Der dagegen vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, weil das Rekursgericht die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Wegfall der Wiederholungsgefahr entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet hat; er ist daher auch berechtigt.
Die Wiederholungsgefahr ist schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß anzunehmen (ÖBl 1984, 28 und 161; ÖBl 1992, 43 uva). Die Vermutung spricht dafür, daß, wer gegen das Gesetz verstoßen hat, hiezu neuerdings geneigt sein wird; Sache des Beklagten ist es daher, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 86; ÖBl 1981, 45; ÖBl 1982, 101; ÖBl 1984, 161; ÖBl 1993, 18 uva). Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus (SZ 51/87; ÖBl 1979, 85 ua), dies vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird (SZ 9/116); vielmehr kommt es immer auf die Art des Eingriffes und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (SZ 45/14; SZ 51/87). Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1974, 104; SZ 51/87; MR 1991, 70). War der Verstoß auf einen Irrtum des Beklagten zurückzuführen, dann kann das für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentlich sein (ÖBl 1977, 108; ÖBl 1991, 137 ua), wenn der Beklagte von sich aus eine Handlung vornimmt, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen läßt (ÖBl 1973, 135; ÖBl 1985, 43), so etwa dadurch, daß er sich sofort nach dem Bekanntwerden des Verstoßes von diesem distanziert, sowie Maßnahmen zur Berichtigung eines allfälligen Irrtums (ÖBl 1977, 108; ÖBl 1979, 85) und zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle ergreift (ÖBl 1980, 128; ÖBl 1984, 135). Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr sind demnach die Beseitigung des beanstandeten Zustandes, die Schadensgutmachung noch vor dem Prozeß und die Beschränkung der Prozeßführung unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite auf die Frage der Wiederholungsgefahr (ÖBl 1979, 162, MR 1991, 70 ua).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte irrtümlich angenommen, daß er die Gewerbeberechtigung der Gebäudereinigung erlangen könne. Nach der Aufklärung dieses Irrtums ließ er aber noch vor einer Beanstandung durch den Kläger neues Geschäftspapier anfertigen, das die irreführende Angabe "Gebäudereinigung" nicht mehr enthält; er informierte außerdem (potentielle) Kunden über den richtigen Umfang seines Gewerbes, wobei er zum Ausdruck brachte, daß sein bisheriges Geschäftspapier irreführend war, versah Inserate mit einer seiner Gewerbeberechtigung entsprechenden Unternehmensbezeichnung und erreichte mit seinen Maßnahmen bereits im März 1993, daß ihn Kunden mit der Bezeichnung "Raumpflege/Dienstleistungsservice" anschrieben. Im Prozeß wies er auf alle diese Maßnahmen hin.
Die vom Berufungsgericht als zwiespältiges Verhalten gewertete Behauptung des Beklagten in der Klagebeantwortung, daß er Kunden über den Umfang seiner Gewerbeberechtigung nicht getäuscht habe, ist nicht als Beharren auf der Ansicht aufzufassen, daß er zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt gewesen sei, führte er doch im Anschluß daran aus, daß er einem Irrtum unterlegen sei und - nach dessen Aufklärung - Maßnahmen zu dessen Beseitigung gesetzt und sich seither wohlverhalten habe. Der Beklagte hat daher den in der Rechtsprechung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Sinneswandel bescheinigt. Daß er für das Aufklärungsschreiben vom 14.5.1993 noch das alte Briefpapier verwendet hat, schadet ihm nicht, weil er gerade in diesem Schreiben ausdrücklich auf den richtigen Umfang seiner Gewerbeberechtigung hingewiesen hat. Der Umstand allein, daß der Beklagte noch über Geschäftspapier mit dem Aufdruck "Gebäudereinigung" verfügt, spricht bei dem festgestellten Gesamtverhalten nicht dafür, daß er neuerlich geneigt sein werde, sein Unternehmen unrichtig als "Gebäudereinigung" zu bezeichnen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der abweisende Beschluß des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Äußerung und des Rechtsmittelverfahrens gründen sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Da die Kläger im Sicherungsverfahren unterlegen sind, haben sie den Beklagten die Kosten der Äußerung und des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen; sie haben hingegen ihre Kosten des Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu tragen. Entgegen den Rekursausführungen der Kläger im Kostenpunkt erliegt im Akt das vom Erstgericht berücksichtigte Verzeichnis des Beklagten über die Kosten der Äußerung. Allerdings wurde diesem Kostenverzeichnis die höhere Bemessungsgrundlage des Hauptverfahrens zugrundegelegt, so daß der Rekurs im Kostenpunkt insoweit teilweise berechtigt ist.Die Entscheidung über die Kosten der Äußerung und des Rechtsmittelverfahrens gründen sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Da die Kläger im Sicherungsverfahren unterlegen sind, haben sie den Beklagten die Kosten der Äußerung und des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen; sie haben hingegen ihre Kosten des Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu tragen. Entgegen den Rekursausführungen der Kläger im Kostenpunkt erliegt im Akt das vom Erstgericht berücksichtigte Verzeichnis des Beklagten über die Kosten der Äußerung. Allerdings wurde diesem Kostenverzeichnis die höhere Bemessungsgrundlage des Hauptverfahrens zugrundegelegt, so daß der Rekurs im Kostenpunkt insoweit teilweise berechtigt ist.