Begründung:
Vereinszweck des klagenden S*****verbandes ist es, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Dem Kläger gehören vor allem die Handelskammerorganisationen verschiedener Branchen als Mitglieder an.
Die Ehegattin des Beklagten betreibt in Klagenfurt das "Pelzhaus J*****". Über ihr Vermögen war 1993 ein Konkursverfahren anhängig. Im August 1993 wurde durch Plakate auf den Auslagenscheiben ein "Konkursabverkauf" angekündigt.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen,
a) einen Ausverkauf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen anzubieten und/oder durchzuführen, so lange er sich nicht im Besitz der Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde befindet;
b) mit dem Wort "Konkursabverkauf" zu werben, soferne es sich nicht um eine Veräußerung durch den Masseverwalter handelt.
Der Beklagte betreibe in K*****, K*****straße 1, dem Standort des Pelzhauses J*****, den Handel mit allen, im freien Verkehr gestatteten Waren. Im August 1993 habe er einen "Konkursabverkauf" angekündigt.
Die Ware habe aus dem über das Vermögen seiner Ehegattin eröffneten Konkursverfahren gestammt; der Verkauf durch den Beklagten sei jedoch weder ein Konkursabverkauf gewesen, noch habe der Beklagte eine Ausverkaufsbewilligung besessen. Der Masseverwalter habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen "Konkursabverkauf" durchgeführt; das Konkursverfahren sei mittlerweile abgeschlossen.
Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Masseverwalterin Rechtsanwältin Dr.Margot T***** habe im März 1993 die beanstandeten Plakate angebracht und zwei Tage hindurch Waren abverkauft. Danach habe sie das Geschäft geschlossen, die Plakate aber nicht abgenommen. Im April 1993 habe die Masseverwalterin dem Beklagten die Geschäftsschlüssel übergeben. Von diesem Zeitpunkt an sei die Gattin des Beklagten berechtigt gewesen, das Geschäft wieder zu eröffnen. Aus finanziellen Gründen sei das Geschäft bis einschließlich Juli 1993 geschlossen geblieben. Damals sei die Gattin des Beklagten schwer erkrankt. Auf ihr Ersuchen habe eine Nachbarin im Geschäft ausgeholfen. Die Plakate seien weder von der Ehegattin des Beklagten noch von der Aushilfe abgenommen worden, weil zu jenem Zeitpunkt das Konkursverfahren noch anhängig gewesen sei und die Masseverwalterin die Plakate trotz Aufforderung durch den Beklagten nicht entfernt habe. Der Beklagte sei nicht geschäftlich tätig geworden; er sei daher nicht passiv legitimiert.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Kläger habe nicht bescheinigt, daß Textil- oder Pelzhändler zu seinen Mitgliedern gehörten. Er sei daher nicht aktiv legitimiert; auch die Passivlegitimation des Beklagten sei nicht bescheinigt.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die einstweilige Verfügung erließ, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Kläger sei schon auf Grund seines Verbandszweckes, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, aktiv legitimiert, ohne daß noch zu prüfen sei, ob ihm Mitglieder angehören, deren Interessen durch die beanstandete Handlung berührt werden können. Der Beklagte habe angegeben, im Geschäft seiner Ehegattin im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht mitgewirkt und nach Wiedereröffnung des Geschäftes am 1.8.1993 seine Gattin wiederholt ersucht zu haben, die Plakate zu entfernen. Er habe ausgesagt, nach Erkrankung seiner Gattin am 7.8.1993 "andere Sorgen" gehabt zu haben.
Demnach habe der Beklagte am Wettbewerbsverstoß seiner Ehegattin insofern mitgewirkt, als er offenbar in Kenntnis der irreführenden Ankündigung eines Konkursabverkaufes nicht zumindest nach Einlieferung seiner Gattin in das Krankenhaus dafür Sorge getragen habe, daß die Ankündigung entfernt werde. Er sei daher, ungeachtet der Unentgeltlichkeit seiner Tätigkeit, als Mittäter für den Wettbewerbsverstoß verantwortlich. Ob er selbst am Standort K*****, K*****straße 1, über eine Gewerbeberechtigung verfügt habe, sei unerheblich. Daß die Ankündigung eines Konkursabverkaufes jedenfalls wettbewerbswidrig gewesen sei, sei schon durch die weiteren Angaben des Beklagten bescheinigt. Danach sei der Geschäftsbetrieb erst nach Abschluß des Zwangsausgleiches wieder aufgenommen worden. Die am 14.8.1993 zum Verkauf angebotenen Pelze gehörten somit jedenfalls nicht mehr zu Konkursmasse. Das Publikum, das bei einem "Konkursabverkauf" mit einem besonders preisgünstigen Angebot des Masseverwalters rechne, sei in dieser Erwartung getäuscht worden. Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil der Beklagte den Wettbewerbsverstoß bis zuletzt bestritten habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. In eventu stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.