Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Die Unterbringung von Sozialhilfeempfängern in Pflegeheimen ist nach den Sozialhilfegesetzen der meisten Bundesländer als Sachleistung konzipiert. Es wird also die Heimunterbringung als solche gewährt, nicht das dafür notwendige Geld. Dabei sind zwei Vorgangsweisen möglich. Der Sozialhilfeträger kann selbst Pflegeheime betreiben, er kann aber auch mit privaten Heimträgern zusammenarbeiten. In diesem Fall wird das Verhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Heimbetreiber idR durch privatrechtliche Vereinbarungen geregelt (Ganner, Heimvertrag - Rechtsgeschäfte im Heim [2001] 34; Schober, Soziale Dienste. Soziale Bereitstellungsverantwortung und Ansprüche pflegebedürftiger Personen, JRP 2005, 63 ff). Aus solchen Vereinbarungen können sich nach Maßgabe ihres konkreten Inhalts zivilrechtliche Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche ergeben. Dazu gehört jedenfalls ein wie immer gearteter Anspruch des Heimbetreibers auf Abgeltung seiner Kosten.
2. In der Steiermark hat sich die Rechtslage mehrfach geändert.
2.1. Zunächst war die Unterbringung in Pflegeheimen ebenfalls als Sachleistung konzipiert. § 13 Abs 1 StmkSHG 1977 (LGBl 1977/1) lautete: „Der ausreichende Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfeempfängers (seines gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen gesichert werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in Anstalten oder Heimen werden dadurch nicht berührt." § 31 StmkSHG 1977 definierte „Anstalten und Heime der Sozialhilfe" als solche, „die von Sozialhilfeträgern errichtet und betrieben werden." Nach § 32 Abs 1 StmkSHG 1977 durfte „die Unterbringung von Hilfeempfängern zur Sicherung ihres Lebensbedarfs in Anstalten oder Heimen, die den Anstalten (Heimen) der Sozialhilfe gleichartig sind, deren Träger aber kein Sozialhilfeträger ist, [..] nur aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem Rechtsträger der Anstalt (des Heimes) erfolgen." Auch das steirische Sozialhilferecht setzte daher einen Vertrag zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimbetreiber voraus. Aus der zu § 32 StmkSHG 1977 ergangenen VO LGBl 1986/30 ergibt sich, dass damit in erster Linie ein Rahmenvertrag gemeint war, der ua die Höhe des „Tagsatzentgelts" zu regeln hatte und auf dessen Grundlage dann die konkreten Unterbringungen erfolgten. Einzelvereinbarungen waren dadurch aber nicht ausgeschlossen. Jedenfalls gab es nach der alten Rechtslage auch in der Steiermark unmittelbare vertragliche Ansprüche des Heimbetreibers gegen den jeweils zuständigen Sozialhilfeträger.2.1. Zunächst war die Unterbringung in Pflegeheimen ebenfalls als Sachleistung konzipiert. Paragraph 13, Absatz eins, StmkSHG 1977 (LGBl 1977/1) lautete: „Der ausreichende Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfeempfängers (seines gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen gesichert werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in Anstalten oder Heimen werden dadurch nicht berührt." Paragraph 31, StmkSHG 1977 definierte „Anstalten und Heime der Sozialhilfe" als solche, „die von Sozialhilfeträgern errichtet und betrieben werden." Nach Paragraph 32, Absatz eins, StmkSHG 1977 durfte „die Unterbringung von Hilfeempfängern zur Sicherung ihres Lebensbedarfs in Anstalten oder Heimen, die den Anstalten (Heimen) der Sozialhilfe gleichartig sind, deren Träger aber kein Sozialhilfeträger ist, [..] nur aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem Rechtsträger der Anstalt (des Heimes) erfolgen." Auch das steirische Sozialhilferecht setzte daher einen Vertrag zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimbetreiber voraus. Aus der zu Paragraph 32, StmkSHG 1977 ergangenen VO LGBl 1986/30 ergibt sich, dass damit in erster Linie ein Rahmenvertrag gemeint war, der ua die Höhe des „Tagsatzentgelts" zu regeln hatte und auf dessen Grundlage dann die konkreten Unterbringungen erfolgten. Einzelvereinbarungen waren dadurch aber nicht ausgeschlossen. Jedenfalls gab es nach der alten Rechtslage auch in der Steiermark unmittelbare vertragliche Ansprüche des Heimbetreibers gegen den jeweils zuständigen Sozialhilfeträger.
2.2. Mit 1. 5. 1998 wurde das StmkSHG 1977 durch das StmkSHG 1998 ersetzt (LGBl 1998/29). Nach dessen § 13 Abs 1 hatten Hilfebedürftige nun „Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung". In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes war eine freie Heimwahl vorgesehen. Die Höchstsätze für die Kostenübernahme waren nach § 13 Abs 2 StmkSHG 1998 idF LGBl 1998/29 von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.2.2. Mit 1. 5. 1998 wurde das StmkSHG 1977 durch das StmkSHG 1998 ersetzt (LGBl 1998/29). Nach dessen Paragraph 13, Absatz eins, hatten Hilfebedürftige nun „Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung". In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes war eine freie Heimwahl vorgesehen. Die Höchstsätze für die Kostenübernahme waren nach Paragraph 13, Absatz 2, StmkSHG 1998 in der Fassung LGBl 1998/29 von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.
Damit war die Unterbringung in Pflegeheimen nicht mehr als Sachleistung konzipiert. Der Hilfebedürftige konnte das Heim frei wählen; nur er schloss mit dessen Betreiber einen Vertrag, und nur er war zur Zahlung des darin vereinbarten Entgelts verpflichtet. Der Sozialhilfeträger erbrachte (zumindest formal) nur eine Geldleistung an den Hilfebedürftigen; mit dem Heimbetreiber war keine vertragliche Beziehung erforderlich (Ganner aaO 35, Schober aaO bei FN 252). Diese Neuregelung erfasste aber nicht bereits gewährte Leistungen. Nach § 44 StmkSHG 1998 waren nämlich „Sozialhilfeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, [...] nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterzugewähren." Daraus ist abzuleiten, dass eine nach altem Recht erfolgte Unterbringung in einem Pflegeheim als Sachleistung weiter gelten sollte. Das liegt auch nahe, wäre doch sonst in jedem einzelnen Fall (auch) eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen den Heimbetreibern und den möglicherweise nicht (mehr) geschäftsfähigen Bewohnern erforderlich gewesen.Damit war die Unterbringung in Pflegeheimen nicht mehr als Sachleistung konzipiert. Der Hilfebedürftige konnte das Heim frei wählen; nur er schloss mit dessen Betreiber einen Vertrag, und nur er war zur Zahlung des darin vereinbarten Entgelts verpflichtet. Der Sozialhilfeträger erbrachte (zumindest formal) nur eine Geldleistung an den Hilfebedürftigen; mit dem Heimbetreiber war keine vertragliche Beziehung erforderlich (Ganner aaO 35, Schober aaO bei FN 252). Diese Neuregelung erfasste aber nicht bereits gewährte Leistungen. Nach Paragraph 44, StmkSHG 1998 waren nämlich „Sozialhilfeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, [...] nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterzugewähren." Daraus ist abzuleiten, dass eine nach altem Recht erfolgte Unterbringung in einem Pflegeheim als Sachleistung weiter gelten sollte. Das liegt auch nahe, wäre doch sonst in jedem einzelnen Fall (auch) eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen den Heimbetreibern und den möglicherweise nicht (mehr) geschäftsfähigen Bewohnern erforderlich gewesen.
2.3. Mit Wirkung vom 8. 11. 2005 wurde § 13 StmkSHG 1998 neuerlich geändert (LGBl 2004/70). Nun ist die Heimwahl wieder eingeschränkt. Der Hilfebedürftige kann nur mehr zwischen Heimen wählen, deren Betreiber einen Vertrag mit dem Land abgeschlossen hat. In diesem Vertrag ist insbesondere auch das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen zu regeln. Die gesetzliche Grundlage für Höchstsatzverordnungen ist weggefallen.2.3. Mit Wirkung vom 8. 11. 2005 wurde Paragraph 13, StmkSHG 1998 neuerlich geändert (LGBl 2004/70). Nun ist die Heimwahl wieder eingeschränkt. Der Hilfebedürftige kann nur mehr zwischen Heimen wählen, deren Betreiber einen Vertrag mit dem Land abgeschlossen hat. In diesem Vertrag ist insbesondere auch das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen zu regeln. Die gesetzliche Grundlage für Höchstsatzverordnungen ist weggefallen.
3. Den Parteien und den Vorinstanzen waren diese mehrfachen Änderungen der Rechtslage offenbar nicht bewusst. Zwar ist die letzte Novellierung für den bereits abgeschlossenen Sachverhalt nicht mehr relevant. Es kann daher offen bleiben, ob sie als Rückkehr zum Sachleistungsprinzip anzusehen ist. Von Bedeutung ist allerdings, dass die Sozialhilfe im konkreten Fall schon im Jahr 1996, also noch nach altem Recht, gewährt worden war. Damit war die Unterbringung eine Sachleistung, die nach § 32 Abs 1 StmkSHG 1977 zwingend einen Vertrag zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimbetreiber voraussetzte.3. Den Parteien und den Vorinstanzen waren diese mehrfachen Änderungen der Rechtslage offenbar nicht bewusst. Zwar ist die letzte Novellierung für den bereits abgeschlossenen Sachverhalt nicht mehr relevant. Es kann daher offen bleiben, ob sie als Rückkehr zum Sachleistungsprinzip anzusehen ist. Von Bedeutung ist allerdings, dass die Sozialhilfe im konkreten Fall schon im Jahr 1996, also noch nach altem Recht, gewährt worden war. Damit war die Unterbringung eine Sachleistung, die nach Paragraph 32, Absatz eins, StmkSHG 1977 zwingend einen Vertrag zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimbetreiber voraussetzte.
Ein ausdrücklicher Vertragsabschluss ist zwar nicht festgestellt. Selbst wenn es ihn nicht gegeben haben sollte (auch nicht als Rahmenvertrag), wäre aber aus Zuweisung, Verrechnung und Zahlung zumindest eine konkludente Vereinbarung abzuleiten. Konkludente Vertragsabschlüsse sind nämlich auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich möglich (RIS-Justiz RS0014110). Auf der Grundlage des damals geltenden Sozialhilferechts konnte der Heimbetreiber das Verhalten des Sozialhilfeträgers nur als eine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung deuten. Mangels weiterer Präzisierung folgt aus einer solchen Vereinbarung nach § 1152 ABGB die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts. Aus der Übergangsvorschrift des § 44 StmkSHG 1998 ergibt sich, dass sich daran auch durch das Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes nichts geändert hat. Die Unterbringung ist rechtlich eine Sachleistung geblieben. Auch faktisch gab es keine Änderung. Der Kläger verrechnete weiterhin an den Sozialhilfeträger, und dieser zahlte den gesamten geforderten Betrag. Der einzige Unterschied lag darin, dass die Verrechnung nun nach den „neuen" Höchstsätzen erfolgte. Damit ist anzunehmen, dass zwischen den Parteien weiterhin ein Vertragsverhältnis besteht. Die Höhe des nach § 1152 ABGB geschuldeten angemessenen Entgelts war nun aus den Höchstsatzverordnungen des Landes abzuleiten. Diese Höchstsätze bestimmten nämlich nicht nur de facto das Entgelt für typische Heimverträge; die Vertragspartner hatten sie auch im konkreten Fall grundsätzlich der weiteren Abrechnung zugrunde gelegt. Dass die im Heim erbrachten Pflegeleistungen der Pflegegeldstufe 2 entsprachen, ist nicht strittig. Ebenso wenig ist strittig, dass sich aus den jeweils geltenden Höchstsatzverordnungen bei Pflegegeldstufe 2 ein Mehranspruch in Höhe des Klagsbetrags ergeben hätte. Daher hätte der Kläger, ausgehend vom bisher festgestellten Sachverhalt, einen primären vertraglichen Anspruch gegen den beklagten Sozialhilfeverband (auch) auf diesen Teil seines Entgelts. Dass er ihn vorerst nicht verrechnet hatte, schadet nicht. Eine Rechnung hat nämlich als Beweisurkunde idR nur deklarative Bedeutung; eine Korrektur ist daher möglich (RIS-Justiz RS0016134; vgl Rebhahn in Schwimann3, ABGB, § 1170 Rz 10; Krejci in Rummel3, ABGB, § 1170 Rz 12a). § 31 StmkSHG 1998 ist auf diesen vertraglichen Anspruch nicht anwendbar, die Verjährung wäre vielmehr nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen (§ 1486 Z 3 ABGB).Ein ausdrücklicher Vertragsabschluss ist zwar nicht festgestellt. Selbst wenn es ihn nicht gegeben haben sollte (auch nicht als Rahmenvertrag), wäre aber aus Zuweisung, Verrechnung und Zahlung zumindest eine konkludente Vereinbarung abzuleiten. Konkludente Vertragsabschlüsse sind nämlich auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich möglich (RIS-Justiz RS0014110). Auf der Grundlage des damals geltenden Sozialhilferechts konnte der Heimbetreiber das Verhalten des Sozialhilfeträgers nur als eine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung deuten. Mangels weiterer Präzisierung folgt aus einer solchen Vereinbarung nach Paragraph 1152, ABGB die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts. Aus der Übergangsvorschrift des Paragraph 44, StmkSHG 1998 ergibt sich, dass sich daran auch durch das Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes nichts geändert hat. Die Unterbringung ist rechtlich eine Sachleistung geblieben. Auch faktisch gab es keine Änderung. Der Kläger verrechnete weiterhin an den Sozialhilfeträger, und dieser zahlte den gesamten geforderten Betrag. Der einzige Unterschied lag darin, dass die Verrechnung nun nach den „neuen" Höchstsätzen erfolgte. Damit ist anzunehmen, dass zwischen den Parteien weiterhin ein Vertragsverhältnis besteht. Die Höhe des nach Paragraph 1152, ABGB geschuldeten angemessenen Entgelts war nun aus den Höchstsatzverordnungen des Landes abzuleiten. Diese Höchstsätze bestimmten nämlich nicht nur de facto das Entgelt für typische Heimverträge; die Vertragspartner hatten sie auch im konkreten Fall grundsätzlich der weiteren Abrechnung zugrunde gelegt. Dass die im Heim erbrachten Pflegeleistungen der Pflegegeldstufe 2 entsprachen, ist nicht strittig. Ebenso wenig ist strittig, dass sich aus den jeweils geltenden Höchstsatzverordnungen bei Pflegegeldstufe 2 ein Mehranspruch in Höhe des Klagsbetrags ergeben hätte. Daher hätte der Kläger, ausgehend vom bisher festgestellten Sachverhalt, einen primären vertraglichen Anspruch gegen den beklagten Sozialhilfeverband (auch) auf diesen Teil seines Entgelts. Dass er ihn vorerst nicht verrechnet hatte, schadet nicht. Eine Rechnung hat nämlich als Beweisurkunde idR nur deklarative Bedeutung; eine Korrektur ist daher möglich (RIS-Justiz RS0016134; vergleiche Rebhahn in Schwimann3, ABGB, Paragraph 1170, Rz 10; Krejci in Rummel3, ABGB, Paragraph 1170, Rz 12a). Paragraph 31, StmkSHG 1998 ist auf diesen vertraglichen Anspruch nicht anwendbar, die Verjährung wäre vielmehr nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen (Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB).
In Bezug auf die gestaffelt geltend gemachten Zinsen ist allerdings zu beachten, dass der Anspruch erst mit der (ergänzenden) Rechnungslegung fällig werden konnte. Eine von der Rechnungslegung unabhängige Fälligkeit am Ende der jeweiligen Pflegeperiode hätte nämlich die Vereinbarung eines fixen Entgelts vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0021821).
4. Für die Entscheidung des konkreten Falls bedeutet das Folgendes:
Der Kläger hat sich im Kern auf einen vertraglichen Anspruch gestützt. Sein Vorbringen war zwar unvollständig, da er weder zum Abschluss noch zum Inhalt des Vertrages Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist aber jedenfalls ein konkludent geschlossener Vertrag anzunehmen, der das Klagebegehren in der Hauptsache trägt. Die Feststellungen halten sich im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs und sind daher grundsätzlich beachtlich (RIS-Justiz RS0040318).
Allerdings darf das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht auch nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300). Daher ist ihnen Gelegenheit zu geben, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Zu diesem Zweck sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Soweit sich aus der dadurch ermöglichten Erörterung keine neuen Gesichtspunkte ergeben, wird das Erstgericht die Entscheidung unter Bedachtnahme auf die oben dargestellten Erwägungen zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 52, ZPO.