Aus den Entscheidungsgründen:
Entscheidend für die dienstrechtliche Einordnung der Klägerinnen unter die Bestimmungen des NÖ. Gemeindevertragsbedienstetengesetzes ist die Beantwortung der Frage, ob sie als Personen anzusehen sind, die mit der Besorgung behördlicher Aufgaben betraut sind. Zutreffend hat wohl das Berufungsgericht darauf hingewiesen, es lasse sich aus der Aufstellung von Entlohnungsgruppen für den Hilfsdienst, deren Angehörige nicht mehr als Träger behördlicher Aufgaben gewertet werden könnten, ableiten, daß es nach § 1 GVBG. nicht auf die Besorgung behördlicher Angelegenheiten durch den einzelnen Dienstnehmer ankommen könne. Entscheidend ist also, ob die Klägerinnen einer Dienststelle der beklagten Partei eingegliedert sind, die mit der Besorgung behördlicher Aufgaben betraut ist. Zur Auslegung des Begriffes "Besorgung (Vollziehung) behördlicher Aufgaben", der auch in der Bundesverfassung verwendet wird (Art. 12Entscheidend für die dienstrechtliche Einordnung der Klägerinnen unter die Bestimmungen des NÖ. Gemeindevertragsbedienstetengesetzes ist die Beantwortung der Frage, ob sie als Personen anzusehen sind, die mit der Besorgung behördlicher Aufgaben betraut sind. Zutreffend hat wohl das Berufungsgericht darauf hingewiesen, es lasse sich aus der Aufstellung von Entlohnungsgruppen für den Hilfsdienst, deren Angehörige nicht mehr als Träger behördlicher Aufgaben gewertet werden könnten, ableiten, daß es nach Paragraph eins, GVBG. nicht auf die Besorgung behördlicher Angelegenheiten durch den einzelnen Dienstnehmer ankommen könne. Entscheidend ist also, ob die Klägerinnen einer Dienststelle der beklagten Partei eingegliedert sind, die mit der Besorgung behördlicher Aufgaben betraut ist. Zur Auslegung des Begriffes "Besorgung (Vollziehung) behördlicher Aufgaben", der auch in der Bundesverfassung verwendet wird (Artikel 12
(1) Z. 8, Art. 21 (1) und (3)) und offenbar aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Bestimmung des vom GVBG. umfaßten Personenkreises verwendet wurde, kann auf die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ. XXVI 119, XXVII 256, Arb. 6570, 7734 u. a.) hingewiesen werden. Es kommt darauf an, ob die von Gemeinden betriebenen öffentlichen Krankenanstalten, wenn auch nur im beschränkten Umfange, Aufgaben der Hoheitsverwaltung erfüllen. Wie die Revision zutreffend anführt, überträgt das NÖ. Krankenanstaltengesetz, LGBl. 109/1957 (vgl. auch Krankenanstaltengesetz vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 1/1957) keine behördlichen Aufgaben an die öffentlichen Krankenanstalten. So ist z. B. auch bei der Einbringung der Verpflegungsgebühren (§ 48 leg. cit.) die Verwaltungsexekution nur auf Grund eines von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigten Rückstandsausweises der Krankenanstalt zulässig. Auch die Anstaltsordnungen übertragen der Krankenanstalt keine polizeilichen Befugnisse (vgl. auch SZ. XI 97). Das Berufungsgericht meint zwar, daß der Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt durch eine Gebietskörperschaft der privatwirtschaftlichen Verwaltung angehöre, glaubt aber, daß die dem Staate gemäß Art 10 (11 Z. 12 B.-VG. obliegende Obsorge um den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung durch den Betrieb von Krankenanstalten gewährleistet werde, weshalb sie insofern behördliche Aufgaben erfüllten. Mit diesem Hinweis ist aber deswegen nichts gewonnen, weil die Kompetenzartikel der Bundesverfassung lediglich dazu bestimmt sind, die Zuständigkeitsbereiche der Gesetzgeber (Bund und Länder) voneinander zu scheiden, ohne etwas darüber auszusagen, ob die dort angeführten Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung zuzuzählen seien.(1) Ziffer 8,, Artikel 21, (1) und (3)) und offenbar aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Bestimmung des vom GVBG. umfaßten Personenkreises verwendet wurde, kann auf die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ. römisch 26 119, römisch 27 256, Arb. 6570, 7734 u. a.) hingewiesen werden. Es kommt darauf an, ob die von Gemeinden betriebenen öffentlichen Krankenanstalten, wenn auch nur im beschränkten Umfange, Aufgaben der Hoheitsverwaltung erfüllen. Wie die Revision zutreffend anführt, überträgt das NÖ. Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 109 aus 1957, vergleiche auch Krankenanstaltengesetz vom 18. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) keine behördlichen Aufgaben an die öffentlichen Krankenanstalten. So ist z. B. auch bei der Einbringung der Verpflegungsgebühren (Paragraph 48, leg. cit.) die Verwaltungsexekution nur auf Grund eines von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigten Rückstandsausweises der Krankenanstalt zulässig. Auch die Anstaltsordnungen übertragen der Krankenanstalt keine polizeilichen Befugnisse vergleiche auch SZ. römisch elf 97). Das Berufungsgericht meint zwar, daß der Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt durch eine Gebietskörperschaft der privatwirtschaftlichen Verwaltung angehöre, glaubt aber, daß die dem Staate gemäß Artikel 10, (11 Ziffer 12, B.-VG. obliegende Obsorge um den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung durch den Betrieb von Krankenanstalten gewährleistet werde, weshalb sie insofern behördliche Aufgaben erfüllten. Mit diesem Hinweis ist aber deswegen nichts gewonnen, weil die Kompetenzartikel der Bundesverfassung lediglich dazu bestimmt sind, die Zuständigkeitsbereiche der Gesetzgeber (Bund und Länder) voneinander zu scheiden, ohne etwas darüber auszusagen, ob die dort angeführten Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung zuzuzählen seien.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerinnen kann mangels einer Beschäftigung bei einer obrigkeitlichen Dienststelle nicht den Bestimmungen des NÖ. Gemeindevertragsbedienstetengesetzes unterstellt werden. Daraus ergibt sich aber, daß das Feststellungsbegehren der Klägerinnen unberechtigt ist.