Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der periodischen Druckschrift "Fundgrube"; die Beklagte Medieninhaberin und Herausgeberin der periodischen Druckschrift "PM-Privatmarkt". In beiden Zeitungen werden private Kleinanzeigen kostenlos veröffentlicht.
Kleinanzeigen können bei der Beklagten telefonisch und schriftlich aufgegeben werden. Die telefonische Anzeigenannahme ist schon auf dem Titelblatt ihrer Zeitung "PM-Privatmarkt" angekündigt:
Für die schriftliche Aufgabe von Kleininseraten sind regelmäßig "Gutscheine" abgedruckt:
Die Beklagte fordert dazu auf, nur "Originalgutscheine" zu verwenden:
Nähere Informationen über die Einschaltung von Inseraten im "PM-Privatmarkt" enthalten die "PM-Richtlinien":
In der Ausgabe der Druckschrift "PM-Privatmarkt" vom 19.7.1991 sind die "PM-Richtlinien" auf Seite 4, der "Gutschein zur Aufgabe einer kostenlosen Kleinanzeige" auf der gegenüberliegenden Seite 5 abgedruckt.
Die Klägerin begehrt in zwei getrennt anhängig gemachten, in der Folge verbundenen Rechtssachen der Beklagten zu untersagen,
1. für Gratiseinschaltungen in der Druckschrift "PM-Privatmarkt" mit Bestellscheinen zu werben, die als "Gutschein" oder mit einem ähnlichen Ausdruck bezeichnet werden, der den unrichtigen Eindruck erweckt, daß der Inhaber eines solchen Gutscheins eine Leistung, für die andere etwas zahlen müssen, unentgeltlich erhält,
2. für Gratiseinschaltungen in der Druckschrift "PM-Privatmarkt" mit Bestellscheinen zu werben, wobei der Leser gleichzeitig aufgefordert wird, nur Originalgutscheine zu verwenden, und die Bestellscheine aus der Druckschrift der Beklagten auszuschneiden sind.
Die Klägerin begehrt überdies die Ermächtigung, den Urteilsspruch auf Kosten der Beklagten zweimal in der Druckschrift "Fundgrube" und einmal in der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung" zu veröffentlichen.
Die Bezeichnung der Bestellscheine als "Gutschein" sei irreführend, weil der Eindruck vermittelt werde, daß kostenlose Kleinanzeigen nur unter Verwendung eines "Gutscheins" aufgegeben werden können; durch die Bezeichnung der Bestellscheine als "Gutschein" werde versucht, neue Leser zu gewinnen. Die Aufforderung, lediglich Originalgutscheine zu verwenden, sei ein Zugabenverstoß und auch sonst wettbewerbswidrig; die Beklagte wolle sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Verwendung von Gutscheinen sei zulässig, wenn ihr Inhalt - wie hier - nicht wettbewerbswidrig ist. Für jeden Leser sei klar erkennbar, daß Anzeigen auch telefonisch gratis aufgegeben werden können. Die Verwendung derartiger Gutscheine sei branchenüblich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verwies auf die rechtliche Beurteilung in dem im Provisorialverfahren ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 23.1.1992. Das Rekursgericht hatte sowohl einen Verstoß gegen § 2 UWG als auch einen Zugabenverstoß verneint, weil der Leser klar erkennen könne, daß Anzeigen nicht nur schriftlich, sondern auch telefonisch gratis aufgegeben werden können.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verwies auf die rechtliche Beurteilung in dem im Provisorialverfahren ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 23.1.1992. Das Rekursgericht hatte sowohl einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG als auch einen Zugabenverstoß verneint, weil der Leser klar erkennen könne, daß Anzeigen nicht nur schriftlich, sondern auch telefonisch gratis aufgegeben werden können.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes in beiden Verfahren S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Ankündigungen der Beklagten könnten beim unbefangenen Leser nicht den Eindruck erwecken, daß er mit dem Gutschein einen besonderen Vorteil erlange, den er ohne Gutschein nicht hätte. Der Leser könne auch nicht annehmen, einen Gutschein verwenden zu müssen, werde doch deutlich darauf hingewiesen, daß Inserate auch telefonisch aufgegeben werden können. Das gelte auch für die Aufforderung, nur Originalgutscheine zu verwenden. Es liege auch kein Zugabenverstoß vor. Gratiseinschaltungen könnten jederzeit auch ohne Gutschein erlangt werden; darauf werde im "PM-Privatmarkt" deutlich hingewiesen. Gratiseinschaltungen seien eine handelsübliche Nebenleistung zu einer "Gratis-Anzeigenzeitung"; daher sei auch der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 lit d ZugabenG (jetzt: § 9 a Abs 2 Z 1 UWG) verwirklicht.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes in beiden Verfahren S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Ankündigungen der Beklagten könnten beim unbefangenen Leser nicht den Eindruck erwecken, daß er mit dem Gutschein einen besonderen Vorteil erlange, den er ohne Gutschein nicht hätte. Der Leser könne auch nicht annehmen, einen Gutschein verwenden zu müssen, werde doch deutlich darauf hingewiesen, daß Inserate auch telefonisch aufgegeben werden können. Das gelte auch für die Aufforderung, nur Originalgutscheine zu verwenden. Es liege auch kein Zugabenverstoß vor. Gratiseinschaltungen könnten jederzeit auch ohne Gutschein erlangt werden; darauf werde im "PM-Privatmarkt" deutlich hingewiesen. Gratiseinschaltungen seien eine handelsübliche Nebenleistung zu einer "Gratis-Anzeigenzeitung"; daher sei auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugabenG (jetzt: Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer eins, UWG) verwirklicht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil über einen gleichartigen Sachverhalt bisher nicht entschieden wurde, und die Entscheidung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; sie ist aber nicht berechtigt.