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Entscheidung 4 Ob 69/22h×

Entscheidung 4 Ob 69/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014607 Rechtssatz 18.06.1986Zivilrecht
Die Beweislast für die Ungewöhnlichkeit des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragsteiles trifft den anderen Vertragsteil.
RS0014612 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
Die Bestimmung des § 864a ABGB gilt für Rechtsgeschäfte zwischen beliebigen Personen.
RS0014627 Rechtssatz 07.06.1990Zivilrecht
Die Ungewöhnlichkeit eines Inhaltes ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil …
RS0014646 Rechtssatz 25.03.1987Zivilrecht
Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseff …
RS0037089 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Die Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB geht der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nach.
RS0039927 Rechtssatz 29.07.1982Zivilrecht
Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird.
RS0053244 Rechtssatz 27.03.1995Zivilrecht
Für eine zivilrechtliche Geltungskontrolle einer Klausel bedarf es einer Prozessbehauptung und einer darauf gestützten Rechtsmittelargumentation des Vertragspartners des Verwenders des AGB, dass diese Klausel für ihn konkret nachteilig sei.
RS0122393 Rechtssatz 30.11.2006Zivilrecht
Die Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit" einer Klausel iSd § 864a ABGB ist stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 A …