Begründung:
Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der Zeitschrift "Profil". Der Kläger steht im Verdacht, an den Briefbombenattentaten beteiligt gewesen zu sein. Im Zusammenhang damit wurde in der Zeitschrift "Profil" unter dem Titel "Janusgesicht Peter B." und dem Untertitel "Wie aus einem sozialdemokratischen Arbeiterkind ein Neonazi wurde" ein Artikel veröffentlicht. Dieser Artikel wurde mit Bildern illustriert, die den Kläger als Jugendlichen und zwischen zwei "Sympathisanten beim Küssel-Prozeß" zeigen. Im Artikel wurde der Kläger (ua) wie folgt charakterisiert:
"Einer seiner ehemaligen Lehrer an der HTL beschreibt ihn heute so:
'A Kreatur, der hat gemacht, was er wollte. Er war immer provokant, g'fernst, er ist immer auf die Schwächeren los. A gewisse Hinterhältigkeit ist in ihm drin.'
In diesem Sommer und im darauffolgenden Herbst begeht er eine Reihe von Delikten:
Er fälscht Ausweise und bricht eine Vitrine am Bahnhof Wien-Heiligenstadt auf, in der ein elektronisches Spezialgerät ausgestellt ist.
Auf einem Weinfest in Gumpoldskirchen sticht er im Spätsommer nach einem Streit auf einen Mann ein. Peter B***** wird auf freiem Fuß angezeigt.
Dem Verfassungsschutz in Brandenburg ist der Name Peter B***** seit längerem bekannt. Unter anderem wird der Österreicher mit einem geplant gewesenen Überfall auf das Waffenlager einer russischen Kaserne in Verbindung gebracht.'
In der Ausgabe des "Profil" Nr. 51/52 wurde neuerlich ein Artikel veröffentlicht, der mit einem Bildnis des Klägers illustriert war. Der Artikel trug die Überschrift "Die Bumser-Connection" und den Untertitel "Neue Spuren führen in den Dunstkreis des Südtirol-Terrorismus - und wieder nach Deutschland. Im internationalen Nazi-Netzwerk laufen die Fäden zusammen". Im Artikel wurde (ua) darüber berichtet, daß der Kläger und Alexander W***** im Zusammenhang mit Sprengstoffattentaten der letzten Zeit in den Sicherheitstrakt des Gefangenenhauses eingeliefert worden seien. Es sei sehr wahrscheinlich, daß sich der Kläger nach dem Verbotsgesetz wegen neonazistischer Wiederbetätigung vor einem Geschwornenegericht verantworten müsse. Der Kläger werde in Polizeikreisen als "Halbidiot" bezeichnet.
Der Kläger hat der Veröffentlichung seines Bildnisses nicht zugestimmt.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Bildnisse des Klägers ohne seine Zustimmung zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn diese Bildnisse im Zusammenhang mit ehrenrührigen Begleittexten veröffentlicht und/oder verbreitet werden, insbesondere wenn hierbei in bezug auf ihn behauptet wird "A Kreatur" oder "Er ist immer auf die Schwächeren losgegangen" oder "Eine gewisse Hinterhältigkeit ist in ihm drin" oder er habe eine Reihe von Straftaten, die bereits getilgt oder verbüßt sind, begangen oder er werde in Polizeikreisen als "Halbidiot" bezeichnet.
Die Bildnisveröffentlichungen verletzten berechtigte Interessen des Klägers, weil der Kläger im Begleittext beschimpft und strafbarer Handlungen beschuldigt werde. Das Interesse des Klägers am Unterbleiben einer solchen Bildnisveröffentlichung sei weit größer als ein allfälliges Informationsinteresse.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Der Artikel befasse sich objektiv mit der Person des Klägers, ohne sich mit den Aussagen über ihn zu identifizieren. Ziel der Berichterstattung sei es auch, auf das Äußere des Klägers aufmerksam zu machen. Die Exekutive erhoffe sich weitere Hinweise aus der Bevölkerung über den Kläger und seine allfällige Beteiligung an den Briefbombenattentaten. Das Informationsinteresse übersteige daher das Interesse des Klägers am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung bei weitem. Der Kläger habe nicht behauptet, daß ihm im Artikel zugeschriebene Strafttaten (Strafen) getilgt oder verbüßt seien. Das Verbot der Veröffentlichung von Bildnissen im Zusammenhang mit ehrenrührigen Begleittexten sei zu weit gefaßt.
Das Erstgericht untersagte der Beklagten, Bildnisse des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn im Begleittext zu diesen Bildnissen in bezug auf den Kläger behauptet wird, dieser ist "a Kreatur" oder "Er ist immer auf die Schwächeren losgegangen" oder "Eine gewisse Hinterhältigkeit ist in ihm drin" oder er werde in Polizeikreisen als "Halbidiot" bezeichnet. Das Mehrbegehren, Bildnisse des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn im Begleittext zu diesen Bildnissen in bezug auf den Kläger behauptet wird, dieser habe eine Reihe von Straftaten, die bereits getilgt oder verbüßt sind, begangen, wies das Erstgericht ab.
Die beanstandeten Zitate setzten den Kläger herab. Sie seien ehrenrührig und geradezu erniedrigend; die Bildnisveröffentlichungen verletzten daher berechtigte Interessen des Klägers. Die von der Beklagten angestrebte Information wäre auch ohne die reißerischen Zitate möglich gewesen. Der Sicherungsantrag sei aber als unschlüssig abzuweisen, soweit er sich auf "eine Reihe von Straftaten, die bereits getilgt oder verbüßt sind", beziehe. Dem Vorbringen des Klägers sei nämlich nicht zu entnehmen, daß er für die ihm zugeschriebenen Straftaten Strafen verbüßt habe oder daß diese getilgt seien. Das Unterlassungsgebot sei enger und präziser zu fassen, um es stärker auf den konkreten Fall abzustellen.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß auch das Mehrbegehren, der Beklagten zu untersagen, Bildnisse des Klägers im Zusammenhang mit ehrenrührigen Begleittexten zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, abgewiesen wurde.
Auch die als solche erkennbare Wiedergabe der ehrenrührigen Äußerung eines Dritten verletze berechtigte Interessen des Abgebildeten. Daß die beanstandeten Äußerungen grob ehrenrührig seien, sei offenkundig. Das Mehrbegehren sei zu Recht abgewiesen worden, weil der Kläger weder behauptet nocht bescheinigt habe, daß ihm zugeschribene Straftaten (Strafen) getilgt oder verbüßt seien. Das Erstgericht nehme auf die Abweisung des generellen Verbots nur in der rechtlichen Beurteilung Bezug. Die Entscheidung sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, daß der Antrag, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen mit ehrenrührigen Begleittexten schlechthin zu verbieten, auch im Spruch abgewiesen werde.