Begründung:
Vor der Eröffnung eines Lebensmittelgroßmarktes in Vösendorf warb die Beklagte (u.a.) mit folgenden Angaben:
"Von Handelsspannen, wie sie in Österreich üblich sind, können Geschäftsleute in anderen Ländern nur träumen. Wien ist eine der teuersten Städte Europas. Die Zeche zahlt der Verbraucher. ...D*** ist der neue superbillige Super-Großmarkt für Wien und Niederösterreich. Mit Preisen, von denen Österreichs Verbraucher bisher nur träumen konnten" (Beilage F).
"Schon vor der Eröffnung machen die superbilligen D***-Preise
unserer Konkurrenz gehörig zu schaffen ... Mit Lockangeboten will
man einem fairen Preiskampf aus dem Wege gehen. Die Zeche soll der
Verbraucher zahlen ... D*** ist der neue superbillige
Super-Großmarkt in Wien und Niederösterreich. Mit Preisen, von denen Österreichs Verbraucher bisher nur träumen konnten - Preise, die unserer Konkurrenz noch viele schlaflose Nächte bereiten werden" (Beilage E).
"D***-Preise sind alle absolut sensationell in Österreich .... D***, der Preisboxer ist sicher, jeden Vergleich zu seinen .... und zu Ihren Gunsten zu gewinnen" (Beilage H).
"Wenn der Preisboxer zuschlägt, fallen nicht nur reihenweise Konkurrenz und Preise um ..." (Beilage F).
Die Beklagte hatte zuvor erhoben, daß die von ihr in Aussicht genommenen Preise bei allen angebotenen Waren - meist sogar erheblich - unter den Preisen ihrer Mitbewerber lagen. Das war auch während der Eröffnungstage der Fall. Danach haben verschiedene Mitbewerber die Preise für einzelne Artikel den Preisen der Beklagten angeglichen; insgesamt ist aber das Preisniveau der Beklagten nach wie vor niedriger als jenes aller Mitbewerber. Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragte der klagende Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, in Filialeröffnungsanzeigen unter Erwähnung unbestimmter Vorteile anzukündigen, D*** habe die Preise, "von denen Österreichs Verbraucher bisher nur träumen konnten", D***-Preise seien alle "absolut sensationell", und im Zusammenhang mit Preisvergleichen:
"D*** ist sicher, jeden (Preis-)Vergleich zu seinen Gunsten zu gewinnen" oder mit sinngleichen Worten (anzukündigen). Im Zuge ihrer Expansionsbestrebungen sei die Beklagte im Begriff, eine weitere Filiale in Vösendorf zu eröffnen. Die Preise in den übrigen Filialen der Beklagten entsprächen durchschnittlich denen anderer Diskonter. Für die bevorstehende Geschäftseröffnung habe die Beklagte durch Erwähnung unbestimmter Vorteile besonders aggressiv geworben und damit für sich eine Spitzenstellung auf dem Gebiet der Preise in Anspruch genommen, ohne das Publikum über die wesentlichen Umstände, die ein objektives Urteil erst ermöglichten, zu informieren; diese Werbung verstoße gegen § 1 UWG. Die Ankündigung beziehe sich auch nur auf die erfahrungsgemäß besonders günstigen Eröffnungsangebote, worauf nur im Kleindruck hingewiesen werde."D*** ist sicher, jeden (Preis-)Vergleich zu seinen Gunsten zu gewinnen" oder mit sinngleichen Worten (anzukündigen). Im Zuge ihrer Expansionsbestrebungen sei die Beklagte im Begriff, eine weitere Filiale in Vösendorf zu eröffnen. Die Preise in den übrigen Filialen der Beklagten entsprächen durchschnittlich denen anderer Diskonter. Für die bevorstehende Geschäftseröffnung habe die Beklagte durch Erwähnung unbestimmter Vorteile besonders aggressiv geworben und damit für sich eine Spitzenstellung auf dem Gebiet der Preise in Anspruch genommen, ohne das Publikum über die wesentlichen Umstände, die ein objektives Urteil erst ermöglichten, zu informieren; diese Werbung verstoße gegen Paragraph eins, UWG. Die Ankündigung beziehe sich auch nur auf die erfahrungsgemäß besonders günstigen Eröffnungsangebote, worauf nur im Kleindruck hingewiesen werde.
Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Sie biete ihre Waren wesentlich billiger an als ihre Mitbewerber; in praktisch allen Fällen ergebe sich beim Einkauf in ihrem Unternehmen eine ganz erhebliche Ersparnis. Ihre Preise würden von der Konkurrenz sogar als "ruinös" empfunden. Auch treffe nicht zu, daß sie nur mit unüberprüfbaren, unbestimmten Vorteilen geworben habe: Sie habe in ihrer Werbung konkret angegeben, daß sie auf den
12.500 m2 großen Verkaufsflächen über 74.000 Artikel aus verschiedenen Sortimenten zu besonders günstigen Preisen verkaufe. Offenbar sei der Kläger selbst von diesen preislichen Gegebenheiten ausgegangen, weil er seinen Anspruch nicht auf § 2 UWG, sondern auf § 1 UWG gestützt habe.12.500 m2 großen Verkaufsflächen über 74.000 Artikel aus verschiedenen Sortimenten zu besonders günstigen Preisen verkaufe. Offenbar sei der Kläger selbst von diesen preislichen Gegebenheiten ausgegangen, weil er seinen Anspruch nicht auf Paragraph 2, UWG, sondern auf Paragraph eins, UWG gestützt habe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Eine Ankündigung besonders günstiger Preise, die vom Publikum leicht überprüft werden könne, sei nicht wettbewerbswidrig.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es stellte ergänzend fest, daß die beanstandeten Werbebehauptungen vor der Eröffnung des Großmarktes in Vösendorf gemacht wurden, und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Das Ankündigen besonders günstiger Preise sei zwar ein typisches Mittel des Leistungswettbewerbes; da aber die Beklagte mit der Ankündigung einer Spitzenstellung nur unbestimmte Vorteile angepriesen habe, ohne dem angesprochenen Publikum alle für die Überprüfung der Richtigkeit des Werbevergleiches wesentlichen Umstände mitzuteilen, verstoße ihre Werbung gegen § 1 UWG. Dieser Werbung lasse sich nicht entnehmen, welches die Vergleichspreise seien, um welche Artikel es sich konkret handle und in welchem Umfang die Beklagte billiger sei; außerdem habe sich die beanstandete Ankündigung auch auf besonders günstige Eröffnungsangebote beziehen können.Das Ankündigen besonders günstiger Preise sei zwar ein typisches Mittel des Leistungswettbewerbes; da aber die Beklagte mit der Ankündigung einer Spitzenstellung nur unbestimmte Vorteile angepriesen habe, ohne dem angesprochenen Publikum alle für die Überprüfung der Richtigkeit des Werbevergleiches wesentlichen Umstände mitzuteilen, verstoße ihre Werbung gegen Paragraph eins, UWG. Dieser Werbung lasse sich nicht entnehmen, welches die Vergleichspreise seien, um welche Artikel es sich konkret handle und in welchem Umfang die Beklagte billiger sei; außerdem habe sich die beanstandete Ankündigung auch auf besonders günstige Eröffnungsangebote beziehen können.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.