Die Revision ist nicht berechtigt.
Die von der Beklagten aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO beanstandete Feststellung des angefochtenen Urteils, die Brüder G* hätten anlässlich ihrer Gespräche über die Gründung einer Gesellschaft m. b. H. vereinbart, dass der Kläger mit 1. Juli 1969 Angestellter dieser Gesellschaft sein solle, ist durch die Parteiaussage des Klägers bei der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. März 1976 (ON 20 S 126) gedeckt, wonach sowohl der Kläger als auch sein Bruder „immer davon ausgegangen“ seien, dass der Kläger ab 1. Juli 1969 „als Angestellter im Betrieb arbeite“; eine Aktenwidrigkeit liegt daher in diesem Punkt ebensowenig vor wie bei der – mit dem Wortlaut der Versicherungsbestätigung Beilage D übereinstimmenden – Feststellung, dass der Kläger bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als „angestellter Geschäftsführer“ gemeldet worden war. Auch die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass „unter der Bezeichnung der beklagten Partei bereits ab 1. Juli 1969 eine Geschäftstätigkeit entfaltet“ wurde, ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht aktenwidrig, konnte sie doch vom Berufungsgericht völlig unbedenklich aus den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und seines Bruders abgeleitet werden, wonach schon seit dem angeführten Zeitpunkt die G. m. b. H.-Stampiglien verwendet worden und, wie B* G* überdies bekundet hat, auch „entsprechende Mitteilungen an Kunden etc“ ergangen waren. Richtig ist, dass die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Kläger habe an der Generalversammlung der Beklagten vom 16. Dezember 1971 nicht teilgenommen, mit dem Akteninhalt insofern nicht im Einklang steht, als der Kläger nach dem Inhalt des über diese Generalversammlung aufgenommenen Protokolls (Beilage 3) damals tatsächlich anwesend war, gegen den die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern betreffenden Beschluss gestimmt und dann gegen den Mehrheitsbeschluss formell Widerspruch erhoben hat; da diese den Untergerichten unterlaufene Aktenwidrigkeit aber keinen für die Entscheidung wesentlichen Punkt betrifft, ist der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO auch insoweit nicht gegeben.Die von der Beklagten aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO beanstandete Feststellung des angefochtenen Urteils, die Brüder G* hätten anlässlich ihrer Gespräche über die Gründung einer Gesellschaft m. b. H. vereinbart, dass der Kläger mit 1. Juli 1969 Angestellter dieser Gesellschaft sein solle, ist durch die Parteiaussage des Klägers bei der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. März 1976 (ON 20 S 126) gedeckt, wonach sowohl der Kläger als auch sein Bruder „immer davon ausgegangen“ seien, dass der Kläger ab 1. Juli 1969 „als Angestellter im Betrieb arbeite“; eine Aktenwidrigkeit liegt daher in diesem Punkt ebensowenig vor wie bei der – mit dem Wortlaut der Versicherungsbestätigung Beilage D übereinstimmenden – Feststellung, dass der Kläger bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als „angestellter Geschäftsführer“ gemeldet worden war. Auch die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass „unter der Bezeichnung der beklagten Partei bereits ab 1. Juli 1969 eine Geschäftstätigkeit entfaltet“ wurde, ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht aktenwidrig, konnte sie doch vom Berufungsgericht völlig unbedenklich aus den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und seines Bruders abgeleitet werden, wonach schon seit dem angeführten Zeitpunkt die G. m. b. H.-Stampiglien verwendet worden und, wie B* G* überdies bekundet hat, auch „entsprechende Mitteilungen an Kunden etc“ ergangen waren. Richtig ist, dass die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Kläger habe an der Generalversammlung der Beklagten vom 16. Dezember 1971 nicht teilgenommen, mit dem Akteninhalt insofern nicht im Einklang steht, als der Kläger nach dem Inhalt des über diese Generalversammlung aufgenommenen Protokolls (Beilage 3) damals tatsächlich anwesend war, gegen den die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern betreffenden Beschluss gestimmt und dann gegen den Mehrheitsbeschluss formell Widerspruch erhoben hat; da diese den Untergerichten unterlaufene Aktenwidrigkeit aber keinen für die Entscheidung wesentlichen Punkt betrifft, ist der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO auch insoweit nicht gegeben.
Auch die übrigen Aktenwidrigkeitsrügen der Beklagten erweisen sich als nicht stichhältig: Die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass bei den Vergleichsverhandlungen des Jahres 1972 „die Stellung des Klägers als Angestellter nie in Zweifel gezogen“ wurde, stimmt mit der Parteiaussage des Klägers vor dem Berufungsgericht (ON 20 S 127) überein; ob aus dem Schreiben des Dr. Erhard Blechschmid vom 4. Mai 1972 (Beilage 2) allenfalls auch ein gegenteiliger Schluss hätte gezogen werden können, ist eine Frage der in dritter Instanz nicht mehr anfechtbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Dass die Parteien am 4. Mai 1972 vereinbart haben, das „bereits bestehende Angestelltenverhältnis“ bis 1. Juli 1974 unkündbar zu machen, „zumindest aber die Zeiten ab 1. Juli 1969 in das Angestelltenverhältnis einzurechnen“, ist gleichfalls durch die Parteiaussage des Klägers vom 9. März 1976 gedeckt (ON 20 S 126 f), wonach die Brüder G* immer von der Angestellteneigenschaft des Klägers seit 1. Juli 1969 ausgegangen seien und dies auf Grund der Vereinbarungen des Jahres 1969 auch im Mai 1972 als selbstverständlich vorausgesetzt hätten. Auch der Bruder des Klägers hat in seiner Parteiaussage ausdrücklich bekundet, dass dem Kläger durch die Vereinbarung vom Mai 1972 die „Pensionsjahre“ weiterhin gewahrt bleiben sollten. Von einem Widerspruch gegen die Denkgesetze, wie ihn die Beklagte hier behauptet, kann daher keine Rede sein. Aus welchen Gründen die Rechtsstellung des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Generalversammlung vom 16. Dezember 1971 durch die damals beschlossene Satzungsänderung eingeschränkt werden sollte, ist für die Entscheidung des Rechtsstreites, ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob der Kläger die vom Zeugen L* bekundete Äußerung, er sei „noch immer Geschäftsführer und kein Angestellter“ tatsächlich nur im Zuge einer Auseinandersetzung und daher im Zustand der Erregung gemacht hat; schon aus diesem Grund ist der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO auch in diesen beiden Punkten nicht gegeben. Welche Schlüsse auf den Vertragswillen der Parteien aber das angefochtene Urteil aus ihrem Verhalten gezogen hat, betrifft wiederum nur eine Frage der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung der Untergerichte.Auch die übrigen Aktenwidrigkeitsrügen der Beklagten erweisen sich als nicht stichhältig: Die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass bei den Vergleichsverhandlungen des Jahres 1972 „die Stellung des Klägers als Angestellter nie in Zweifel gezogen“ wurde, stimmt mit der Parteiaussage des Klägers vor dem Berufungsgericht (ON 20 S 127) überein; ob aus dem Schreiben des Dr. Erhard Blechschmid vom 4. Mai 1972 (Beilage 2) allenfalls auch ein gegenteiliger Schluss hätte gezogen werden können, ist eine Frage der in dritter Instanz nicht mehr anfechtbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Dass die Parteien am 4. Mai 1972 vereinbart haben, das „bereits bestehende Angestelltenverhältnis“ bis 1. Juli 1974 unkündbar zu machen, „zumindest aber die Zeiten ab 1. Juli 1969 in das Angestelltenverhältnis einzurechnen“, ist gleichfalls durch die Parteiaussage des Klägers vom 9. März 1976 gedeckt (ON 20 S 126 f), wonach die Brüder G* immer von der Angestellteneigenschaft des Klägers seit 1. Juli 1969 ausgegangen seien und dies auf Grund der Vereinbarungen des Jahres 1969 auch im Mai 1972 als selbstverständlich vorausgesetzt hätten. Auch der Bruder des Klägers hat in seiner Parteiaussage ausdrücklich bekundet, dass dem Kläger durch die Vereinbarung vom Mai 1972 die „Pensionsjahre“ weiterhin gewahrt bleiben sollten. Von einem Widerspruch gegen die Denkgesetze, wie ihn die Beklagte hier behauptet, kann daher keine Rede sein. Aus welchen Gründen die Rechtsstellung des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Generalversammlung vom 16. Dezember 1971 durch die damals beschlossene Satzungsänderung eingeschränkt werden sollte, ist für die Entscheidung des Rechtsstreites, ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob der Kläger die vom Zeugen L* bekundete Äußerung, er sei „noch immer Geschäftsführer und kein Angestellter“ tatsächlich nur im Zuge einer Auseinandersetzung und daher im Zustand der Erregung gemacht hat; schon aus diesem Grund ist der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO auch in diesen beiden Punkten nicht gegeben. Welche Schlüsse auf den Vertragswillen der Parteien aber das angefochtene Urteil aus ihrem Verhalten gezogen hat, betrifft wiederum nur eine Frage der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung der Untergerichte.
Als mangelhaft wird das Berufungsverfahren von der Beklagten deshalb gerügt, weil das Berufungsgericht ungeachtet ihres Tatsachen- und Beweisvorbringens keine Feststellungen über das vom Kläger seit 1. Oktober 1974 bei der Firma J* D* als Bilanzbuchhalter bezogene Gehalt getroffen habe, welches sich der Kläger auf die von ihm begehrte Kündigungsentschädigung anrechnen lassen müsse. Diese Ausführungen, mit welchen in Wahrheit ein dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO zu unterstellender Feststellungsmangel geltend gemacht wird, sind aber schon deshalb verfehlt, weil ihnen, wie noch bei Erledigung der Rechtsrüge ausgeführt werden wird, eine unrichtige Auslegung des § 29 AngG durch die Beklagte zugrunde liegt.Als mangelhaft wird das Berufungsverfahren von der Beklagten deshalb gerügt, weil das Berufungsgericht ungeachtet ihres Tatsachen- und Beweisvorbringens keine Feststellungen über das vom Kläger seit 1. Oktober 1974 bei der Firma J* D* als Bilanzbuchhalter bezogene Gehalt getroffen habe, welches sich der Kläger auf die von ihm begehrte Kündigungsentschädigung anrechnen lassen müsse. Diese Ausführungen, mit welchen in Wahrheit ein dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO zu unterstellender Feststellungsmangel geltend gemacht wird, sind aber schon deshalb verfehlt, weil ihnen, wie noch bei Erledigung der Rechtsrüge ausgeführt werden wird, eine unrichtige Auslegung des Paragraph 29, AngG durch die Beklagte zugrunde liegt.
Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt im Ergebnis aber auch rechtlich richtig beurteilt:
Ebenso wie bei den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, muss auch bei den Geschäftsführern einer Gesellschaft m. b. H. regelmäßig zwischen ihrer auf einem Gesellschaftsbeschluss (§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG) oder dem Gesellschaftsvertrag (§ 15 Abs 1 Satz 4 GmbHG) beruhenden Bestellung – welche ihnen die körperschaftsrechtliche Funktion als vertretungsbefugte Organe der Gesellschaft verleiht – und dem die rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft regelnden Anstellungsverhältnis unterschieden werden (vgl SZ 22/196 = EvBl 1950/423 = SozM I A 11 = HS 2098; SZ 31/33; HS 2099; VwSlgNF 1155 F = HS 2100; Kastner, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts2, 150, 232, 234; Peter Doralt in Kastner-Stoll, Die GmbH & Co KG 184 f). Dabei muss dieser Anstellungsvertrag keineswegs immer ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB sein; nach dem Inhalt der zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffenen Vereinbarungen kann der Anstellung im Einzelfall auch ein sogenannter „freier Dienstvertrag“, gegebenenfalls aber auch nur ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis zugrunde liegen (SZ 22/196 = EvBl 1950/423 = SozM I A 11 = HS 2098; EvBl 1974/83; Peter Doralt a. a.O.; Schuster-Bonnott, Die Rechtsnatur des zwischen Aktiengesellschaft und Vorstandsmitglied geschlossenen Anstellungsvertrages, Kastner-FS [1972] 429 f; Martinek-Schwarz, AngG3 27 § 1 Anm 2).Ebenso wie bei den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, muss auch bei den Geschäftsführern einer Gesellschaft m. b. H. regelmäßig zwischen ihrer auf einem Gesellschaftsbeschluss (Paragraph 15, Absatz eins, Satz 3 GmbHG) oder dem Gesellschaftsvertrag (Paragraph 15, Absatz eins, Satz 4 GmbHG) beruhenden Bestellung – welche ihnen die körperschaftsrechtliche Funktion als vertretungsbefugte Organe der Gesellschaft verleiht – und dem die rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft regelnden Anstellungsverhältnis unterschieden werden vergleiche SZ 22/196 = EvBl 1950/423 = SozM römisch eins A 11 = HS 2098; SZ 31/33; HS 2099; VwSlgNF 1155 F = HS 2100; Kastner, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts2, 150, 232, 234; Peter Doralt in Kastner-Stoll, Die GmbH & Co KG 184 f). Dabei muss dieser Anstellungsvertrag keineswegs immer ein Dienstvertrag im Sinne der Paragraphen 1151, ff ABGB sein; nach dem Inhalt der zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffenen Vereinbarungen kann der Anstellung im Einzelfall auch ein sogenannter „freier Dienstvertrag“, gegebenenfalls aber auch nur ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis zugrunde liegen (SZ 22/196 = EvBl 1950/423 = SozM römisch eins A 11 = HS 2098; EvBl 1974/83; Peter Doralt a. a.O.; Schuster-Bonnott, Die Rechtsnatur des zwischen Aktiengesellschaft und Vorstandsmitglied geschlossenen Anstellungsvertrages, Kastner-FS [1972] 429 f; Martinek-Schwarz, AngG3 27 Paragraph eins, Anmerkung 2, ).
Im konkreten Fall haben die Untergerichte über die Tätigkeit des Klägers nach Gründung der beklagten Gesellschaft m. b. H. keine Feststellungen getroffen. Unterstellt man aber das bezügliche Prozessvorbringen der Beklagten im Schriftsatz ON 3 zu ihren Gunsten als richtig, dann bestand die vom Kläger – welcher in der Klage selbst von nur „untergeordneten Bürotätigkeiten“ spricht (ON 1 S 2) – gegen Entgelt verrichtete Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten sowohl vor wie auch nach dem 4. Mai 1972 im wesentlichen darin, dass er Rechnungen bei der Bank einzahlte, Schreibarbeiten in eine Schreibstube brachte und von dort abholte, dem Betriebsleiter bei der Erstellung von Rechnungen behilflich war und sogenannte Vorbuchungen durch Ordnen von Belegen und Kontoauszügen durchführte (S 14). Wird ferner berücksichtigt, dass dem Kläger im Vergleich vom 4. Mai 1972 ausdrücklich das Recht eingeräumt wurde, diese – ihrem Umfang nach zwar sicherlich nicht sehr bedeutenden, immerhin aber zumindest ihrer Art nach festgelegten und auf Dauer berechneten – Obliegenheiten ohne Bindung an eine bestimmte Dienstzeit auch in seiner Wohnung zu erfüllen und den Umfang seiner Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf ein ihm zumutbares Maß einzuschränken, und dass der Kläger nach den Behauptungen der Beklagten auch schon vor diesem Vergleich nur in größeren, unregelmäßigen Zeitabständen tätig geworden war, wobei es in seinem Belieben stand, ob und an welchen Tagen er überhaupt arbeiten wollte, dann könnten die schuldrechtlichen Beziehungen des Klägers zur Beklagten wohl am ehesten dem Begriff des „freien Dienstvertrages“ unterstellt werden, welcher sich ja gerade durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, vom (echten) Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB unterscheidet (vgl dazu Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I 11; Torggler, Die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers, GesRZ 1974, 4 ff [8 ff]; Schuster-Bonnott a. a. O. 430; Peter Doralt a. a. O.).Im konkreten Fall haben die Untergerichte über die Tätigkeit des Klägers nach Gründung der beklagten Gesellschaft m. b. H. keine Feststellungen getroffen. Unterstellt man aber das bezügliche Prozessvorbringen der Beklagten im Schriftsatz ON 3 zu ihren Gunsten als richtig, dann bestand die vom Kläger – welcher in der Klage selbst von nur „untergeordneten Bürotätigkeiten“ spricht (ON 1 S 2) – gegen Entgelt verrichtete Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten sowohl vor wie auch nach dem 4. Mai 1972 im wesentlichen darin, dass er Rechnungen bei der Bank einzahlte, Schreibarbeiten in eine Schreibstube brachte und von dort abholte, dem Betriebsleiter bei der Erstellung von Rechnungen behilflich war und sogenannte Vorbuchungen durch Ordnen von Belegen und Kontoauszügen durchführte (S 14). Wird ferner berücksichtigt, dass dem Kläger im Vergleich vom 4. Mai 1972 ausdrücklich das Recht eingeräumt wurde, diese – ihrem Umfang nach zwar sicherlich nicht sehr bedeutenden, immerhin aber zumindest ihrer Art nach festgelegten und auf Dauer berechneten – Obliegenheiten ohne Bindung an eine bestimmte Dienstzeit auch in seiner Wohnung zu erfüllen und den Umfang seiner Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf ein ihm zumutbares Maß einzuschränken, und dass der Kläger nach den Behauptungen der Beklagten auch schon vor diesem Vergleich nur in größeren, unregelmäßigen Zeitabständen tätig geworden war, wobei es in seinem Belieben stand, ob und an welchen Tagen er überhaupt arbeiten wollte, dann könnten die schuldrechtlichen Beziehungen des Klägers zur Beklagten wohl am ehesten dem Begriff des „freien Dienstvertrages“ unterstellt werden, welcher sich ja gerade durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, vom (echten) Dienstvertrag im Sinne der Paragraphen 1151, ff ABGB unterscheidet vergleiche dazu Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht römisch eins 11; Torggler, Die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers, GesRZ 1974, 4 ff [8 ff]; Schuster-Bonnott a. a. O. 430; Peter Doralt a. a. O.).
Eine nähere Erörterung dieser Frage kann aber diesmal schon deshalb unterbleiben, weil im konkreten Fall von einem „vereinbarten Angestelltenverhältnis“ des Klägers auszugehen ist: Nach den Feststellungen der Untergerichte haben die Brüder G* schon anlässlich ihrer Besprechungen über die Gründung einer Gesellschaft m. b. H. vereinbart, dass der Kläger „mit 1. Juli 1969 Angestellter der Gesellschaft m. b. H.“ sein solle. Diese Stellung des Klägers als Angestellter der Beklagten wurde auch bei den dem Vergleich vom 4. Mai 1972 vorangegangenen Verhandlungen nicht in Zweifel gezogen. In den genannten Vergleich wurde dann ausdrücklich bekräftigt, dass der Kläger in der Funktion eines Geschäftsführerstellvertreters mit Prokura „im Angestelltenverhältnis angestellt“ werden sollte, dass er seine Tätigkeit „als Angestellter“ im gleichen Ausmaß wie bisher auszuüben hatte und dass dieses „Angestelltenverhältnis“ unkündbar zumindest bis 1. Juli 1974 begründet werde (Beilage 2). Damit steht aber der Abschluss einer Vereinbarung, durch welche das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – zulässigerweise – den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterstellt und damit die Bestimmungen dieses Gesetzes zum Vertragsinhalt gemacht wurden (vgl EvBl 1976/66; Kastner in Schmitz-FS I 97; Schuster-Bonnott a. a. O. 437 ff; ferner allgemein zum Begriff des „vereinbarten Angestelltenverhältnisses“: SZ 28/156; SZ 39/202 = Arb 8321 = EvBl 1967/222 = RdA 1968, 33 = SozM I A d 735; Arb 3402, 5589, 6758, 7124; Arb 8470 = JBl 1968, 484 = SozM I A d 793 = ZAS 1969, 62; Arb 8672; Mayer-Maly, Österr. Arbeitsrecht 58; Martinek-Schwarz a. a. O. 38 § 1 Anm 4; Schrammel, Der „Angestellte ex contractu“ im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, ZAS 1973, 163 ff), jedenfalls für die Zeit nach dem 4. Mai 1972 einwandfrei – und insoweit auch von der Beklagten ausdrücklich zugestanden (ON 3 S 15) – fest. Nach den Feststellungen der Untergerichte haben aber die Parteien gleichzeitig mit dem Vergleich vom 4. Mai 1972 ausdrücklich vereinbart, „die Zeiten ab 1. Juli 1969 in das Angestelltenverhältnis einzurechnen“. Der Kläger kann daher schon auf Grund dieser Vereinbarung die Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Juli 1969 bis 3. Mai 1972 für die Berechnung der Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG verlangen.Eine nähere Erörterung dieser Frage kann aber diesmal schon deshalb unterbleiben, weil im konkreten Fall von einem „vereinbarten Angestelltenverhältnis“ des Klägers auszugehen ist: Nach den Feststellungen der Untergerichte haben die Brüder G* schon anlässlich ihrer Besprechungen über die Gründung einer Gesellschaft m. b. H. vereinbart, dass der Kläger „mit 1. Juli 1969 Angestellter der Gesellschaft m. b. H.“ sein solle. Diese Stellung des Klägers als Angestellter der Beklagten wurde auch bei den dem Vergleich vom 4. Mai 1972 vorangegangenen Verhandlungen nicht in Zweifel gezogen. In den genannten Vergleich wurde dann ausdrücklich bekräftigt, dass der Kläger in der Funktion eines Geschäftsführerstellvertreters mit Prokura „im Angestelltenverhältnis angestellt“ werden sollte, dass er seine Tätigkeit „als Angestellter“ im gleichen Ausmaß wie bisher auszuüben hatte und dass dieses „Angestelltenverhältnis“ unkündbar zumindest bis 1. Juli 1974 begründet werde (Beilage 2). Damit steht aber der Abschluss einer Vereinbarung, durch welche das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – zulässigerweise – den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterstellt und damit die Bestimmungen dieses Gesetzes zum Vertragsinhalt gemacht wurden vergleiche EvBl 1976/66; Kastner in Schmitz-FS römisch eins 97; Schuster-Bonnott a. a. O. 437 ff; ferner allgemein zum Begriff des „vereinbarten Angestelltenverhältnisses“: SZ 28/156; SZ 39/202 = Arb 8321 = EvBl 1967/222 = RdA 1968, 33 = SozM römisch eins A d 735; Arb 3402, 5589, 6758, 7124; Arb 8470 = JBl 1968, 484 = SozM römisch eins A d 793 = ZAS 1969, 62; Arb 8672; Mayer-Maly, Österr. Arbeitsrecht 58; Martinek-Schwarz a. a. O. 38 Paragraph eins, Anmerkung 4, ; Schrammel, Der „Angestellte ex contractu“ im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, ZAS 1973, 163 ff), jedenfalls für die Zeit nach dem 4. Mai 1972 einwandfrei – und insoweit auch von der Beklagten ausdrücklich zugestanden (ON 3 S 15) – fest. Nach den Feststellungen der Untergerichte haben aber die Parteien gleichzeitig mit dem Vergleich vom 4. Mai 1972 ausdrücklich vereinbart, „die Zeiten ab 1. Juli 1969 in das Angestelltenverhältnis einzurechnen“. Der Kläger kann daher schon auf Grund dieser Vereinbarung die Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Juli 1969 bis 3. Mai 1972 für die Berechnung der Kündigungsfrist nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG verlangen.
Gegen diese Rechtsauffassung vermag die Revision der Beklagten nichts Stichhältiges vorzubringen, und zwar schon deshalb, weil ihre Ausführungen zum Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO – soweit sie sich nicht in einer bloßen Wiederholung der Aktenwidrigkeitsrüge erschöpfen – gleichfalls von einem Angestelltenverhältnis des Klägers ab 4. Mai 1972 ausgehen und sich infolgedessen ausschließlich mit dem vorangegangenen Zeitraum ab 1. Juli 1969 befassen, auf welchen es aber nach dem eben Gesagten gar nicht entscheidend ankommt. Auch die in der Revision abermals aufgeworfene Frage der Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die vor der Eintragung einer Gesellschaft m. b. H. in das Handelsregister in deren Namen vorgenommen werden (§ 2 Abs 2 GmbHG), kann unter diesen Umständen auf sich beruhen, weil ja die beklagte Gesellschaft zur Zeit des Vergleichsabschlusses vom 4. Mai 1972 und der damit verbundenen Anrechnungsvereinbarung jedenfalls schon längst im Handelsregister eingetragen war. Soweit die Beklagte aber auch in dritter Instanz auf ihrer Ansicht beharrt, der Kläger müsse sich den bei seinem neuen Dienstgeber ab 1. Oktober 1974 erzielten Verdienst auf die im vorliegenden Verfahren begehrte Kündigungsentschädigung anrechnen lassen, entgeht ihr, dass gemäß § 29 Abs 2 AngG eine Einrechnung dessen, was der Dienstnehmer infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, für die ersten drei Monate des in Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Zeitraums überhaupt nicht stattfindet, der Angestellte vielmehr für diese Zeitspanne den vollen Ersatzbetrag verlangen kann. Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit keine über diesen Zeitraum, hinausgehenden Ansprüche geltend macht, kommt der gesetzliche Einrechnungsausschluss auch ihm zugute.Gegen diese Rechtsauffassung vermag die Revision der Beklagten nichts Stichhältiges vorzubringen, und zwar schon deshalb, weil ihre Ausführungen zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO – soweit sie sich nicht in einer bloßen Wiederholung der Aktenwidrigkeitsrüge erschöpfen – gleichfalls von einem Angestelltenverhältnis des Klägers ab 4. Mai 1972 ausgehen und sich infolgedessen ausschließlich mit dem vorangegangenen Zeitraum ab 1. Juli 1969 befassen, auf welchen es aber nach dem eben Gesagten gar nicht entscheidend ankommt. Auch die in der Revision abermals aufgeworfene Frage der Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die vor der Eintragung einer Gesellschaft m. b. H. in das Handelsregister in deren Namen vorgenommen werden (Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG), kann unter diesen Umständen auf sich beruhen, weil ja die beklagte Gesellschaft zur Zeit des Vergleichsabschlusses vom 4. Mai 1972 und der damit verbundenen Anrechnungsvereinbarung jedenfalls schon längst im Handelsregister eingetragen war. Soweit die Beklagte aber auch in dritter Instanz auf ihrer Ansicht beharrt, der Kläger müsse sich den bei seinem neuen Dienstgeber ab 1. Oktober 1974 erzielten Verdienst auf die im vorliegenden Verfahren begehrte Kündigungsentschädigung anrechnen lassen, entgeht ihr, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AngG eine Einrechnung dessen, was der Dienstnehmer infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, für die ersten drei Monate des in Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Zeitraums überhaupt nicht stattfindet, der Angestellte vielmehr für diese Zeitspanne den vollen Ersatzbetrag verlangen kann. Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit keine über diesen Zeitraum, hinausgehenden Ansprüche geltend macht, kommt der gesetzliche Einrechnungsausschluss auch ihm zugute.
Das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 1. Juli 1974 ist dem Kläger nach den Feststellungen der Untergerichte frühestens am 2. Juli 1974 zugegangen. Da der Kläger schon an diesem Tag – und damit erst recht in dem nach der Rechtsprechung maßgebenden Zeitpunkt, in welchem der Dienstgeber spätestens kündigen konnte (SZ 26/102 = Arb 5689 ua; Martinek-Schwarz a. a. O. 349 § 20 Anm 16) – aufgrund der Vereinbarung vom Mai 1972 bereits eine anrechenbare Angestelltendienstzeit von mehr als fünf Jahren aufwies und infolgedessen gemäß § 20 Abs 2 AngG Anspruch auf eine Kündigungsfrist von drei Monaten hatte, war der von der Beklagten gewählte Kündigungstermin 30. September 1974 verfehlt.Das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 1. Juli 1974 ist dem Kläger nach den Feststellungen der Untergerichte frühestens am 2. Juli 1974 zugegangen. Da der Kläger schon an diesem Tag – und damit erst recht in dem nach der Rechtsprechung maßgebenden Zeitpunkt, in welchem der Dienstgeber spätestens kündigen konnte (SZ 26/102 = Arb 5689 ua; Martinek-Schwarz a. a. O. 349 Paragraph 20, Anmerkung 16, ) – aufgrund der Vereinbarung vom Mai 1972 bereits eine anrechenbare Angestelltendienstzeit von mehr als fünf Jahren aufwies und infolgedessen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG Anspruch auf eine Kündigungsfrist von drei Monaten hatte, war der von der Beklagten gewählte Kündigungstermin 30. September 1974 verfehlt.
Da auch eine „zeitwidrige“ Kündigung das Dienstverhältnis zu dem verfehlten Kündigungstermin auflöst und die Rechtsfolgen des § 29 AngG nach sich zieht (vgl insbesondere Arb 9259), hat der Kläger gemäß § 29 Abs 1 AngG Anspruch auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, also bis zum 31. Dezember 1974; außerdem stehen ihm gemäß § 23 Abs 1 AngG nicht zwei, sondern drei Monatsgehälter als Abfertigung zu. Die der Höhe nach außer Streit stehende Klageforderung erweist sich demnach als berechtigt, so dass der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen war.Da auch eine „zeitwidrige“ Kündigung das Dienstverhältnis zu dem verfehlten Kündigungstermin auflöst und die Rechtsfolgen des Paragraph 29, AngG nach sich zieht vergleiche insbesondere Arb 9259), hat der Kläger gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AngG Anspruch auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, also bis zum 31. Dezember 1974; außerdem stehen ihm gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG nicht zwei, sondern drei Monatsgehälter als Abfertigung zu. Die der Höhe nach außer Streit stehende Klageforderung erweist sich demnach als berechtigt, so dass der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.