Von einer zu weiten Fassung des Verbotsbegehrens kann keine Rede sein. Die Vorinstanzen haben als bescheinigt angenommen, dass die Beklagte (gemeinsam mit einem weiteren Unternehmen) die Website mit der Domain "austropersonal.com" unterhält und für deren Inhalt (mit-)verantwortlich ist; die gegenteiligen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin gehen nicht von diesem Sachverhalt aus und sind daher unbeachtlich. Abgesehen davon, dass bei der Fassung des Unterlassungsgebots immer auf die Umstände des einzelnen Falls abzustellen ist, steht auch das vom Rekursgericht erlassene Unterlassungsgebot durchaus im Einklang mit den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das Gebot am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), es aber auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen soll (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Bei Schaffung eines Unterlassungstitels kann daher die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung (unter Erfassung des Kerns der Verletzungshandlung) allgemeiner gefasst und ihr so ein breiterer Rahmen gegeben werden, damit unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 58/98b ua).Von einer zu weiten Fassung des Verbotsbegehrens kann keine Rede sein. Die Vorinstanzen haben als bescheinigt angenommen, dass die Beklagte (gemeinsam mit einem weiteren Unternehmen) die Website mit der Domain "austropersonal.com" unterhält und für deren Inhalt (mit-)verantwortlich ist; die gegenteiligen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin gehen nicht von diesem Sachverhalt aus und sind daher unbeachtlich. Abgesehen davon, dass bei der Fassung des Unterlassungsgebots immer auf die Umstände des einzelnen Falls abzustellen ist, steht auch das vom Rekursgericht erlassene Unterlassungsgebot durchaus im Einklang mit den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das Gebot am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), es aber auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen soll (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Bei Schaffung eines Unterlassungstitels kann daher die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung (unter Erfassung des Kerns der Verletzungshandlung) allgemeiner gefasst und ihr so ein breiterer Rahmen gegeben werden, damit unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 58/98b ua).
Bescheinigt ist, dass die Beklagte auf der von ihr mitzuverantwortenden Website ein Hyperlink (zum Begriff vgl etwa Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und Frames, MMR 2001, 9 ff, 13) auf eine Domain mit wettbewerbswidrigem Inhalt angebracht hat, das dem Nutzer erlaubt, durch Anklicken die (verpönte) Verbindung zur rechtsverletzenden Domain herzustellen. Derselbe unerwünschte Erfolg lässt sich aber auch mittels Inline-Link (zum Begriff Schack aaO; Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, 599 ff, 599; Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518 ff, 522) erreichen, bei dem der Inhaber einer Website eigenes oder fremdes Material unmittelbar in die eigene Website einbindet, ohne dass der Nutzer noch eine aktivierende Tätigkeit entfalten muss. Letztere Handlungsweise kann (im Sinne des erlassenen Unterlassungsgebots) auch als "auf ihre Website ... laden und dortBescheinigt ist, dass die Beklagte auf der von ihr mitzuverantwortenden Website ein Hyperlink (zum Begriff vergleiche etwa Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und Frames, MMR 2001, 9 ff, 13) auf eine Domain mit wettbewerbswidrigem Inhalt angebracht hat, das dem Nutzer erlaubt, durch Anklicken die (verpönte) Verbindung zur rechtsverletzenden Domain herzustellen. Derselbe unerwünschte Erfolg lässt sich aber auch mittels Inline-Link (zum Begriff Schack aaO; Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, 599 ff, 599; Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518 ff, 522) erreichen, bei dem der Inhaber einer Website eigenes oder fremdes Material unmittelbar in die eigene Website einbindet, ohne dass der Nutzer noch eine aktivierende Tätigkeit entfalten muss. Letztere Handlungsweise kann (im Sinne des erlassenen Unterlassungsgebots) auch als "auf ihre Website ... laden und dort
zur Verfügung ... stellen" beschrieben werden. Hat aber ein Verletzer
durch Setzen eines Hyperlinks wettbewerbswidrig gehandelt, ist das Unterlassungsgebot nicht zu weit gefasst, wenn es auch das Anbringen von Inline-Links umfasst.
Weitwendig versucht die Beklagte eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens aufzuzeigen. Soweit damit die Beweiswürdigung des Rekursgerichts bekämpft wird, ist dies unzulässig. Davon, dass sich das Rekursgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und in der Entscheidung festgehalten wären (RZ 1990/121; RZ 1991/5; 3 Ob 29/98f uva), kann hier keine Rede sein; der Vorwurf einer "Scheinbegründung" geht demnach ins Leere. Soweit aber eine mangelhafte Begründung in der Behandlung der Mängelrüge beanstandet wird, ist eine solche nicht zu erkennen. Dem Rekursgericht ist vielmehr darin beizupflichten, dass im Rekurs die Relevanz der unterlassenen Beweisaufnahme nicht konkret ausgeführt wird, wenn nur ganz allgemein behauptet wird, die beantragte Auskunftsperson hätte über "den Tätigkeitsbereich" der Beklagten sowie "über die - technischen, registrierungsmäßigen und internetspezifischen - Details Auskunft geben (...) und die Urkunden erläutern können" (Rekurs ON 18 S. 10).
Ob die Beklagte die Website mit der Domain "austropersonal.com" (mit-)betreibt oder auf eine andere Weise direkt oder indirekt für deren Inhalt mitverantwortlich ist, konnte nach Meinung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang nicht abschließend beurteilt werden; eine Bindung des Rekursgerichts in dieser Frage bestand daher nicht. Beilage ./HH hat das Rekursgericht im übrigen nicht als Beleg dafür gewertet, die Beklagte betreibe die genannte Website, sondern als Beleg für einen wesentlichen Einfluss auf Inhalt und Gestaltung dieser Website; letzteres genügt aber nach der schon im Aufhebungsbeschluss vertretenen Rechtsansicht, um eine Haftung der Beklagten für Wettbewerbsverletzungen auf dieser Website zu bejahen.