Die Revision ist nicht begründet.
§ 2 des Kollektivvertrags betreffend die Einführung der 45-Stunden-Woche bestimmt in seinem Absatz 1, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf und dass bestehende längere Normalarbeitszeiten auf dieses Maß zu verkürzen sind. Gemäß Abs 2 bleiben allfällige derzeit bestehende Pausen, die in die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit eingerechnet waren, ihrem zeitlichen Ausmaß nach unberührt, werden jedoch nur mehr mit der Hälfte ihres wöchentlichen Gesamtausmaßes in die 45-stündige Normalarbeitszeit eingerechnet, beziehungsweise bezahlt. Nach § 7 Abs 4 treten Regelungen außer Kraft, soweit sie den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 widersprechen.Paragraph 2, des Kollektivvertrags betreffend die Einführung der 45-Stunden-Woche bestimmt in seinem Absatz 1, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf und dass bestehende längere Normalarbeitszeiten auf dieses Maß zu verkürzen sind. Gemäß Absatz 2, bleiben allfällige derzeit bestehende Pausen, die in die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit eingerechnet waren, ihrem zeitlichen Ausmaß nach unberührt, werden jedoch nur mehr mit der Hälfte ihres wöchentlichen Gesamtausmaßes in die 45-stündige Normalarbeitszeit eingerechnet, beziehungsweise bezahlt. Nach Paragraph 7, Absatz 4, treten Regelungen außer Kraft, soweit sie den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 widersprechen.
Wendet man diese Kollektivvertragsbestimmungen auf den oben wiedergegebenen festgestellten Sachverhalt an, so ergibt sich, dass die bei der beklagten Partei bestehende Arbeitspause von fünf Viertelstunden wöchentlich nur mehr zur Hälfte, also jedenfalls mit nicht mehr als für drei Viertelstunden Arbeitszeit zu bezahlen ist. Dabei entsteht nicht die Frage, ob der spätere Kollektivvertrag günstigere ältere Einzelvertragsbestimmungen beseitigen konnte. Die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die Einführung der 45-Stunden-Woche müssen nämlich in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Darnach ist grundsätzlich bei gleichem Lohn die wöchentliche Arbeitszeit von 48 auf 45 Stunden verkürzt worden; soweit Pausen bestehen, werden sie zur Hälfte nicht mehr entlohnt. Daraus folgt im vorliegenden Fall noch immer eine Besserstellung der Arbeitnehmer; sie bekommen allerdings infolge der teilweisen Pausenanrechnung nicht drei Wochenstunden, sondern zweieinhalb Wochenstunden ohne Arbeit bezahlt; sie sind also gegenüber dem früheren Zustand, wonach die zweieinhalb Stunden gearbeitet wurden besser gestellt. Dass bei der beklagten Partei nicht achtundvierzig Stunden gearbeitet worden wäre, ist weder behauptet noch festgestellt worden. Weiter wurde im vorliegenden Fall als erwiesen angenommen, dass die Arbeitspausen nicht durch Einzelvertrag festgelegt waren, so dass sich auch schon aus diesem Grunde Erwägungen zu dem oben bezeichneten Problem erübrigen.
Ob der Zustand, wie er bei der beklagten Partei hinsichtlich der Pausen bestand, als "Regelung" anzusprechen ist, stellt eine überflüssige terminologische Frage dar. Auch wenn die Vorschrift des § 7 Abs 4, die solche Regelungen außer Kraft setzt, nicht bestünde, entfiele schon nach § 2 Abs 2 des Kollektivvertrags die Bezahlung der Arbeitspausen zur Hälfte. § 7 Abs 4 zieht daraus nur die logische Folge, dass der bisherige Zustand, den er eben als Regelung bezeichnet, insoweit nicht weiter bestehen bleibt. Im Übrigen ist nicht einzusehen, warum durch § 7 Abs 4 Regelungen durch Einzelvereinbarungen nicht getroffen sein sollten.Ob der Zustand, wie er bei der beklagten Partei hinsichtlich der Pausen bestand, als "Regelung" anzusprechen ist, stellt eine überflüssige terminologische Frage dar. Auch wenn die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 4,, die solche Regelungen außer Kraft setzt, nicht bestünde, entfiele schon nach Paragraph 2, Absatz 2, des Kollektivvertrags die Bezahlung der Arbeitspausen zur Hälfte. Paragraph 7, Absatz 4, zieht daraus nur die logische Folge, dass der bisherige Zustand, den er eben als Regelung bezeichnet, insoweit nicht weiter bestehen bleibt. Im Übrigen ist nicht einzusehen, warum durch Paragraph 7, Absatz 4, Regelungen durch Einzelvereinbarungen nicht getroffen sein sollten.
Was in der Revision im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 zweiter Absatz des Kollektivvertrags über Pausen auf Grund gesetzlicher Vorschriften ausgeführt wird, bleibt unverständlich, weil nicht festgestellt ist, dass es sich hier um solche Pausen handeln würde.Was in der Revision im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Absatz des Kollektivvertrags über Pausen auf Grund gesetzlicher Vorschriften ausgeführt wird, bleibt unverständlich, weil nicht festgestellt ist, dass es sich hier um solche Pausen handeln würde.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.