Aus den Entscheidungsgründen:
Da die von der Klägerin aufgestellte Behauptung eines zwischen den Streitteilen angeblich nur zum Schein abgeschlossenen Lehrvertrages, woraus die Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit und die Anwendung der kollektivvertraglichen Bestimmungen abgeleitet wird, jedenfalls dann widerlegt erscheint, wenn sowohl der Vertragsinhalt als auch die seitens der Klägerin tatsächlich verrichtete Tätigkeit den Bestimmungen der §§ 97 ff. GewO. entsprochen hat, ist für den Rechtsbestand des Klageanspruches vor allem maßgebend, ob durch den Abschluß und die tatsächliche Ausübung des Lehrverhältnisses gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden. Hiezu steht fest, daß der Beklagte die erforderlichen Fachkenntnisse, welche ihn zur Ausbildung von Lehrlingen befähigen, besitzt und daß er die ihm zustehenden Berechtigungen für das Gast- und Schankgewerbe nach § 16 lit. d und f GewO. in Form eines gemischten Konditorei- und Kaffeehausbetriebes tatsächlich ausübt. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß er nach der Einrichtung und Art seiner Betriebsausübung auch in der Lage ist, allen Erfordernissen in Betreff der Ausbildung von gastgewerblichen Lehrlingen nachzukommen (§ 98 GewO.). Die Auffassung, daß ein gemischter Konditorei- und Kaffeehausbetrieb zur Ausbildung von Lehrlingen des Gast- und Schankgewerbes nicht geeignet sei, findet im Gesetz, so auch in der nach Begründung des Lehrverhältnisses in Kraft getretenen Verordnung vom 3. Mai 1955, BGBl. Nr. 109, keine Deckung, da § 2c der zitierten Verordnung lediglich besagt, daß Konzessionen für bestimmte Gast- und Schankgewerbe nur nach Erbringung eines besonderen Befähigungsnachweises, unter anderem durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung eines Lehrverhältnisses in einem Gast- und Schankgewerbe und eine nachfolgende Dienstzeit in einem solchen Gewerbe, verliehen werden, wobei die gesamte Beschäftigungszeit mindestens fünf Jahre betragen muß, wovon zwei Jahre in einem Gast- und Schankgewerbebetrieb zurückgelegt worden sein müssen, in dem Speisen verabreicht und Bier und Wein ausgeschenkt worden sind. Da weiters feststeht, daß die Klägerin nach dem Lehrvertrag als Serviererin, was mit Kellnerin gleichbedeutend ist, ausgebildet werden sollte und tatsächlich in erster Linie zum Servieren von Kaffee, Konditoreiwaren und Eis, zur Bedienung der Espressomaschine, zur Bereitung von Erfrischungsgetränken, zum Ausschenken von Likör und Schnaps nach vorheriger Unterweisung verwendet worden ist, und zwar vorwiegend zu Tätigkeiten, die mit dem Kaffeehausbetrieb verbunden waren, wobei sie nur fallweise, wenn die beiden anderen Angestellten gerade beschäftigt waren, auch Tätigkeiten im reinen Konditoreibetrieb, so den Verkauf von Konditorwaren, versehen hat, ist die Auffassung des Berufungsgerichtes zutreffend, daß die von ihr ausgeübte Tätigkeit im wesentlichen dem im Lehrvertrag vereinbarten Ausbildungszweck entsprach. Auch der Umstand, daß die Klägerin die vom Beklagten in dessen Konditoreibetrieb erzeugte Konditorware sowohl in der Konditorei als auch im Kaffeehaus den dort konsumierenden Gästen serviert hat, widerspricht nicht dem vereinbarten Ausbildungszweck, da es nicht darauf ankommt, ob sie einzelne ihrer Tätigkeiten auch im Rahmen des Konditoreibetriebes des Beklagten hätte ausüben können, sondern nur darauf, daß die von ihr verrichteten Arbeiten solche waren, die von einem gastgewerblichen Lehrling verlangt werden konnten und in welchen der Beklagte die Klägerin zu unterweisen verpflichtet war (§ 99 Abs. 3 Z. 5 GewO.). Daß die Klägerin vorerst nur zu Hilfstätigkeiten, wie Reinigen von Geschirr, Gläsern u. dgl. und sonstigen Reinigungsdiensten, herangezogen wurde, liegt in dem bei Lehrverhältnissen üblichen Ausbildungsgang. Schließlich bedeutet auch die festgestellte, nur fallweise Verwendung der Klägerin zu Zustellungen von Konditoreiware an Kunden keine Verletzung der vom Beklagten übernommenen Pflichten, da diese nur ausnahmsweisen Nebenleistungen keinesfalls geeignet waren, der Klägerin die zu ihrer Ausbildung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu entziehen (§ 100 Abs. 1 GewO., § 3 Z. 6 des Lehrvertrages). Das gleiche gilt von der nur fallweise ausgeübten Verkaufstätigkeit der Klägerin im Konditoreilokal. Da demnach eine Verletzung der für die Begründung von Lehrverhältnissen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen durch den Beklagten nicht hervorgekommen ist und auch nach der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von einem sittenwidrig nur zum Schein abgeschlossenen Lehrvertrag nicht gesprochen werden kann, erscheint dem Klagebegehren auf Zahlung der Differenz auf den kollektivvertraglichen Lohn schon aus rechtlichen Gründen jeder Boden entzogen. Überdies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, daß das Lehrverhältnis seitens ihres gesetzlichen Vertreters ohne wichtigen Grund gelöst wurde, so daß ihr gemäß § 6 des Lehrvertrages ein Anspruch auf Urlaub und Urlaubsabfindung nicht zusteht. Weiters ist die Klägerin zufolge Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, vom Bezug der Wohnungsbeihilfe ausgeschlossen.Da die von der Klägerin aufgestellte Behauptung eines zwischen den Streitteilen angeblich nur zum Schein abgeschlossenen Lehrvertrages, woraus die Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit und die Anwendung der kollektivvertraglichen Bestimmungen abgeleitet wird, jedenfalls dann widerlegt erscheint, wenn sowohl der Vertragsinhalt als auch die seitens der Klägerin tatsächlich verrichtete Tätigkeit den Bestimmungen der Paragraphen 97, ff. GewO. entsprochen hat, ist für den Rechtsbestand des Klageanspruches vor allem maßgebend, ob durch den Abschluß und die tatsächliche Ausübung des Lehrverhältnisses gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden. Hiezu steht fest, daß der Beklagte die erforderlichen Fachkenntnisse, welche ihn zur Ausbildung von Lehrlingen befähigen, besitzt und daß er die ihm zustehenden Berechtigungen für das Gast- und Schankgewerbe nach Paragraph 16, Litera d und f GewO. in Form eines gemischten Konditorei- und Kaffeehausbetriebes tatsächlich ausübt. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß er nach der Einrichtung und Art seiner Betriebsausübung auch in der Lage ist, allen Erfordernissen in Betreff der Ausbildung von gastgewerblichen Lehrlingen nachzukommen (Paragraph 98, GewO.). Die Auffassung, daß ein gemischter Konditorei- und Kaffeehausbetrieb zur Ausbildung von Lehrlingen des Gast- und Schankgewerbes nicht geeignet sei, findet im Gesetz, so auch in der nach Begründung des Lehrverhältnisses in Kraft getretenen Verordnung vom 3. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 109, keine Deckung, da Paragraph 2 c, der zitierten Verordnung lediglich besagt, daß Konzessionen für bestimmte Gast- und Schankgewerbe nur nach Erbringung eines besonderen Befähigungsnachweises, unter anderem durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung eines Lehrverhältnisses in einem Gast- und Schankgewerbe und eine nachfolgende Dienstzeit in einem solchen Gewerbe, verliehen werden, wobei die gesamte Beschäftigungszeit mindestens fünf Jahre betragen muß, wovon zwei Jahre in einem Gast- und Schankgewerbebetrieb zurückgelegt worden sein müssen, in dem Speisen verabreicht und Bier und Wein ausgeschenkt worden sind. Da weiters feststeht, daß die Klägerin nach dem Lehrvertrag als Serviererin, was mit Kellnerin gleichbedeutend ist, ausgebildet werden sollte und tatsächlich in erster Linie zum Servieren von Kaffee, Konditoreiwaren und Eis, zur Bedienung der Espressomaschine, zur Bereitung von Erfrischungsgetränken, zum Ausschenken von Likör und Schnaps nach vorheriger Unterweisung verwendet worden ist, und zwar vorwiegend zu Tätigkeiten, die mit dem Kaffeehausbetrieb verbunden waren, wobei sie nur fallweise, wenn die beiden anderen Angestellten gerade beschäftigt waren, auch Tätigkeiten im reinen Konditoreibetrieb, so den Verkauf von Konditorwaren, versehen hat, ist die Auffassung des Berufungsgerichtes zutreffend, daß die von ihr ausgeübte Tätigkeit im wesentlichen dem im Lehrvertrag vereinbarten Ausbildungszweck entsprach. Auch der Umstand, daß die Klägerin die vom Beklagten in dessen Konditoreibetrieb erzeugte Konditorware sowohl in der Konditorei als auch im Kaffeehaus den dort konsumierenden Gästen serviert hat, widerspricht nicht dem vereinbarten Ausbildungszweck, da es nicht darauf ankommt, ob sie einzelne ihrer Tätigkeiten auch im Rahmen des Konditoreibetriebes des Beklagten hätte ausüben können, sondern nur darauf, daß die von ihr verrichteten Arbeiten solche waren, die von einem gastgewerblichen Lehrling verlangt werden konnten und in welchen der Beklagte die Klägerin zu unterweisen verpflichtet war (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 5, GewO.). Daß die Klägerin vorerst nur zu Hilfstätigkeiten, wie Reinigen von Geschirr, Gläsern u. dgl. und sonstigen Reinigungsdiensten, herangezogen wurde, liegt in dem bei Lehrverhältnissen üblichen Ausbildungsgang. Schließlich bedeutet auch die festgestellte, nur fallweise Verwendung der Klägerin zu Zustellungen von Konditoreiware an Kunden keine Verletzung der vom Beklagten übernommenen Pflichten, da diese nur ausnahmsweisen Nebenleistungen keinesfalls geeignet waren, der Klägerin die zu ihrer Ausbildung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu entziehen (Paragraph 100, Absatz eins, GewO., Paragraph 3, Ziffer 6, des Lehrvertrages). Das gleiche gilt von der nur fallweise ausgeübten Verkaufstätigkeit der Klägerin im Konditoreilokal. Da demnach eine Verletzung der für die Begründung von Lehrverhältnissen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen durch den Beklagten nicht hervorgekommen ist und auch nach der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von einem sittenwidrig nur zum Schein abgeschlossenen Lehrvertrag nicht gesprochen werden kann, erscheint dem Klagebegehren auf Zahlung der Differenz auf den kollektivvertraglichen Lohn schon aus rechtlichen Gründen jeder Boden entzogen. Überdies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin, daß das Lehrverhältnis seitens ihres gesetzlichen Vertreters ohne wichtigen Grund gelöst wurde, so daß ihr gemäß Paragraph 6, des Lehrvertrages ein Anspruch auf Urlaub und Urlaubsabfindung nicht zusteht. Weiters ist die Klägerin zufolge Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes vom 21. September 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 229, vom Bezug der Wohnungsbeihilfe ausgeschlossen.