Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen ist zulässig, weil das Rekursgericht gegen § 405 ZPO verstoßen hat; das Rechtsmittel ist insofern berechtigt, als mit einer Maßgabebestätigung vorzugehen ist. Die Antragstellerin hat die Revisionsrekursbeantwortung entgegen § 508a Abs 2 ZPO beim Erstgericht eingebracht; die Rechtsmittelschrift ist erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 402 Abs 3 EO beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen ist zulässig, weil das Rekursgericht gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen hat; das Rechtsmittel ist insofern berechtigt, als mit einer Maßgabebestätigung vorzugehen ist. Die Antragstellerin hat die Revisionsrekursbeantwortung entgegen Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO beim Erstgericht eingebracht; die Rechtsmittelschrift ist erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 402, Absatz 3, EO beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerinnen halten an ihrer Auffassung fest, daß keine Alleinstellungswerbung vorliege. Sie behaupteten im ersten Artikel nicht, die Spitzenposition einzunehmen, der zweite Artikel sei an den Ergebnissen der Media-Analyse 1995 zu messen und demnach richtig. Das Rekursgericht habe der Antragstellerin mehr zugesprochen, als diese begehrt habe.
"Alleinstellungswerbung" ist in erster Linie nach § 2 UWG zu beurteilen und daher wettbewerbsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (stRsp ua ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich; RIS-Justiz RS0078472). Ob eine Spitzenstellung behauptet wird, ist nach dem Gesamtinhalt der Ankündigung zu beurteilen."Alleinstellungswerbung" ist in erster Linie nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und daher wettbewerbsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (stRsp ua ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich; RIS-Justiz RS0078472). Ob eine Spitzenstellung behauptet wird, ist nach dem Gesamtinhalt der Ankündigung zu beurteilen.
Die Antragsgegnerinnen haben den beanstandeten Artikel mit "Die 'K*****' baut ihre Spitzenposition aus!" überschrieben und im Artikel behauptet, die "K*****" sei in den von ihnen genannten Bundesländern "Spitze", in anderen habe sie sich gut geschlagen. Daraus geht hervor, daß die Antragsgegnerinnen für die K*****zeitung die "Spitzenposition" (= größte Reichweite) in Anspruch nehmen.
Im Artikel wird ausdrücklich auf die Media-Analyse für das erste Halbjahr 1996 verwiesen; daran muß die Richtigkeit der Behauptung gemessen werden. Nach der Media-Analyse für das erste Halbjahr 1996 überschneiden sich die Reichweiten der Kronenzeitung und der "S***** N*****", weil eine Schwankungsbreite von 4,4 % anzunehmen ist. Das Rekursgericht hat die Aussage daher zu recht als unrichtig beurteilt.
Der Hinweis im Artikel vom 17.9.1996 auf die "zweitgrößte S***** Tageszeitung" (und damit auf die "S***** N*****") ist nur dann unrichtig, wenn die Daten der Media-Analyse für das erste Halbjahr 1996 zugrunde gelegt werden; 1995 war die K*****zeitung die "größte" S***** Tageszeitung.
Der Ankündigende muß immer die ungünstigste Auslegung seiner Ankündigung gegen sich gelten lassen. Im September 1996 lagen die Daten der Media-Analyse für das erste Halbjahr 1996 bereits vor; danach waren die "S***** N*****" nicht mehr die "zweitgrößte S***** Tageszeitung", weil sie gegenüber der K*****zeitung aufgeholt hatten. Auch diese Aussage ist daher, wird sie auf die Daten der Media-Analyse für das erste Halbjahr 1996 bezogen und damit in dem für die Antragsgegnerinnen ungünstigsten Sinn verstanden, unrichtig.
Die Antragstellerin hat begehrt, den Antragsgegnerinnen im geschäftlichen Verkehr die Behauptung zu untersagen, die "N*****" sei im Bundesland S***** Spitze und die "S***** N*****" seien die zweitgrößte Tageszeitung im Land S*****, wenn diese Aussagen durch die Daten der Media-Analyse 1996 erstes Halbjahr nicht gedeckt sind. Damit hat die Antragstellerin ihr Begehren auf die konkreten Behauptungen eingeschränkt.
Das Rekursgericht hat den Spruch weiter formuliert. Es hat den Antragsgegnerinnen Aussagen untersagt, die "durch die Daten der jeweils aktuellen Media-Analyse (dzt. 1996, erstes Halbjahr) nicht gedeckt sind". Begründet hat das Rekursgericht die Neufassung damit, daß während der Wirksamkeit des Verbotes neue Media-Analysen erscheinen können.
Mit dieser Umformulierung hat das Rekursgericht gegen § 405 ZPO verstoßen: Das Gericht kann dem Spruch nur dann eine andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers entsprechende Fassung geben, wenn diese in den Klagebehauptungen ihre eindeutige Grundlage findet und sich auch im Wesen mit dem Begehren deckt (ÖBl 1994, 113 - Jetzt kaufen - 1992 bezahlen mwN).Mit dieser Umformulierung hat das Rekursgericht gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen: Das Gericht kann dem Spruch nur dann eine andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers entsprechende Fassung geben, wenn diese in den Klagebehauptungen ihre eindeutige Grundlage findet und sich auch im Wesen mit dem Begehren deckt (ÖBl 1994, 113 - Jetzt kaufen - 1992 bezahlen mwN).
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht zu entnehmen, daß die Antragstellerin das Verbot der oben wiedergegebenen Behauptungen für den Fall begehrt, daß sie der jeweils aktuellen Mediaanalyse nicht entsprechen. Die Antragstellerin will offensichtlich ein Verbot der konkreten Behauptungen (und nicht auch etwa sinngleicher Behauptungen); sie hat es, aus welchen Gründen immer, unterlassen, ihrem Antrag eine gewisse allgemeine Fassung zu geben, wozu sie berechtigt gewesen wäre. Maßgebend ist aber, welches Begehren die Antragstellerin gestellt hat. Über dieses Begehren ist das Rekursgericht hinausgegangen und hat damit gegen § 405 ZPO verstoßen.Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht zu entnehmen, daß die Antragstellerin das Verbot der oben wiedergegebenen Behauptungen für den Fall begehrt, daß sie der jeweils aktuellen Mediaanalyse nicht entsprechen. Die Antragstellerin will offensichtlich ein Verbot der konkreten Behauptungen (und nicht auch etwa sinngleicher Behauptungen); sie hat es, aus welchen Gründen immer, unterlassen, ihrem Antrag eine gewisse allgemeine Fassung zu geben, wozu sie berechtigt gewesen wäre. Maßgebend ist aber, welches Begehren die Antragstellerin gestellt hat. Über dieses Begehren ist das Rekursgericht hinausgegangen und hat damit gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen.
Die angefochtene Entscheidung war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, daß das von der Antragstellerin beantragte Verbot erlassen wird.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50, 52 Abs 1 ZPO. Der Revisionsrekurs der Beklagten war teilweise erfolgreich; Obsiegen und Unterliegen sind mangels anderer Anhaltspunkte mit 50 % zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Der Revisionsrekurs der Beklagten war teilweise erfolgreich; Obsiegen und Unterliegen sind mangels anderer Anhaltspunkte mit 50 % zu bewerten.