[6] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, in dem sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO anspricht. Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, in dem sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anspricht.
[7] 1. Als Rechtsmittelgrund macht die Klägerin ausschließlich die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend. Diese liegt nicht vor:
[8] 2.1. Zunächst führt die Klägerin ins Treffen, dass das Rekursgericht die von ihr im Rekurs als Verfahrensmangel gerügte Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Beweiswürdigung fälschlich als sekundären Feststellungsmangel behandelt habe.
[9] 2.2. Die Klägerin kritisierte in ihrem Rekurs allerdings die Begründung für eine (bloß angebliche) Tatsachenfeststellung, wonach die Designtätigkeit des Erstbeklagten „im Rahmen einer Angestelltentätigkeit“ bei der Zweitbeklagten erfolgt sei. Tatsächlich hat das Erstgericht hingegen festgestellt, dass der Erstbeklagte das neue Glas „im Hinblick auf“ seine (spätere) Angestelltentätigkeit entwickelt hat.
[10] In der Sache hat sich die Klägerin daher in ihrem Rekurs nicht gegen eine unzureichend begründete Tatsachenfeststellung gewandt, sondern gegen die von ihr nicht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichts, das die Tätigkeit rechtlich als „unmittelbare Vorbereitung“ auf das Angestelltenverhältnis und daher als „im Rahmen“ desselben erbracht qualifizierte. Dass das Rekursgericht die Ausführungen der Klägerin nicht als mangelhafte Begründung der Beweiswürdigung verstand, ist daher jedenfalls vertretbar.
[11] 3. Außerdem beanstandet die Klägerin, dass sich das Rekursgericht nicht inhaltlich mit ihrer Beweisrüge auseinandergesetzt hat. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, dass auch im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RS0012391). Es ist dazu nur berechtigt, soweit das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur aufgrund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat (RS0044018).
[12] Die Klägerin hat in ihrer Beweisrüge selbst darauf hingewiesen, dass sich das Erstgericht für die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Geschäftsführers der Zweitbeklagten gestützt hat.
[13] 4. Damit ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedarf (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 4. Damit ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedarf (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).