Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pauschalreise unrichtig beurteilt hat und überdies Feststellungen fehlen, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Beklagte eine Tätigkeit nach § 126 Abs 1 Z 1 GewO entfaltet; das Rechtsmittel ist - zum Teil im Sinne des Aufhebungsbegehrens - auch berechtigt.Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pauschalreise unrichtig beurteilt hat und überdies Feststellungen fehlen, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Beklagte eine Tätigkeit nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, GewO entfaltet; das Rechtsmittel ist - zum Teil im Sinne des Aufhebungsbegehrens - auch berechtigt.
Zu I.Zu römisch eins.
Der Beklagte beantragte - unter Vorlage eines Vereinsregisterauszugs - die Berichtigung seiner Parteienbezeichnung auf den im Spruch ersichtlichen Namen.
Gemäß § 235 Abs 5 ZPO kann eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung in jeder Lage des Verfahrens (auch noch im Rechtsmittelverfahren) auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden. Dem entsprechenden Antrag des Beklagten war aufgrund seiner bescheinigten Namensänderung Folge zu geben.Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO kann eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung in jeder Lage des Verfahrens (auch noch im Rechtsmittelverfahren) auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden. Dem entsprechenden Antrag des Beklagten war aufgrund seiner bescheinigten Namensänderung Folge zu geben.
Zu II.Zu römisch zwei.
1. Das angestrebte und von den Vorinstanzen erlassene Verbot erfasst die Ausübung des Reisebürogewerbes nach § 126 Abs 1 Z 1 und Z 5 GewO ohne entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung und ohne die - für Veranstalter von Pauschalreisen vorgesehene - Eintragung in das beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtete Veranstalterverzeichnis.1. Das angestrebte und von den Vorinstanzen erlassene Verbot erfasst die Ausübung des Reisebürogewerbes nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, GewO ohne entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung und ohne die - für Veranstalter von Pauschalreisen vorgesehene - Eintragung in das beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtete Veranstalterverzeichnis.
Gemäß § 126 Abs 1 GewO bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 94 Z 56 GewO) ua für die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art (Z 1), sowie für die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet (Z 5).Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GewO bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 94, Ziffer 56, GewO) ua für die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art (Ziffer eins,), sowie für die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet (Ziffer 5,).
2. Das Berufungsgericht hat eine unvertretbare Rechtsansicht des Beklagten angenommen. Die Zulässigkeit der Revision ist daher nicht bloß am Maßstab der „krassen Fehlbeurteilung" der Vertretbarkeitsfrage zu messen, sondern (auch) daran, ob die (zumindest implizite) Annahme der objektiven Rechtswidrigkeit von höchstgerichtlicher Rechtsprechung oder dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gedeckt ist. Nur wenn das zutrifft, fällt die (weitere) Frage, ob die Auslegung durch den Beklagten (nicht nur objektiv unrichtig, sondern auch) unvertretbar war, in den Ermessensspielraum des Gerichts zweiter Instanz (4 Ob 40/09z). Im vorliegenden Fall ist mangels eindeutiger Rechtsprechung und Gesetzeslage zunächst zu prüfen, ob die vom Beklagten angebotenen Schüleraustauschprogramme (die in deren Rahmen angebotenen Aufenthalte in New York oder London) unter den Begriff der „Pauschalreisen" fallen und ob der Beklagte die „Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen" iSv § 126 Abs 1 Z 1 GewO vornimmt.2. Das Berufungsgericht hat eine unvertretbare Rechtsansicht des Beklagten angenommen. Die Zulässigkeit der Revision ist daher nicht bloß am Maßstab der „krassen Fehlbeurteilung" der Vertretbarkeitsfrage zu messen, sondern (auch) daran, ob die (zumindest implizite) Annahme der objektiven Rechtswidrigkeit von höchstgerichtlicher Rechtsprechung oder dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gedeckt ist. Nur wenn das zutrifft, fällt die (weitere) Frage, ob die Auslegung durch den Beklagten (nicht nur objektiv unrichtig, sondern auch) unvertretbar war, in den Ermessensspielraum des Gerichts zweiter Instanz (4 Ob 40/09z). Im vorliegenden Fall ist mangels eindeutiger Rechtsprechung und Gesetzeslage zunächst zu prüfen, ob die vom Beklagten angebotenen Schüleraustauschprogramme (die in deren Rahmen angebotenen Aufenthalte in New York oder London) unter den Begriff der „Pauschalreisen" fallen und ob der Beklagte die „Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen" iSv Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, GewO vornimmt.
3.1. Pauschalreise: Art 2 RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen definiert Pauschalreise als „die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen". Diese Definition wurde bei Umsetzung der RL im § 31b KSchG übernommen.3.1. Pauschalreise: Artikel 2, RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen definiert Pauschalreise als „die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen". Diese Definition wurde bei Umsetzung der RL im Paragraph 31 b, KSchG übernommen.
3.2. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11. 2. 1999, Rs C-237/97, ausgesprochen, dass die Richtlinie 90/314 über Pauschalreisen auf Reisen nicht anwendbar sei, die in einem etwa halb- oder einjährigen Schüleraustausch bestünden, die bezweckten, dass der Schüler im Gastland eine Schule besuche, um dessen Bevölkerung und Kultur kennen zu lernen, und in deren Rahmen der Schüler unentgeltlich bei einer Gastfamilie wie ein Familienmitglied untergebracht sei. Unter Rn 32 seiner Begründung führte der EuGH aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Vorbereitung der für den Aufenthalt in einem anderen Land notwendigen Unterlagen sowie die Kurse, die die Schüler mit ihren Eltern vor der Abreise besuchten, um sich auf das Leben im Ausland vorzubereiten, unter den Begriff der anderen touristischen Dienstleistungen falle; jedenfalls erfüllten sie nicht das Tatbestandsmerkmal des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der (Pauschalreisen-)Richtlinie, wonach sie einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen müssten.
3.3. Im vorliegenden Fall bietet der Beklagte neben der unentgeltlichen Unterbringung in Gastfamilien und dem unentgeltlichen Schulplatz samt Unterricht unter anderem die Flüge und ein 6-tägiges „Orientation-Camp" in New York bzw einen 3-tägigen Londonaufenthalt an. Diese Städteaufenthalte sind neben der Abhaltung von „Workshops" (auch) touristisch ausgerichtet und beinhalten ua Freizeitprogramme und organisierte Besichtigungen. Sie werden als Teil des Schüleraustausches angeboten und nach den Prospektangaben auch als Teil des Austauschprogramms verstanden, sind daher nicht isoliert zu betrachten. Unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Schüleraustausches von mindestens einem halben Jahr stellen die - nicht gesondert buchbaren - Städteaufenthalte von 3- bzw 6-tägiger Dauer keinen „beträchtlichen Teil der Gesamtleistung" des Sprachprogramms dar, zumal auch sie zu einem guten Teil (Workshops etc) der Eingewöhnung in die neue Lebensweise dienen. Da die Unterbringung des Schülers nicht die Anforderungen erfüllt, die an eine Unterbringung im Sinne der PauschalreiseRL zu stellen sind - die Unentgeltlichkeit und die Dauer der Aufnahme in der Gastfamilie zusammengenommen unterscheiden sich von einer Unterbringung im Sinne der PauschalreiseRL -, ist der vom Beklagten angebotene Gastschulaufenthalt insgesamt wie auch in seinen Teilen (nicht gesondert buchbare und zum Gutteil der Einführung in das Gastland dienende Aufenthalte in New York oder London) nicht als Pauschalreise zu qualifizieren (vgl EuGH C-237/97; Lindinger in ZVR 2009/118).3.3. Im vorliegenden Fall bietet der Beklagte neben der unentgeltlichen Unterbringung in Gastfamilien und dem unentgeltlichen Schulplatz samt Unterricht unter anderem die Flüge und ein 6-tägiges „Orientation-Camp" in New York bzw einen 3-tägigen Londonaufenthalt an. Diese Städteaufenthalte sind neben der Abhaltung von „Workshops" (auch) touristisch ausgerichtet und beinhalten ua Freizeitprogramme und organisierte Besichtigungen. Sie werden als Teil des Schüleraustausches angeboten und nach den Prospektangaben auch als Teil des Austauschprogramms verstanden, sind daher nicht isoliert zu betrachten. Unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Schüleraustausches von mindestens einem halben Jahr stellen die - nicht gesondert buchbaren - Städteaufenthalte von 3- bzw 6-tägiger Dauer keinen „beträchtlichen Teil der Gesamtleistung" des Sprachprogramms dar, zumal auch sie zu einem guten Teil (Workshops etc) der Eingewöhnung in die neue Lebensweise dienen. Da die Unterbringung des Schülers nicht die Anforderungen erfüllt, die an eine Unterbringung im Sinne der PauschalreiseRL zu stellen sind - die Unentgeltlichkeit und die Dauer der Aufnahme in der Gastfamilie zusammengenommen unterscheiden sich von einer Unterbringung im Sinne der PauschalreiseRL -, ist der vom Beklagten angebotene Gastschulaufenthalt insgesamt wie auch in seinen Teilen (nicht gesondert buchbare und zum Gutteil der Einführung in das Gastland dienende Aufenthalte in New York oder London) nicht als Pauschalreise zu qualifizieren vergleiche EuGH C-237/97; Lindinger in ZVR 2009/118).
Eine Verletzung des § 126 Abs 1 Z 5 GewO ist daher nicht gegeben.Eine Verletzung des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, GewO ist daher nicht gegeben.
3.4. Mangels Anbietens (Vermittlung oder Veranstaltung) von Pauschalreisen sind auch die Vorschriften der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) auf den Beklagten nicht anzuwenden. Ihre Anwendung kommt nach § 1 Abs 2 RSV nur für Veranstalter von Pauschalreisen (mit Standort in Österreich) in Betracht. Der Beklagte hat somit auch dieser Verordnung nicht zuwider gehandelt.3.4. Mangels Anbietens (Vermittlung oder Veranstaltung) von Pauschalreisen sind auch die Vorschriften der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) auf den Beklagten nicht anzuwenden. Ihre Anwendung kommt nach Paragraph eins, Absatz 2, RSV nur für Veranstalter von Pauschalreisen (mit Standort in Österreich) in Betracht. Der Beklagte hat somit auch dieser Verordnung nicht zuwider gehandelt.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher hinsichtlich des Vorwurfs, Pauschalreisen ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis zu veranstalten und Pauschalreisen (mehrtägige Aufenthalte in London oder New York) anzubieten, ohne über eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen, im Sinne der Abweisung dieser Teilbegehren abzuändern. Abzuweisen war auch das auf den Zuspruch des abgewiesenen Begehrens Bezug nehmende Veröffentlichungsbegehren.
4.1. Besorgung von Flugtickets:
Zur Frage, ob der Beklagte durch die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen gegen § 126 Abs 1 Z 1 GewO verstößt, ist - im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts - zunächst festzuhalten, dass jeder Tatbestand des § 126 Abs 1 GewO für sich die Gewerbeberechtigung erfordert, sodass die Verneinung der Veranstaltung von Pauschalreisen noch nichts über die Zulässigkeit der Vermittlung von Fahrausweisen aussagt. Im Reisebürogewerbe besteht die Möglichkeit, eine Gewerbeberechtigung auch nur für Teiltätigkeiten zu beantragen (Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO7 § 126 Anm 18).Zur Frage, ob der Beklagte durch die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen gegen Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, GewO verstößt, ist - im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts - zunächst festzuhalten, dass jeder Tatbestand des Paragraph 126, Absatz eins, GewO für sich die Gewerbeberechtigung erfordert, sodass die Verneinung der Veranstaltung von Pauschalreisen noch nichts über die Zulässigkeit der Vermittlung von Fahrausweisen aussagt. Im Reisebürogewerbe besteht die Möglichkeit, eine Gewerbeberechtigung auch nur für Teiltätigkeiten zu beantragen (Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 126, Anmerkung 18).
4.2. Auch aus der Zulässigkeit der Durchführung des „Schüleraustausches" in der konkreten Ausgestaltung kann keine Berechtigung im Sinne von § 126 Abs 3 Z 2 GewO (Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang ... berechtigt sind, sind auch ... zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 5 erbracht werden, berechtigt) abgeleitet werden, da der Beklagte nicht „zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang" berechtigt ist.4.2. Auch aus der Zulässigkeit der Durchführung des „Schüleraustausches" in der konkreten Ausgestaltung kann keine Berechtigung im Sinne von Paragraph 126, Absatz 3, Ziffer 2, GewO (Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang ... berechtigt sind, sind auch ... zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erbracht werden, berechtigt) abgeleitet werden, da der Beklagte nicht „zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang" berechtigt ist.
4.3. Wenn der Revisionswerber vermeint, dass die Gewerbepflicht nach § 126 Abs 1 Z 1 GewO aufgrund des Urteils des EuGH zu C-237/97 dann nicht gelte, wenn diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Schüleraustauschprogrammen ausgeübt werde, verkennt er die Reichweite der genannten Entscheidung. Diese beschäftigt sich mit der Anwendung der PauschalreiseRL, sagt aber nichts über die Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen (Flugtickets) aus. Auch soweit die gewerberechtlich relevante Leistung der „Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen ..." zusammen mit sonstigen Leistungen wie etwa der Vermittlung eines Schulbesuchs zu einem Pauschalpreis angeboten wird, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Gewerbeberechtigung.4.3. Wenn der Revisionswerber vermeint, dass die Gewerbepflicht nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, GewO aufgrund des Urteils des EuGH zu C-237/97 dann nicht gelte, wenn diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Schüleraustauschprogrammen ausgeübt werde, verkennt er die Reichweite der genannten Entscheidung. Diese beschäftigt sich mit der Anwendung der PauschalreiseRL, sagt aber nichts über die Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen (Flugtickets) aus. Auch soweit die gewerberechtlich relevante Leistung der „Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen ..." zusammen mit sonstigen Leistungen wie etwa der Vermittlung eines Schulbesuchs zu einem Pauschalpreis angeboten wird, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Gewerbeberechtigung.
4.4. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er bei der Organisation des Schüleraustausches mit einem konzessionierten Reisebüro zusammenarbeite; dieses stelle die Flugtickets aus und verfüge über eine Reisebürokonzession. Ein Hinweis auf die Zusammenarbeit mit einem namentlich angeführten Reisebüro findet sich auch in seinem Prospekt.
4.5. Der Verwaltungsgerichtshof definiert den Reisevermittler als denjenigen, der die unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Reiseveranstalter herstellt (VwGH 6. 4. 2005, 2004/04/0058). Unter „Vermittler und Besorger von Fahrausweisen" (hier Flugtickets) wäre demnach derjenige zu verstehen, der den Kontakt und die Vertragsbeziehung zwischen dem Schüler/seinen Eltern und dem Luftfahrtunternehmen herstellt.
4.6. Für die Beurteilung, ob ein nach § 1 UWG zu sanktionierender Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf an, welchen Eindruck das Verhalten des Beklagten erweckt (hier enthält der Prospekt des Beklagten auch die Flüge als Teil seiner Leistungen). Ein Verstoß gegen § 1 UWG setzt voraus, dass die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (4 Ob 21/05z = RIS-Justiz RS0115774 [T1]). Dass der Verwaltungsgerichtshof das „Anbieten" iSv § 1 Abs 4 GewO - anders als der Oberste Gerichtshof - nach dem Wortlaut (dem Inhalt) der strittigen Ankündigung beurteilt (vgl 2002/04/0069 mwN), so dass es danach auf die hinter der Ankündigung stehende „Absicht" - und damit wohl auch auf den tatsächlichen Sachverhalt nicht ankommt, ist hier nicht entscheidend.4.6. Für die Beurteilung, ob ein nach Paragraph eins, UWG zu sanktionierender Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf an, welchen Eindruck das Verhalten des Beklagten erweckt (hier enthält der Prospekt des Beklagten auch die Flüge als Teil seiner Leistungen). Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG setzt voraus, dass die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (4 Ob 21/05z = RIS-Justiz RS0115774 [T1]). Dass der Verwaltungsgerichtshof das „Anbieten" iSv Paragraph eins, Absatz 4, GewO - anders als der Oberste Gerichtshof - nach dem Wortlaut (dem Inhalt) der strittigen Ankündigung beurteilt vergleiche 2002/04/0069 mwN), so dass es danach auf die hinter der Ankündigung stehende „Absicht" - und damit wohl auch auf den tatsächlichen Sachverhalt nicht ankommt, ist hier nicht entscheidend.
Das Begehren des Klägers ist im vorliegenden Fall darauf gerichtet, dem Beklagten die Ausübung des Reisebürogewerbes zu verbieten. Dass das Anbieten dem Ausüben nach § 1 Abs 4 GewO (rechtlich) gleichzuhalten ist, ändert nichts daran, dass es sich in der Sache um zwei verschiedene Verhaltensweisen handelt, die weder miteinander ident sind noch im Verhältnis von Mehr und Weniger zueinander stehen (4 Ob 171/07m). Ein Verbot des Ausübens könnte daher nur dann ausgesprochen werden, wenn der Beklagte das Gewerbe tatsächlich ausübt.Das Begehren des Klägers ist im vorliegenden Fall darauf gerichtet, dem Beklagten die Ausübung des Reisebürogewerbes zu verbieten. Dass das Anbieten dem Ausüben nach Paragraph eins, Absatz 4, GewO (rechtlich) gleichzuhalten ist, ändert nichts daran, dass es sich in der Sache um zwei verschiedene Verhaltensweisen handelt, die weder miteinander ident sind noch im Verhältnis von Mehr und Weniger zueinander stehen (4 Ob 171/07m). Ein Verbot des Ausübens könnte daher nur dann ausgesprochen werden, wenn der Beklagte das Gewerbe tatsächlich ausübt.
4.7. Nach den Behauptungen des Beklagten wird nicht er, sondern ein konzessioniertes Reisebüro als „Vermittler" bzw „Besorger" von „Fahrausweisen" iSv § 126 Abs 1 Z 1 GewO tätig und stellt die Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Luftfahrtunternehmen her, indem es die Flugtickets beim Verkehrsunternehmen (Fluglinie) für den jeweiligen Kunden besorgt (und demnach auch ausstellt). Sollten daher die aus Anlass des Schüleraustausches erforderlichen Flugtickets tatsächlich nicht vom Beklagten, sondern von einem konzessionierten Reisebüro „besorgt" (= für den jeweiligen Kunden bei der Fluglinie gebucht und ausgestellt) werden, wäre die Auffassung des Beklagten, er übe keine bewilligungspflichtige Reisebürotätigkeit iSv § 126 Abs 1 Z 1 GewO aus, jedenfalls mit guten Gründen vertretbar (4 Ob 193/05v).4.7. Nach den Behauptungen des Beklagten wird nicht er, sondern ein konzessioniertes Reisebüro als „Vermittler" bzw „Besorger" von „Fahrausweisen" iSv Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, GewO tätig und stellt die Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Luftfahrtunternehmen her, indem es die Flugtickets beim Verkehrsunternehmen (Fluglinie) für den jeweiligen Kunden besorgt (und demnach auch ausstellt). Sollten daher die aus Anlass des Schüleraustausches erforderlichen Flugtickets tatsächlich nicht vom Beklagten, sondern von einem konzessionierten Reisebüro „besorgt" (= für den jeweiligen Kunden bei der Fluglinie gebucht und ausgestellt) werden, wäre die Auffassung des Beklagten, er übe keine bewilligungspflichtige Reisebürotätigkeit iSv Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, GewO aus, jedenfalls mit guten Gründen vertretbar (4 Ob 193/05v).
4.8. Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen zur tatsächlichen Vorgangsweise (Tätigkeit) des Beklagten und die Zusammenarbeit mit dem konzessionierten Reisebüro getroffen. Insbesondere steht nicht fest, ob der Beklagte die zur Durchführung des Schüleraustausches erforderlichen Flugtickets selbst vermittelt (bei der Fluglinie besorgt) oder ob diese Tätigkeit von einem Reisebüro vorgenommen wird und letzteres die Tickets ausstellt.
Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob dem beklagten Verein ein Rechtsbruch gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UWG iZm § 126 Abs 1 Z 1 GewO vorzuwerfen ist.Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob dem beklagten Verein ein Rechtsbruch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG iZm Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, GewO vorzuwerfen ist.
Die angefochtene Entscheidung war daher insoweit aufzuheben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Ergänzung der Tatsachengrundlagen im oben genannten Sinne zurückzuverweisen.
5. Veröffentlichungsbegehren:
Der Kläger strebt eine Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung in je einer Samstagausgabe der bundesweit erscheinenden Tagszeitungen „Kurier" und „Der Standard", sowie - für die Dauer von 40 Tagen - auf der Homepage des Beklagten an. Für den Fall, dass sich das noch offene Unterlassungsteilbegehren im fortgesetzten Verfahren als berechtigt erweisen sollte, wird der zutreffende Hinweis der Revision auf das Talionsprinzip zu beachten sein. Mit diesem Prinzip stünde angesichts der relativ geringen Breitenwirkung von Prospekt und Homepage die Urteilsveröffentlichung auf der Homepage des Beklagten (auf der sein Angebot aufschien) und im „Kurier" als einer der beiden österreichweit erscheinenden Tageszeitungen in Einklang. Das darüber hinausgehende Veröffentlichungsbegehren in der Tageszeitung „Der Standard" wäre abzuweisen.
6. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO.6. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, ZPO.