucheinsicht notwendig.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Aus ihrem Direktgeschäft mit K***** stehe dem Kläger keine Provision zu, weil er in vertragswidriger Weise keinerlei Tätigkeiten im Vertragsgebiet entfaltet, keinerlei Aufträge hereingebracht und insbesondere auch am Vertragsabschluss mit K***** nicht mitgewirkt habe. Eine Vereinbarung mit dem Kläger über die Höhe des Provisionsanspruchs bei Direktgeschäften sei nicht abgeschlossen worden. Der Auftrag K***** sei noch nicht vollständig erfüllt, sodass dem Kläger noch kein Provisionsanspruch zustehe. Damit bestünden auch die übrigen geltend gemachten Ansprüche nicht zu Recht. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Kläger 30.677,51 EUR an Provisionsvorschüssen bezogen habe, diesen Zahlungen jedoch keinerlei Leistungen des Klägers im Vertragszeitraum gegenübergestanden seien; für den Fall des Zurechtbestehens der Ansprüche des Klägers würden die geleisteten Provisionsvorschüsse aufrechnungsweise eingewendet. Das Erstgericht gab mit Teilurteil
a) dem Rechnungslegungsbegehren (Punkt 2 des Klagebegehrens), b) dem Feststellungsbegehren (Punkt 3 des Klagebegehrens) und c) dem Begehren auf Übermittlung eines Buchauszugs (Punkt 4 des Klagebegehrens) statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Schon 1999 gab es Kontakte sowohl der Lieferantin selbst als auch des Klägers mit K***** mit Sitz im Vertragsgebiet des Klägers. Ohne Einbindung des Klägers, sondern durch Vermittlung eines Zulieferers kam es zu Vertragsverhandlungen zwischen K***** und dem Geschäftsführer der Beklagten über einen Großauftrag der Deutschen Post zur Ausrüstung von Fahrzeugen, weil sich K***** am Ausschreibungsverfahren der Deutschen Post beteiligen wollte. Am 23. 5. 2000 vereinbarten die Lieferantin und K***** zunächst mündlich, dass die Lieferantin als Zulieferer für die Postfahrzeuge PU-Schaum-Paneele liefern solle. Im November 2000 übermittelte K***** der Beklagten einen schriftlichen Vertragsentwurf mit der Bezeichnung "Zulieferrahmenvertrag-Postauftrag II" (Beil./T) und ersuchte um Unterfertigung. In diesem Vertragsentwurf ist festgehalten, dass K***** einen Auftrag über Aufbauherstellerleistungen für bis zu 8.900 Postzustellerfahrzeuge übernommen habe; die Post habe sich wegen der endgültigen Abgabemenge vertraglich nicht gebunden, sondern rufe ihren gewünschten Bedarf „ratierlich" ab. Vor diesem Hintergrund könne die Menge des Liefergegenstands ebenso wenig wie das zeitliche Ende der gesamten Auftragsentwicklung definiert werden. Die Beklagte solle als Zulieferer Teilleistungen zum Rahmenvertrag Post bis zu dessen endgültiger Abwicklung sowie auch für den Erstausrüsterbedarf übernehmen. Es seien bereits 710 Einheiten abgerufen und gefertigt, für die die Beklagte auch bereits zugeliefert habe. Weitere 2.900 Einheiten seien bindend abgerufen; der Bedarf an künftigen Ersatzteillieferungen seien noch nicht vollständig absehbar. Die Beklagte begann bereits während des aufrechten Handelsvertreterverhältnisses zum Kläger mit der Zulieferung von PU-Schaum-Paneelen an K***** zur Erfüllung des Postauftrags. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass dem Kläger gemäß § 8 Abs 4 HVG eine Provision auch für solche Geschäfte gebühre, die ohne seine Mitwirkung von der Beklagten oder deren Rechtsvorgängerin selbst abgeschlossen worden seien. Der Kläger habe diesen Anspruch auch nicht infolge Vertragsverletzung durch Untätigkeit verwirkt. Eine verdienstliche Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit dem Auftrag K***** sei nicht notwendig gewesen, weil ihm diesfalls sogar die "normale" Erfolgsprovision und nicht nur die reduzierte Gebietsprovision zugestanden wäre. Zur konkreten Provisionshöhe sei eine abschließende Stellungnahme derzeit noch nicht möglich, weil in diese Beurteilung auch das Ergebnis der von der Beklagten vorzunehmenden Abrechnung einfließen müsse, könne sich doch der konkrete Provisionssatz nur an dem orientieren, was redliche Parteien vereinbart hätten. Dabei sei anzunehmen, dass diese Provision um so niedriger ausgehandelt worden wäre, je höher das Auftragsvolumen gewesen sei; gerade dieses stehe derzeit aber noch nicht fest. Es sei daher derzeit nur eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach festzustellen gewesen. Daraus folgten aber auch Ansprüche des Klägers auf Abrechnung nach § 14 HVG und auf Übermittlung eines Buchauszuges oder Büchereinsicht iSd § 16 HVG, weil die von der Beklagten während des Verfahrens vorgelegten Unterlagen über den Geschäftsfall K***** vom Kläger als unvollständig gerügt worden seien.Schon 1999 gab es Kontakte sowohl der Lieferantin selbst als auch des Klägers mit K***** mit Sitz im Vertragsgebiet des Klägers. Ohne Einbindung des Klägers, sondern durch Vermittlung eines Zulieferers kam es zu Vertragsverhandlungen zwischen K***** und dem Geschäftsführer der Beklagten über einen Großauftrag der Deutschen Post zur Ausrüstung von Fahrzeugen, weil sich K***** am Ausschreibungsverfahren der Deutschen Post beteiligen wollte. Am 23. 5. 2000 vereinbarten die Lieferantin und K***** zunächst mündlich, dass die Lieferantin als Zulieferer für die Postfahrzeuge PU-Schaum-Paneele liefern solle. Im November 2000 übermittelte K***** der Beklagten einen schriftlichen Vertragsentwurf mit der Bezeichnung "Zulieferrahmenvertrag-Postauftrag II" (Beil./T) und ersuchte um Unterfertigung. In diesem Vertragsentwurf ist festgehalten, dass K***** einen Auftrag über Aufbauherstellerleistungen für bis zu 8.900 Postzustellerfahrzeuge übernommen habe; die Post habe sich wegen der endgültigen Abgabemenge vertraglich nicht gebunden, sondern rufe ihren gewünschten Bedarf „ratierlich" ab. Vor diesem Hintergrund könne die Menge des Liefergegenstands ebenso wenig wie das zeitliche Ende der gesamten Auftragsentwicklung definiert werden. Die Beklagte solle als Zulieferer Teilleistungen zum Rahmenvertrag Post bis zu dessen endgültiger Abwicklung sowie auch für den Erstausrüsterbedarf übernehmen. Es seien bereits 710 Einheiten abgerufen und gefertigt, für die die Beklagte auch bereits zugeliefert habe. Weitere 2.900 Einheiten seien bindend abgerufen; der Bedarf an künftigen Ersatzteillieferungen seien noch nicht vollständig absehbar. Die Beklagte begann bereits während des aufrechten Handelsvertreterverhältnisses zum Kläger mit der Zulieferung von PU-Schaum-Paneelen an K***** zur Erfüllung des Postauftrags. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass dem Kläger gemäß Paragraph 8, Absatz 4, HVG eine Provision auch für solche Geschäfte gebühre, die ohne seine Mitwirkung von der Beklagten oder deren Rechtsvorgängerin selbst abgeschlossen worden seien. Der Kläger habe diesen Anspruch auch nicht infolge Vertragsverletzung durch Untätigkeit verwirkt. Eine verdienstliche Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit dem Auftrag K***** sei nicht notwendig gewesen, weil ihm diesfalls sogar die "normale" Erfolgsprovision und nicht nur die reduzierte Gebietsprovision zugestanden wäre. Zur konkreten Provisionshöhe sei eine abschließende Stellungnahme derzeit noch nicht möglich, weil in diese Beurteilung auch das Ergebnis der von der Beklagten vorzunehmenden Abrechnung einfließen müsse, könne sich doch der konkrete Provisionssatz nur an dem orientieren, was redliche Parteien vereinbart hätten. Dabei sei anzunehmen, dass diese Provision um so niedriger ausgehandelt worden wäre, je höher das Auftragsvolumen gewesen sei; gerade dieses stehe derzeit aber noch nicht fest. Es sei daher derzeit nur eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach festzustellen gewesen. Daraus folgten aber auch Ansprüche des Klägers auf Abrechnung nach Paragraph 14, HVG und auf Übermittlung eines Buchauszuges oder Büchereinsicht iSd Paragraph 16, HVG, weil die von der Beklagten während des Verfahrens vorgelegten Unterlagen über den Geschäftsfall K***** vom Kläger als unvollständig gerügt worden seien.
Das Berufungsgericht hob das Teilurteil in seinem Punkt b) (Feststellungsbegehren) auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung auf; im übrigen bestätigte es das Teilurteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes einzelnen geltend gemachten Anspruchs 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei; entscheidend sei nur die Vertragsauslegung im Einzelfall. Dem Kläger, der die Belange seiner Vertragspartnerin im Vertragsgebiet allgemein wahrgenommen habe, stehe auch ohne konkrete Vermittlungstätigkeit Gebietsprovision dem Grunde nach für das Direktgeschäft der Beklagten mit K***** zu. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagten von K***** nicht nur Einzelaufträge erteilt worden seien, sondern dass der mündliche Vertragsabschluss "jedenfalls im Grundsätzlichen" dem späteren schriftlichen Entwurf einer Zulieferrahmenvereinbarung (Beil./T) entsprochen habe. Dies ergebe sich allein schon aus der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, die Bestellungen von K***** seien so erfolgt, wie sie aus den Beil./4 bis ./7 hervorgingen, wobei allerdings die Mengen jetzt immer geringer würden. Gerade in den genannten Beilagen werde aber ausdrücklich auf den Entwurf der Zulieferrahmenvereinbarung Beil./T, die Grundbestandteil dieses Auftrages sei, verwiesen. Dies könne nach Auffassung des erkennenden Senates nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte an K***** nach wie vor aufgrund der ursprünglichen Zulieferrahmenvereinbarung Beil./T liefere. Die Frage, ob der Kläger auch Anspruch auf die Gebietsprovision für jene Teile der Zulieferrahmenvereinbarung habe, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags "ratierlich" abgerufen worden sein sollen, sei - weil Punkt 1.3. über die Gebietsprovision diesbezüglich keine Sonderregelung enthalte - im Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen über die Provision des Handelsvertretervertrags zu beantworten, wonach dem Kläger Provision für alle Geschäfte gebühre, die während der Dauer des Vertrages abgeschlossen worden seien, nicht hingegen für Geschäfte, die nach der Beendigung des Vertrages geschlossen worden (Pkt 5.1.) oder nach Beendigung des Vertrages zustandegekommen seien (Pkt 5.3.). Da diese Formulierungen ausdrücklich auf den Geschäftsabschluss abstelle und nicht etwa auf die Auslieferung von bestellter Ware, das „ratierliche" Abrufen von Teilleistungen aus einer Rahmenvereinbarung aber nicht als eigener Geschäftsabschluss zu beurteilen sei, könne es auch vorliegendenfalls nur auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung während des aufrechten Handelsvertreterverhältnisses ankommen, auch wenn in der Folge Lieferungen der Beklagten erst nach dessen Beendigung abgerufen würden. Als Obergrenze sei dabei aber auf eine Stückzahl von 8900 Einheiten abzustellen, wie sich dies aus den erstinstanzlichen Feststellungen und der dem Rechtsverhältnis zwischen K***** und der Beklagten zugrunde liegenden Zulieferrahmenvereinbarung ergebe. Die Höhe der Gebietsprovision sei im Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung festzustellen, wobei der hypothetischen Parteienabsicht wohl am ehesten die gesetzliche Regelung des § 10 Abs 1 HVG entspreche, die auf die ortsüblichen Sätze abstelle. Mangels Erörterung dieser Frage mit den Parteien bedürfe es einer Aufhebung des Teilurteils in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren. Zur Verpflichtung auf Rechnungslegung sei zu berücksichtigen, dass ja die die Zulieferrahmenvereinbarung während des aufrechten Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen sei. Umfasse der Provisionsanspruch des Klägers aber auch Leistungen und Lieferungen der Beklagten an K***** nach dem 30. 6. 2001, soweit sie noch von der Zulieferrahmenvereinbarung erfasst seien, dann müsse sich denknotwendig auch die Rechnungslegungsverpflichtung auf die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses mit K***** beziehen. K***** bestätige im Schreiben vom 29. 7. 2002 (Beil./12), dass ein Bedarfsrahmen vonDas Berufungsgericht hob das Teilurteil in seinem Punkt b) (Feststellungsbegehren) auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung auf; im übrigen bestätigte es das Teilurteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes einzelnen geltend gemachten Anspruchs 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei; entscheidend sei nur die Vertragsauslegung im Einzelfall. Dem Kläger, der die Belange seiner Vertragspartnerin im Vertragsgebiet allgemein wahrgenommen habe, stehe auch ohne konkrete Vermittlungstätigkeit Gebietsprovision dem Grunde nach für das Direktgeschäft der Beklagten mit K***** zu. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagten von K***** nicht nur Einzelaufträge erteilt worden seien, sondern dass der mündliche Vertragsabschluss "jedenfalls im Grundsätzlichen" dem späteren schriftlichen Entwurf einer Zulieferrahmenvereinbarung (Beil./T) entsprochen habe. Dies ergebe sich allein schon aus der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, die Bestellungen von K***** seien so erfolgt, wie sie aus den Beil./4 bis ./7 hervorgingen, wobei allerdings die Mengen jetzt immer geringer würden. Gerade in den genannten Beilagen werde aber ausdrücklich auf den Entwurf der Zulieferrahmenvereinbarung Beil./T, die Grundbestandteil dieses Auftrages sei, verwiesen. Dies könne nach Auffassung des erkennenden Senates nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte an K***** nach wie vor aufgrund der ursprünglichen Zulieferrahmenvereinbarung Beil./T liefere. Die Frage, ob der Kläger auch Anspruch auf die Gebietsprovision für jene Teile der Zulieferrahmenvereinbarung habe, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags "ratierlich" abgerufen worden sein sollen, sei - weil Punkt 1.3. über die Gebietsprovision diesbezüglich keine Sonderregelung enthalte - im Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen über die Provision des Handelsvertretervertrags zu beantworten, wonach dem Kläger Provision für alle Geschäfte gebühre, die während der Dauer des Vertrages abgeschlossen worden seien, nicht hingegen für Geschäfte, die nach der Beendigung des Vertrages geschlossen worden (Pkt 5.1.) oder nach Beendigung des Vertrages zustandegekommen seien (Pkt 5.3.). Da diese Formulierungen ausdrücklich auf den Geschäftsabschluss abstelle und nicht etwa auf die Auslieferung von bestellter Ware, das „ratierliche" Abrufen von Teilleistungen aus einer Rahmenvereinbarung aber nicht als eigener Geschäftsabschluss zu beurteilen sei, könne es auch vorliegendenfalls nur auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung während des aufrechten Handelsvertreterverhältnisses ankommen, auch wenn in der Folge Lieferungen der Beklagten erst nach dessen Beendigung abgerufen würden. Als Obergrenze sei dabei aber auf eine Stückzahl von 8900 Einheiten abzustellen, wie sich dies aus den erstinstanzlichen Feststellungen und der dem Rechtsverhältnis zwischen K***** und der Beklagten zugrunde liegenden Zulieferrahmenvereinbarung ergebe. Die Höhe der Gebietsprovision sei im Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung festzustellen, wobei der hypothetischen Parteienabsicht wohl am ehesten die gesetzliche Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, HVG entspreche, die auf die ortsüblichen Sätze abstelle. Mangels Erörterung dieser Frage mit den Parteien bedürfe es einer Aufhebung des Teilurteils in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren. Zur Verpflichtung auf Rechnungslegung sei zu berücksichtigen, dass ja die die Zulieferrahmenvereinbarung während des aufrechten Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen sei. Umfasse der Provisionsanspruch des Klägers aber auch Leistungen und Lieferungen der Beklagten an K***** nach dem 30. 6. 2001, soweit sie noch von der Zulieferrahmenvereinbarung erfasst seien, dann müsse sich denknotwendig auch die Rechnungslegungsverpflichtung auf die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses mit K***** beziehen. K***** bestätige im Schreiben vom 29. 7. 2002 (Beil./12), dass ein Bedarfsrahmen von
8.900 Einheiten bestehe, wobei der effektive Bedarf von Jahr zu Jahr ermittelt und jeweils separat vergeben werde. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass der Auftrag K***** beendet sei; aus der Aussage ihres Geschäftsführers ergebe sich vielmehr sogar das Gegenteil. Damit reiche eine Rechnungslegung bis 30. 6. 2001 (Datum der Vertragsbeendigung) nicht aus.