Entscheidung 4 Ob 69/04g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 5. März 2003 verstorbenen Elfriede S*****, über den "Einspruch" des Verlassenschaftskurators Josef P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 5. Jänner 2004, GZ 1 R 255/03k-24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 25. Juni 2003, GZ 2 A 111/03v-17, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 legte das Erstgericht das Inventar mit Nachlassaktiven von 5.950,69 EUR und Nachlasspassiven von 44.760,03 EUR der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde und nahm (ua) die Forderungsanmeldung des Verlassenschaftskurators für die Grabpflege auf zehn Jahre im Betrag von 300 EUR zur Kenntnis. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl als Gläubigerin der Sozialhilfekosten bekämpfte den Beschluss in diesem Punkt und war damit erfolgreich. Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die sich auf die Kosten der Grabpflege beziehenden Punkte ersatzlos strich und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekus nicht zulässig sei.
Gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Grabpflege richtet sich das als "Einspruch" bezeichnete und an das Rekursgericht gerichtete Rechtsmittel des Verlassenschaftskurators, das am 6. 2. 2004 beim Rekursgericht eingelangt ist, an das Erstgericht weitergeleitet wurde und dort am 11. 2. 2004 eingelangt ist. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel als "außerordentlichen Revisionsrekurs" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das Rechtsmittel war daher dem Erstgericht zurückzustellen, das zu prüfen haben wird, ob das Rechtsmittel bereits in seiner derzeitigen Fassung als Abänderungsantrag zu werten ist, der dem Rekursgericht vorzulegen ist, oder ob es einer Verbesserung bedarf.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das Rechtsmittel war daher dem Erstgericht zurückzustellen, das zu prüfen haben wird, ob das Rechtsmittel bereits in seiner derzeitigen Fassung als Abänderungsantrag zu werten ist, der dem Rekursgericht vorzulegen ist, oder ob es einer Verbesserung bedarf.
Anmerkung
E73616
4Ob69.04g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00069.04G.0504.000
Dokumentnummer
JJT_20040504_OGH0002_0040OB00069_04G0000_000