Während der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 übersteigt, der Bestimmung des § 527 Abs 1 Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 nicht übersteigt (oder diesen Betrag übersteigt), im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der gesamte, nach den Grundsätzen der §§ 54 bis 60 JN zu berechnende Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 500 Abs 2 Satz 2 ZPO), über den das Rekursgericht entschieden hat, S 300.000 übersteigt oder nicht. Im Hinblick auf § 528 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ist daher der weitere Ausspruch erforderlich, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteigt (4 Ob 327/84, 4 Ob 412/87 ua; vgl Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 f, 203 f ). Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und Sicherungsverfahren (§§ 78, 402 Abs 2 EO; 4 Ob 392/83; 4 Ob 327/84; 4 Ob 412/87).Während der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 übersteigt, der Bestimmung des Paragraph 527, Absatz eins, Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 nicht übersteigt (oder diesen Betrag übersteigt), im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der gesamte, nach den Grundsätzen der Paragraphen 54 bis 60 JN zu berechnende Wert des Beschwerdegegenstandes (Paragraph 500, Absatz 2, Satz 2 ZPO), über den das Rekursgericht entschieden hat, S 300.000 übersteigt oder nicht. Im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist daher der weitere Ausspruch erforderlich, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteigt (4 Ob 327/84, 4 Ob 412/87 ua; vergleiche Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 f, 203 f ). Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und Sicherungsverfahren (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO; 4 Ob 392/83; 4 Ob 327/84; 4 Ob 412/87).
Sollte das Rekursgericht einen S 300.000 übersteigenden Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes, soweit er die Entscheidung über lit b des Sicherungsantrages hinsichtlich beider Beklagter betrifft, annehmen, dann wäre sein weiterer Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs 2 iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 ZPO) ohne Bedeutung. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an, und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand über S 300.000 bewertet hätte (4 Ob 327/84; 4 Ob 412/87 ua).Sollte das Rekursgericht einen S 300.000 übersteigenden Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes, soweit er die Entscheidung über Litera b, des Sicherungsantrages hinsichtlich beider Beklagter betrifft, annehmen, dann wäre sein weiterer Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) ohne Bedeutung. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an, und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand über S 300.000 bewertet hätte (4 Ob 327/84; 4 Ob 412/87 ua).
Dem Rekursgericht war daher in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO die aus dem Spruch dieses Beschlusses ersichtliche Berichtigung seines Ausspruches über den oberen Schwellenwert seiner gesamten über lit b des Sicherungsantrages ergangenen Entscheidung aufzutragen.Dem Rekursgericht war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO die aus dem Spruch dieses Beschlusses ersichtliche Berichtigung seines Ausspruches über den oberen Schwellenwert seiner gesamten über Litera b, des Sicherungsantrages ergangenen Entscheidung aufzutragen.