IV. Österreichische Rechtslagerömisch vier. Österreichische Rechtslage
Nach § 10b Abs 1 Markenschutzgesetz gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Abs 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 10b Abs 2 Markenschutzgesetz). § 10b Markenschutzgesetz setzt Art 7 der MarkenRL um.Nach Paragraph 10 b, Absatz eins, Markenschutzgesetz gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (Paragraph 10 b, Absatz 2, Markenschutzgesetz). Paragraph 10 b, Markenschutzgesetz setzt Artikel 7, der MarkenRL um.
V. Gemeinschaftsrechtrömisch fünf. Gemeinschaftsrecht
Art 7 der MarkenRL 89/104 EWG ist mit dem diese Bestimmung umsetzenden § 10b Markenschutzgesetz inhaltsgleich. Durch das Umverpacken parallel importierter Arzneimittel wird deren Zustand regelmäßig im Sinne des Art 7 Abs 2 MarkenRL (= § 10b Abs 2 Markenschutzgesetz) verändert.Artikel 7, der MarkenRL 89/104 EWG ist mit dem diese Bestimmung umsetzenden Paragraph 10 b, Markenschutzgesetz inhaltsgleich. Durch das Umverpacken parallel importierter Arzneimittel wird deren Zustand regelmäßig im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, MarkenRL (= Paragraph 10 b, Absatz 2, Markenschutzgesetz) verändert.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-427/93, C-429/93, C-436/93, Bristol-Myers-Squibb; C-71/94, C-72/94, C-73/94 - Eurim-Pharm; C-232/94, MPA Pharma ua) müssen fünf Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Umverpacken zulässig ist und die Erschöpfung des Markenrechts nicht hindert. Im vorliegenden Fall sind vier der fünf Voraussetzungen von Bedeutung: „Es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Marktabschottung beitragen würde"; „Auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arzneimittel umverpackt worden ist und wer der Hersteller ist"; „Das umgepackte Arzneimittel ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann"; „Der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels und liefert auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware". Ganz allgemein gilt für die Erschöpfung des Markenrechts der Grundsatz, dass bei der Verwendung von Mitteln, die den Parallelhandel ermöglichen, der spezifische Gegenstand des Markenrechts möglichst wenig beeinträchtigt werden muss (Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs; C-349/95 - Loendersloot/Ballantine).
VI. Vorlagefragenrömisch sechs. Vorlagefragen
1. Gestaltung der neuen Verpackung
Die Klägerin beanstandet, dass der Hinweis auf den Umverpacker und Parallelimporteur auffälliger und an „prominenterer" Stelle auf der neuen Verpackung aufgedruckt sei als der Name des Herstellers; sie beanstandet weiters, dass der Parallelimporteur die von ihm vertriebenen Arzneimittel durch das Anbringen der blauen Streifen an den Packungsrändern einheitlich gestalte. Die Zulässigkeit einer neuen Verpackung an sich zieht die Klägerin nicht in Zweifel.
Für die Beurteilung der neuen Verpackung ist maßgebend, ob der Nachweis, dass das Umverpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Marktzugang nicht zu beeinträchtigen, nur für das Umverpacken der Ware an sich erbracht werden muss. Wird diese Frage bejaht, so stellt sich die weitere Frage, woran die Gestaltung der neuen Verpackung zu messen ist. Zwei Möglichkeiten stehen dafür offen: Es kann der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs angewandt werden oder es kann die Gestaltung der neuen Verpackung (nur) daran gemessen werden, ob sie geeignet ist, den Ruf der Marke oder ihres Inhabers zu schädigen.
Der EuGH hat sich mit diesen Fragen noch nicht befasst. Sie sind (ua) Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens, das zu C-348/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal, England & Wales, Civil Division, vom 17. Juni 2004, im Rechtsstreit Boehringer Ingelheim KG ua gegen Swingward Ltd ua) anhängig ist.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann der Nachweis einer künstlichen Marktabschottung nur verlangt werden, soweit es darum geht, ob und in welcher Weise (ob durch eine neue Verpackung, durch Aufkleben von Etiketten etc) umverpackt werden darf. Mit diesem Nachweis ist auch sichergestellt, dass der spezifische Gegenstand des Markenrechts nur soweit beeinträchtigt wird, wie erforderlich ist, um den Marktzugang sicherzustellen. Eine - aufgrund dieses Nachweises zulässige - neue Verpackung ist nur mehr daran zu messen, ob der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann. Dabei sind zwei der fünf Voraussetzungen zu beachten: Umverpacker und Hersteller müssen auf der neuen Verpackung deutlich angegeben werden; das umverpackte Arzneimittel darf nicht so aufgemacht werden, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann. Die notwendigen Angaben über Umverpacker, Parallelimporteur und Hersteller müssen daher einerseits so deutlich aufgedruckt sein, dass sie der normalsichtige Verbraucher bei Anwendung eines normalen Maßes an Aufmerksamkeit verstehen kann, andererseits dürfen sie aber nicht so aufgedruckt sein, dass der Ruf der Marke oder ihres Inhabers geschädigt werden kann. Dabei können Größe und Platzierung der Angaben wohl nur in Ausnahmefällen die Gefahr einer Rufschädigung begründen. Ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht als Tatfrage zu beurteilen.
2. Umfang der Mitteilungspflicht des Parallelimporteurs
Zu den vom Importeur zu beachtenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Parallelimports gehört - wie oben dargelegt - die Verpflichtung, den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels unterrichten und ihm auf Verlangen ein Muster zu liefern. Strittig ist der Umfang der Mitteilungspflicht. Die Klägerin meint, der Parallelimporteur habe dem Markeninhaber vorab auch den Exportstaat und die näheren Gründe für das Umverpacken mitzuteilen.
Der EuGH hat sich mit dieser Frage noch nicht befasst.
Für die Auffassung der Klägerin spricht, dass die Mitteilung den Markeninhaber in die Lage versetzen soll, die Zulässigkeit des Umverpackens zu prüfen. Dazu muss er wissen, in welchem Staat und in welcher Größe/Aufmachung der Importeur das Arzneimittel eingekauft hat. Die Mitteilung dieser Umstände belastet den Importeur an sich nicht, da sie ihm jedenfalls bekannt sind. Auch die Gefahr, dass der Markeninhaber auf diese Weise die Bezugsquellen des Importeurs erfahren und in der Folge den Bezug unterbinden könnte, ist gering einzuschätzen, da nur die Angabe des Exportstaats und nicht die des Vertragspartners gefordert wird. Fraglich erscheint allerdings, ob der Markeninhaber die notwendigen Informationen nicht ohnehin aus den Chargennummern gewinnen kann. Trifft dies zu, so spricht dies allerdings gegen die Standpunkte beider Seiten. Der Markeninhaber benötigt die Angaben in Wahrheit nicht; dem Importeur kann die Bekanntgabe von Exportstaat, Packungsgröße und -aufmachung keineswegs schaden.
VII. Verfahrensrechtlichesrömisch sieben. Verfahrensrechtliches
Nach österreichischem Verfahrensrecht kann ein Sicherungsverfahren nicht unterbrochen werden, um die Entscheidung in einem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten (4 Ob 2391/96p = SZ 70/1). Es ist daher notwendig, die Frage zur Gestaltung der neuen Verpackung zur Vorabentscheidung vorzulegen, obwohl dazu ohnehin ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist.
Der Ausspruch über die Aussetzung beruht auf § 90a Abs 1 GOG.Der Ausspruch über die Aussetzung beruht auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.