Entscheidung 4 Ob 67/85
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.06.1985
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Basalka und Dr. Mezriczky als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C D E in Salzburg, Ferdinand Hanusch-Platz 1, vertreten durch Dr. Georg Hawlik, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Hermann F, technischer Angestellter, Linz, Biesenfeldweg 12, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 12.886,08 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 11. März 1985, GZ 31 Cg 71/84-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 29. Mai 1984, GZ Cr 247/84-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.654,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 219,50 Umsatzsteuer und S 240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht bestätigte das in einer Arbeitsgerichtssache ergangene Ersturteil, mit dem das auf Zahlung von S 12.886,08 samt Anhang gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde. Eine Ausdehnung (Änderung) des Klagebegehrens erfolgte in zweiter Instanz nicht. Die klagende Partei erhebt, gestützt auf § 502 Abs. 4 Z 1 und § 505 Abs. 3 ZPO ein als 'außerordentliche Revision' bezeichnetes Rechtsmittel.Das Berufungsgericht bestätigte das in einer Arbeitsgerichtssache ergangene Ersturteil, mit dem das auf Zahlung von S 12.886,08 samt Anhang gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde. Eine Ausdehnung (Änderung) des Klagebegehrens erfolgte in zweiter Instanz nicht. Die klagende Partei erhebt, gestützt auf Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 505, Absatz 3, ZPO ein als 'außerordentliche Revision' bezeichnetes Rechtsmittel.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 23 a Abs. 2 ArbGG idF der ZVN 1983 ist § 502 Abs. 2 bis 5 ZPO im arbeitsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden. Gemäß § 23 a Abs. 4 ArbGG ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 30.000 nicht übersteigt. Für die Revisionsgründe gilt § 503 Abs. 1 ZPO.Gemäß Paragraph 23, a Absatz 2, ArbGG in der Fassung der ZVN 1983 ist Paragraph 502, Absatz 2 bis 5 ZPO im arbeitsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 23, a Absatz 4, ArbGG ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 30.000 nicht übersteigt. Für die Revisionsgründe gilt Paragraph 503, Absatz eins, ZPO.
Eine außerordentliche Revision aus dem Revisionsgrund des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (§ 503 Abs. 2 ZPO) ist demnach in Arbeitsgerichtssachen bei bestätigenden Urteilen mit einem Streitwert bis S 30.000 derzeit (vgl. §§ 46 Abs. 2, 101 Abs. 2 des am 1. Jänner 1987 in Kraft tretenden G) nicht zulässig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Eine außerordentliche Revision aus dem Revisionsgrund des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO) ist demnach in Arbeitsgerichtssachen bei bestätigenden Urteilen mit einem Streitwert bis S 30.000 derzeit vergleiche Paragraphen 46, Absatz 2, 101, Absatz 2, des am 1. Jänner 1987 in Kraft tretenden G) nicht zulässig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00067.85.0604.000
Dokumentnummer
JJT_19850604_OGH0002_0040OB00067_8500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung