Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist allein die Frage, ob das Rechtschutzinteresse der Klägerin für ihr Begehren auf Verbot des Ankündigens von Zugaben, insbesondere Geldprämien, deshalb zu verneinen ist, weil ihre Muttergesellschaft mit dem Vergleich 37 Cg 82/92 insoweit einen Exekutionstitel erlangt hat. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß es für die Beantwortung dieser Frage nicht auf die Auslegung des Vergleiches ankommt. Ob die von der Beklagten - dem Wortlaut des Vergleiches nach unbeschränkt übernommene - Unterlassungsverpflichtung nur für solche Zugabenankündigungen gelten sollte, die zur Zeit des Vergleichsabschlusses nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG idF Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 BGBl 147 fielen oder aber für alle Zugabenankündigungen, die nach der jeweiligen Rechtslage unzulässig sind, kann tatsächlich offen bleiben, weil bei dem hier beanstandeten Gewinnspiel der Gesamtwert der ausgespielten Preise ohnehin S 300.000 überschritten hat. Wohl hieß es in der Ankündigung, daß "insgesamt ... S 300.000 als Gewinne zur Verfügung (stehen)"; diese Behauptung bezog sich aber auf das Spiel in der Woche vom 5. bis 11.9.1993. Diese Spielwoche wurde aber schon in der - in der Klage abgelichteten - Ankündigung als "1. Runde" bezeichnet. Damit hatte die Beklagte schon damals klargestellt, daß es nicht bei dem Spiel in der Woche ab 5.9.1993 bleiben soll. Die tatsächliche spätere Weiterführung des Gewinnspiels war also schon vorgesehen und (auch) für die Klägerin erkennbar. Der Hinweis der Revision auf diese Ankündigung ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht aktenwidrig, sondern steht im Einklang mit dem diese Ankündigung enthaltenden Klagevorbringen.Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist allein die Frage, ob das Rechtschutzinteresse der Klägerin für ihr Begehren auf Verbot des Ankündigens von Zugaben, insbesondere Geldprämien, deshalb zu verneinen ist, weil ihre Muttergesellschaft mit dem Vergleich 37 Cg 82/92 insoweit einen Exekutionstitel erlangt hat. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß es für die Beantwortung dieser Frage nicht auf die Auslegung des Vergleiches ankommt. Ob die von der Beklagten - dem Wortlaut des Vergleiches nach unbeschränkt übernommene - Unterlassungsverpflichtung nur für solche Zugabenankündigungen gelten sollte, die zur Zeit des Vergleichsabschlusses nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG in der Fassung Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 Bundesgesetzblatt 147 fielen oder aber für alle Zugabenankündigungen, die nach der jeweiligen Rechtslage unzulässig sind, kann tatsächlich offen bleiben, weil bei dem hier beanstandeten Gewinnspiel der Gesamtwert der ausgespielten Preise ohnehin S 300.000 überschritten hat. Wohl hieß es in der Ankündigung, daß "insgesamt ... S 300.000 als Gewinne zur Verfügung (stehen)"; diese Behauptung bezog sich aber auf das Spiel in der Woche vom 5. bis 11.9.1993. Diese Spielwoche wurde aber schon in der - in der Klage abgelichteten - Ankündigung als "1. Runde" bezeichnet. Damit hatte die Beklagte schon damals klargestellt, daß es nicht bei dem Spiel in der Woche ab 5.9.1993 bleiben soll. Die tatsächliche spätere Weiterführung des Gewinnspiels war also schon vorgesehen und (auch) für die Klägerin erkennbar. Der Hinweis der Revision auf diese Ankündigung ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht aktenwidrig, sondern steht im Einklang mit dem diese Ankündigung enthaltenden Klagevorbringen.
Wie der erkennende Senat schon ausgesprochen hat, muß die Frage, ob mehrere gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" iS des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG zu verstehen sind, vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spiels bestimmt wird (ÖBl 1993, 171 - Lot top). Da die Klägerin - wie beim "Lot top"-Spiel - von einer "1. Runde" gesprochen hat, hat sie damit nicht nur zu erkennen gegeben, daß (zumindest) eine zweite Runde folgen wird, sondern auch, daß sie selbst die zwei oder mehreren Runden des Casino-Gewinnspiels als einheitliches Spiel betrachtet, das eben in mehreren Wochen veranstaltet wird. Die Beklagte war daher Veranstalterin einer Gewinnspiel-Serie, die mehrmals Gewinnchancen bot und dementsprechend auch eine größere Aufmerksamkeit auf das Spiel und damit auf ihre Zeitung zog. Ohne die Regeln der zweiten Runde zu kennen, konnte es doch keinem Zweifel unterliegen, daß auch dabei wieder Geld ausgespielt wird. Die Summe von S 300.000, die ja schon in der ersten Woche erreicht wurde, mußte damit jedenfalls überschritten werden.Wie der erkennende Senat schon ausgesprochen hat, muß die Frage, ob mehrere gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" iS des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG zu verstehen sind, vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spiels bestimmt wird (ÖBl 1993, 171 - Lot top). Da die Klägerin - wie beim "Lot top"-Spiel - von einer "1. Runde" gesprochen hat, hat sie damit nicht nur zu erkennen gegeben, daß (zumindest) eine zweite Runde folgen wird, sondern auch, daß sie selbst die zwei oder mehreren Runden des Casino-Gewinnspiels als einheitliches Spiel betrachtet, das eben in mehreren Wochen veranstaltet wird. Die Beklagte war daher Veranstalterin einer Gewinnspiel-Serie, die mehrmals Gewinnchancen bot und dementsprechend auch eine größere Aufmerksamkeit auf das Spiel und damit auf ihre Zeitung zog. Ohne die Regeln der zweiten Runde zu kennen, konnte es doch keinem Zweifel unterliegen, daß auch dabei wieder Geld ausgespielt wird. Die Summe von S 300.000, die ja schon in der ersten Woche erreicht wurde, mußte damit jedenfalls überschritten werden.
Daraus folgt aber, daß das Ankündigen des beanstandeten Gewinnspiels unter den Wortlaut des Vergleiches 37 Cg 82/92 fiel. Eine Exekutionsführung auf Grund dieses Vergleiches ist freilich nur der Klägerin des Verfahrens zu 37 Cg 82/92, also der M*****gesellschaft mbH & Co KG, nicht aber der Klägerin möglich.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates fällt das Rechtschutzbedürfnis eines Klägers nicht schon dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben
(SZ 59/25 = ÖBl 1986, 102 - Nr 1 im Fensterbau; ÖBl 1989, 14 - C &
C-Markt; ÖBl 1990, 18 = MR 1989, 219 - Mafiaprint; ÖBl 1990, 119 -
Zinsertragssteuer-Rückvergütung ua). Dieses Interesse kann freilich - aber auch nur - dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten durch eine andere (natürliche oder juristische) Person vollwertig gewahrt wird (ÖBl 1990, 119 - Zinsertragssteuer-Rückvergütung).
Ein solcher Zusammenhang zwischen der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft ist im Hinblick auf die dazu getroffenen Feststellungen zu bejahen. Danach besteht für die miteinander verbundenen Gesellschaften der M*****-Gruppe ein einheitliches Rechtsbüro, welches die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen koordiniert. Das Interesse (auch) der Klägerin an der Verfolgung unzulässiger Wettbewerbshandlungen der Beklagten ist daher vollwertig gewahrt, wenn auch nur eine der Gesellschaften über einen entsprechenden Exekutionstitel verfügt, deren Exekutionsführung vom gemeinsamen Rechtsbüro bestimmt wird.
Diese Rechtsauffassung beruht auf einer Weiterentwicklung der seit Jahrzehnten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach einer neuerlichen Klage dann, wenn der Kläger bereits einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches hat, die (materiellrechtliche) Einrede des mangelnden Rechtschutzbedürfnisses entgegensteht, welche zur Abweisung des Klagebegehrens führt (SZ 21/124; SZ 48/116; ÖBl 1979, 81 - K, Der Witwentröster; ÖBl 1983, 16 - Die meistgelesene Zeitung; SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl; MR 1990, 237 - Bezahlte Promotion; SZ 66/145 uva). Von dieser Rechtsprechung ist allerdings jüngst der dritte Senat des Obersten Gerichtshofes in SZ 66/173 im Hinblick auf die Änderung der § 54 Abs 4 AO, § 60 Abs 2, § 156 a Abs 2 KO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 BGBl 370 abgegangen. Nunmehr normiere der Gesetzgeber ungeachtet des Umstandes, daß zumindest im Inland die Eintragungen in den Anmeldungsverzeichnissen in den Wirkungen mit Urteilen völlig gleichgestellt wurden, daß Leistungsbegehren dennoch zulässig blieben, dem unterlegenen Beklagten aber die Prozeßkosten zu ersetzen seien, es sei denn, er habe die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötige das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt. Wie die RV 3 BlgNR 15. GP 41 dazu ausführe, sollte damit der wichtige Streit gelöst werden, ob und wie weit die Möglichkeit der Beschaffung eines Exekutionstitels auf Grund der Ergebnisse des Insolvenzverfahrens auf nachfolgende Verfahren über Geldleistungsansprüche einwirke. Dem berechtigten Schutz des Schuldners vor willkürlicher Inanspruchnahme diene eine besondere Kostenersatzbestimmung, die dem § 45 ZPO verwandt sei. Jedenfalls für einen der Hauptanwendungsfälle der Lehre vom allgemeinen Rechtschutzbedürfnis, nämlich der Schaffung eines Doppeltitels, habe damit der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, daß er ein solches Prinzip in analoger Erweiterung der ausdrücklich im Gesetz angegebenen negativen Prozeßvoraussetzungen ablehne. Es würde einen kaum erklärbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wenn man in anderen gleichgelagerten Fällen, denen die Prozeßhindernisse der Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft nicht entgegenstehen, durch eine allgemeine Rechtsanalogie, die eine bisher unbewiesen gebliebene Gesetzeslücke voraussetzen würde, der Ablehnung gerichtlichen Rechtsschutzes das Wort redete. Dies könnte weder den Verfassungsgarantien des Art 6 MRK noch den Bestrebungen des österreichischen Gesetzgebers entsprechen, den Zugang zum Recht zu verbessern.Diese Rechtsauffassung beruht auf einer Weiterentwicklung der seit Jahrzehnten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach einer neuerlichen Klage dann, wenn der Kläger bereits einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches hat, die (materiellrechtliche) Einrede des mangelnden Rechtschutzbedürfnisses entgegensteht, welche zur Abweisung des Klagebegehrens führt (SZ 21/124; SZ 48/116; ÖBl 1979, 81 - K, Der Witwentröster; ÖBl 1983, 16 - Die meistgelesene Zeitung; SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl; MR 1990, 237 - Bezahlte Promotion; SZ 66/145 uva). Von dieser Rechtsprechung ist allerdings jüngst der dritte Senat des Obersten Gerichtshofes in SZ 66/173 im Hinblick auf die Änderung der Paragraph 54, Absatz 4, AO, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 156, a Absatz 2, KO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 Bundesgesetzblatt 370 abgegangen. Nunmehr normiere der Gesetzgeber ungeachtet des Umstandes, daß zumindest im Inland die Eintragungen in den Anmeldungsverzeichnissen in den Wirkungen mit Urteilen völlig gleichgestellt wurden, daß Leistungsbegehren dennoch zulässig blieben, dem unterlegenen Beklagten aber die Prozeßkosten zu ersetzen seien, es sei denn, er habe die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötige das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt. Wie die Regierungsvorlage 3 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 41 dazu ausführe, sollte damit der wichtige Streit gelöst werden, ob und wie weit die Möglichkeit der Beschaffung eines Exekutionstitels auf Grund der Ergebnisse des Insolvenzverfahrens auf nachfolgende Verfahren über Geldleistungsansprüche einwirke. Dem berechtigten Schutz des Schuldners vor willkürlicher Inanspruchnahme diene eine besondere Kostenersatzbestimmung, die dem Paragraph 45, ZPO verwandt sei. Jedenfalls für einen der Hauptanwendungsfälle der Lehre vom allgemeinen Rechtschutzbedürfnis, nämlich der Schaffung eines Doppeltitels, habe damit der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, daß er ein solches Prinzip in analoger Erweiterung der ausdrücklich im Gesetz angegebenen negativen Prozeßvoraussetzungen ablehne. Es würde einen kaum erklärbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wenn man in anderen gleichgelagerten Fällen, denen die Prozeßhindernisse der Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft nicht entgegenstehen, durch eine allgemeine Rechtsanalogie, die eine bisher unbewiesen gebliebene Gesetzeslücke voraussetzen würde, der Ablehnung gerichtlichen Rechtsschutzes das Wort redete. Dies könnte weder den Verfassungsgarantien des Artikel 6, MRK noch den Bestrebungen des österreichischen Gesetzgebers entsprechen, den Zugang zum Recht zu verbessern.
Dieser Auffassung - die sich auf Lehrmeinungen stützen kann (Fasching, LB2 Rz 742; Konecny in RdW 1986, 37; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 16/1; Graff in ecolex 1990, 294) - vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen:
Wie schon in SZ 66/145 ausgeführt, kann aus der Neufassung der § 54 Abs 4 AO, § 60 Abs 2 und § 156 a Abs 3 KO nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber "Doppeltitel" billige. Diese Bestimmungen wurden vielmehr nur deshalb geändert, weil unbestrittenen Forderungsanmeldungen und Auszügen aus Anmeldungsverzeichnissen deshalb eine geringere Wirkung als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zukommt, weil zahlreiche Staaten die Exekution bloß auf Grund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis ablehnen. Das bedeutet aber, daß das Rechtschutzbedürfnis eines Gläubigers durch ein solches Anmeldungsverzeichnis noch nicht hinreichend befriedigt ist. Wäre der Gesetzgeber der Ansicht, daß die Schaffung eines Exekutionstitels, dem nicht Streitanhängigkeit oder Rechtskraft entgegensteht, ohne weiteres zulässig sei, dann hätte es der ausdrücklichen Norm, daß Leistungsklagen über solche Forderungen zulässig bleiben, nicht bedurft; vielmehr hätte eine Regelung der Kostenfrage genügt. Kann ein Kläger ohnehin schon Exekution führen, dann ist nicht zu erkennen, weshalb die Verweigerung einer weiteren Klageführung - soweit für sie nicht besondere triftige Gründe ins Treffen geführt werden können - in Widerspruch zu Art 6 MRK stünde oder den Zugang zum Recht unbillig erschwerte.Wie schon in SZ 66/145 ausgeführt, kann aus der Neufassung der Paragraph 54, Absatz 4, AO, Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 156, a Absatz 3, KO nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber "Doppeltitel" billige. Diese Bestimmungen wurden vielmehr nur deshalb geändert, weil unbestrittenen Forderungsanmeldungen und Auszügen aus Anmeldungsverzeichnissen deshalb eine geringere Wirkung als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zukommt, weil zahlreiche Staaten die Exekution bloß auf Grund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis ablehnen. Das bedeutet aber, daß das Rechtschutzbedürfnis eines Gläubigers durch ein solches Anmeldungsverzeichnis noch nicht hinreichend befriedigt ist. Wäre der Gesetzgeber der Ansicht, daß die Schaffung eines Exekutionstitels, dem nicht Streitanhängigkeit oder Rechtskraft entgegensteht, ohne weiteres zulässig sei, dann hätte es der ausdrücklichen Norm, daß Leistungsklagen über solche Forderungen zulässig bleiben, nicht bedurft; vielmehr hätte eine Regelung der Kostenfrage genügt. Kann ein Kläger ohnehin schon Exekution führen, dann ist nicht zu erkennen, weshalb die Verweigerung einer weiteren Klageführung - soweit für sie nicht besondere triftige Gründe ins Treffen geführt werden können - in Widerspruch zu Artikel 6, MRK stünde oder den Zugang zum Recht unbillig erschwerte.
Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Rechtschutzbedürfnisses abzugehen.
Aus diesen Erwägungen war das Urteil des Erstgerichtes in Stattgebung der Revision wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.