Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagten sind der Auffassung, daß die Klägerin ihr Begehren klar auf den Fall beschränkt habe, daß die Beklagten für einen Zielkauf werben, bei welchem erst im Jahre 1992 zu bezahlen ist. Mit der Aufnahme des Zusatzes "oder eine Überschrift gleichen Inhalts" habe das Berufungsgericht entweder nur inhaltsgleiche Ankündigungen untersagt oder aber gegen § 405 ZPO verstoßen. Gegen das von der Klägerin begehrte Unterlassungsgebot könne nicht mehr verstoßen werden; ihr fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis; auch die Wiederholungsgefahr sei weggefallen.Die Beklagten sind der Auffassung, daß die Klägerin ihr Begehren klar auf den Fall beschränkt habe, daß die Beklagten für einen Zielkauf werben, bei welchem erst im Jahre 1992 zu bezahlen ist. Mit der Aufnahme des Zusatzes "oder eine Überschrift gleichen Inhalts" habe das Berufungsgericht entweder nur inhaltsgleiche Ankündigungen untersagt oder aber gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen. Gegen das von der Klägerin begehrte Unterlassungsgebot könne nicht mehr verstoßen werden; ihr fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis; auch die Wiederholungsgefahr sei weggefallen.
Die Klägerin begehrt (unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht von Interesse sind) das Verbot der Ankündigung eines bestimmten Preises für Geschirrspülmaschinen, insbesondere der Marke "Philips-Whirlpool", unter der ebenfalls blickfangartig hervorgehobenen Überschrift "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!". Die Klägerin hat damit das angestrebte Verbot auf den konkreten Wettbewerbsverstoß abgestellt und es unterlassen, ihrem Begehren eine gewisse allgemeine Fassung zu geben, was nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1983, 134; ÖBl 1991, 108 uva) zulässig gewesen wäre. Für die weitere Beurteilung ist maßgebend, welches Begehren die Klägerin gestellt hat und nicht, welches sie hätte stellen können.
Das Begehren richtet sich ausdrücklich gegen Preisankündigungen mit der Überschrift "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!". Es erfaßt daher nur Ankündigungen, mit denen seit Ablauf des Jahres 1991 nicht mehr zu rechnen ist. Derzeit könnte die Beklagte in gleichbedeutender Form nurmehr mit der Ankündigung "Jetzt kaufen - 1995 (1996 etc.) bezahlen!" werben. Würde mit einer solchen Ankündigung geworben und sind auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt, so könnte aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, aufgrund eines dem Begehren entsprechenden Exekutionstitels nicht Exekution geführt werden. Das gleiche gilt, wenn die Beklagten ganz allgemein Preise blickfangartig ankündigen, während in Wahrheit ein höherer Preis gefordert wird. Ein dem Begehren entsprechendes Unterlassungsgebot hat daher nur mehr theoretische Bedeutung (WBl 1992, 131); es besteht auch keine Wiederholungsgefahr, war es doch bereits bei Schluß der Verhandlung in erster Instanz (7.10.1992) auszuschließen (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes SZ 13/75), daß die Beklagten wieder mit Preisankündigungen unter der Überschrift "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!" werben werden. Daß die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn eine Wiederholung ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheint, ist ständige Rechtsprechung (ÖBl 1984, 161 uva).
Das Berufungsgericht hat im Sinne des von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten "Berichtigungsantrages" (- die damit in Wahrheit versuchte Klageänderung ist gemäß § 483 Abs 4 ZPO unzulässig -), das Verbot des Erstgerichtes nach den Worten "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!" um den Zusatz "oder einer Überschrift gleichen Inhalts" ergänzt. Den Beklagten ist zuzustimmen, daß der Klägerin mit diesem Zusatz nicht geholfen ist, wenn das Unterlassungsgebot tatsächlich nur auf Ankündigungen gleichen Inhalts erstreckt wird. Gemeint hat das Berufungsgericht aber offensichtlich sinngleiche (bedeutungsgleiche) Ankündigungen, in späteren Jahren (1993, 1994 usw).Das Berufungsgericht hat im Sinne des von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten "Berichtigungsantrages" (- die damit in Wahrheit versuchte Klageänderung ist gemäß Paragraph 483, Absatz 4, ZPO unzulässig -), das Verbot des Erstgerichtes nach den Worten "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!" um den Zusatz "oder einer Überschrift gleichen Inhalts" ergänzt. Den Beklagten ist zuzustimmen, daß der Klägerin mit diesem Zusatz nicht geholfen ist, wenn das Unterlassungsgebot tatsächlich nur auf Ankündigungen gleichen Inhalts erstreckt wird. Gemeint hat das Berufungsgericht aber offensichtlich sinngleiche (bedeutungsgleiche) Ankündigungen, in späteren Jahren (1993, 1994 usw).
Ankündigungen gleicher Bedeutung erfaßt jedoch das ursprüngliche Begehren nicht. Auch dem Klagevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin auch das Verbot sinngleicher (bedeutungsgleicher) Ankündigungen angestrebt hätte. Damit besteht aber keine Möglichkeit, den Spruch so umzuformulieren, wie dies die Klägerin jetzt wünscht:
Das Gericht kann dem Spruch nur dann ein andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers entsprechende Fassung geben, sofern diese in den Klagebehauptungen ihre eindeutige Grundlage findet und sich auch im Wesen mit dem Begehren deckt (stRspr SZ 37/28 = ÖBl 1964/123 uva). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung: Das Verbot auch sinngleicher (bedeutungsgleicher) Ankündigungen ist weiter als das auf Ankündigungen mit der Überschrift "Jetzt kaufen - erst 1992 bezahlen!" beschränkte Verbot. Eine Ergänzung des Begehrens um das Verbot von Ankündigungen mit Überschriften gleichen Sinns (gleicher Bedeutung) verstößt daher gegen § 405 ZPO. Der Klägerin würde damit mehr zugesprochen, als sie begehrt hat.Das Gericht kann dem Spruch nur dann ein andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers entsprechende Fassung geben, sofern diese in den Klagebehauptungen ihre eindeutige Grundlage findet und sich auch im Wesen mit dem Begehren deckt (stRspr SZ 37/28 = ÖBl 1964/123 uva). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung: Das Verbot auch sinngleicher (bedeutungsgleicher) Ankündigungen ist weiter als das auf Ankündigungen mit der Überschrift "Jetzt kaufen - erst 1992 bezahlen!" beschränkte Verbot. Eine Ergänzung des Begehrens um das Verbot von Ankündigungen mit Überschriften gleichen Sinns (gleicher Bedeutung) verstößt daher gegen Paragraph 405, ZPO. Der Klägerin würde damit mehr zugesprochen, als sie begehrt hat.
Die Klägerin hat nämlich mit der Aufnahme der Überschrift "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!" in das Begehren keineswegs nur den konkreten Fall beispielsweise angeführt, wie sie in der Revisionsbeantwortung darzulegen versucht. Das trifft nur für die Wortfolge "insbesondere der Marke Philips Whirlpool" zu, womit näher beschrieben wird, für welche Geschirrspülmaschinen im Anlaßfall geworben wurde. Der Passus "unter der ebenfalls blickfangartig hervorgehobenen Überschrift 'Jetzt kaufen- 1992 bezahlen!'" ist hingegen ein wesentlicher Teil des Unterlassungsgebotes, wird damit doch ausgesagt, bei welcher Art von Käufen, nämlich bei Käufen auf Ziel, die Beklagten nicht mit einem bestimmten blickfangartig hervorgehobenen Preis werben dürfen, wenn dieser Preis ein Barverkaufspreis ist, der den bei Stundungskäufen verlangten Preis übersteigt. Die in der Aufnahme der Überschrift "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!" liegende Angabe, daß das Verbot für Preisankündigungen bei Käufen auf Ziel gilt, ist daher für das Unterlassungsgebot unentbehrlich und nicht bloß eine beispielhafte Anführung des konkreten Falles.
Die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsansicht kommt für die Klägerin nicht überraschend, hat die Beklagte doch schon in erster Instanz das Fehlen der Wiederholungsgefahr eingewandt. Auch wenn sie sich dabei nicht ausdrücklich auf das Begehren bezogen hat, so mußte der anwaltlich vertretenen Klägerin doch klar sein, daß die von ihr gewählte Fassung des Begehrens nur dem Anlaßfall gleiche Wettbewerbsverstöße erfaßt.
Da schon das Unterlassungsbegehren nicht berechtigt ist, ist auf das Veröffentlichungsbegehren nicht weiter einzugehen.
Der Revision ist daher Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.