Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, ein Hausbesorgerdienstverhältnis könne nur durch Zeitablauf oder Kündigung sowie vorzeitig oder einvernehmlich aufgelöst werden. Von keiner dieser Auflösungsarten sei jedoch Gebrauch gemacht worden, so daß das Hausbesorgerdienstverhältnis noch gar nicht beendet worden sei. Wenn auch Arbeitsverträge, die ohne Vorliegen einer Beschäftigungsgenehmigung abgeschlossen werden, nichtig seien, so dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß in ihrem Falle die erforderliche behördliche Genehmigung bei Vertragsabschluß vorgelegen sei. Ein einmal wirksam begründeter Vertrag könne jedoch während seiner vereinbarten Dauer nicht nichtig werden. Hätte die Klägerin (gemeint: die beklagte Partei) die Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung beantragt, so wäre dem Antrag stattgegeben worden. Zu einer solchen Antragstellung wäre nur die beklagte Partei legitimiert und nach den Grundsätzen der Vertragstreue auch verpflichtet gewesen.
Diese Auffassungen können jedoch nicht geteilt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht und von der Revisionswerberin grundsätzlich auch gar nicht in Zweifel gezogen wird, sind Arbeitsverträge, die entgegen der auf den vorliegenden Fall noch zur Anwendung gelangenden Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933, DRGBl I, 26, ohne Erteilung einer Beschäftigungsgenehmigung oder einer Arbeitserlaubnis abgeschlossen worden sind, unerlaubt und daher nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB. Die Nichtigkeit eines solchen Vertrages tritt deshalb ein, weil der Zweck der Verbotsnorm dies erfordert. Dieser Normzweck besteht darin, den Inländern die Arbeitsplätze im Inland vorzubehalten, soweit dafür geeignete inländische Bewerber vorhanden sind. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Arbeitsverträge, die entgegen den Bestimmungen der Verordnung ohne Beschäftigungsgenehmigung (Arbeitserlaubnis) abgeschlossen werden, nichtig sind (Arb 7798, 8158, 8523, 9009 u. a.). Dieser Auffassung hat die Lehre, die sich allerdings zum Teil gegen die daraus gezogenen Folgerungen wendet, grundsätzlich zugestimmt (Hoyer in ZAS 1969, 216 ff., und die dort enthaltenen Literaturnachweise; Migsch, ÖRdA 1973, 133; Schwarz, Österreichische Landesreferate zum IX. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Teheran, 105 ff.; Berger, ÖRdA 1975, 1 ff.; Meinhart, Hausbesorgergesetz, 1/7; vgl. ferner Klein, ÖRdA 1976, 5; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts7, I, 178, f.; Nikisch, Arbeitsrecht3, I, 217; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch2, 102). Wenn es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen ist, kann jeder Teil dieses Verhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden, um auf diese Weise den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der bestehende gesetzwidrige Zustand ist jederzeit zu beseitigen, so daß kein Vertragspartner, mit dem die Herstellung eines solchen Zustandes vereinbart wurde, auf dessen Beibehaltung bestehen kann (Arb 9009; 4 Ob 42/75; Gschnitzer in Klang2, IV/1, 198 f.). Da sich das Verbot, einen solchen Zustand zu begründen oder aufrechtzuerhalten, an beide Vertragspartner richtet, liegt ein besonderes Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers, das einer jederzeitigen Beendigung des unerlaubten Zustandes entgegenstünde, nicht vor (4 Ob 42/75; SZ 28/153).Diese Auffassungen können jedoch nicht geteilt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht und von der Revisionswerberin grundsätzlich auch gar nicht in Zweifel gezogen wird, sind Arbeitsverträge, die entgegen der auf den vorliegenden Fall noch zur Anwendung gelangenden Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933, DRGBl römisch eins, 26, ohne Erteilung einer Beschäftigungsgenehmigung oder einer Arbeitserlaubnis abgeschlossen worden sind, unerlaubt und daher nichtig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Die Nichtigkeit eines solchen Vertrages tritt deshalb ein, weil der Zweck der Verbotsnorm dies erfordert. Dieser Normzweck besteht darin, den Inländern die Arbeitsplätze im Inland vorzubehalten, soweit dafür geeignete inländische Bewerber vorhanden sind. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Arbeitsverträge, die entgegen den Bestimmungen der Verordnung ohne Beschäftigungsgenehmigung (Arbeitserlaubnis) abgeschlossen werden, nichtig sind (Arb 7798, 8158, 8523, 9009 u. a.). Dieser Auffassung hat die Lehre, die sich allerdings zum Teil gegen die daraus gezogenen Folgerungen wendet, grundsätzlich zugestimmt (Hoyer in ZAS 1969, 216 ff., und die dort enthaltenen Literaturnachweise; Migsch, ÖRdA 1973, 133; Schwarz, Österreichische Landesreferate zum römisch neun. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Teheran, 105 ff.; Berger, ÖRdA 1975, 1 ff.; Meinhart, Hausbesorgergesetz, 1/7; vergleiche ferner Klein, ÖRdA 1976, 5; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts7, römisch eins, 178, f.; Nikisch, Arbeitsrecht3, römisch eins, 217; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch2, 102). Wenn es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen ist, kann jeder Teil dieses Verhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden, um auf diese Weise den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der bestehende gesetzwidrige Zustand ist jederzeit zu beseitigen, so daß kein Vertragspartner, mit dem die Herstellung eines solchen Zustandes vereinbart wurde, auf dessen Beibehaltung bestehen kann (Arb 9009; 4 Ob 42/75; Gschnitzer in Klang2, IV/1, 198 f.). Da sich das Verbot, einen solchen Zustand zu begründen oder aufrechtzuerhalten, an beide Vertragspartner richtet, liegt ein besonderes Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers, das einer jederzeitigen Beendigung des unerlaubten Zustandes entgegenstünde, nicht vor (4 Ob 42/75; SZ 28/153).
Die Klägerin meint nun, diese Grundsätze seien dann nicht anwendbar, wenn, so wie in ihrem Fall, der Arbeitsvertrag unter Beachtung der Bestimmungen der oben erwähnten Verordnung abgeschlossen worden und die Beschäftigungsgenehmigung erst nachträglich infolge Zeitablaufes erloschen ist. Sie übersieht jedoch, daß auch in diesem Fall das Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an, in dem eine Beschäftigungsgenehmigung (oder Arbeitserlaubnis) nicht mehr besteht, gegen das in der genannten Verordnung erlassene Verbot verstößt und daher von diesem Zeitpunkt an unerlaubt ist. Sie verkennt ferner, daß der oben dargelegte Normzweck von diesem Augenblick an genauso zum Tragen kommt und daher ebenso die Nichtigkeit der Vertragsbeziehungen für die Zukunft erfordert, wie dies bei einem vom Beginn an unerlaubten Arbeitsvertrag der Fall ist. Denn das Bedürfnis, inländische Arbeitsplätze geeigneten inländischen Bewerbern vorzubehalten, besteht fortlaufend, nicht nur bei Abschluß eines Arbeitsvertrages, und kann gleichfalls nur durch die Sanktion der Nichtigkeit eines dagegen verstoßenden Rechtsverhältnisses gesichert werden. Dies hat jedoch zur Folge, daß ein solches über den Zeitpunkt des Eintrittes der Nichtigkeit hinausreichendes Verhältnis auf die gleiche Weise und aus den gleichen Erwägungen, wie sie oben dargelegt wurden, von jedem Teil fristlos aufgelöst werden kann (vgl. Arb 8523 A.M.: Meinhart a. a. O., I/8, unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch, Arb 6904, das in der Nichtverlängerung der Beschäftigungsgenehmigung einen gemäß dem § 1155 ABGB in den Gefahrenbereich des Arbeitgebers fallenden Umstand erblickt. Da jedoch aus den vom Obersten Gerichtshof oben dargelegten Gründen Nichtigkeit eintritt, ist, wie auch Meinhart für diesen Fall annimmt, für die Anwendung des § 1155 ABGB kein Raum, weil diese Bestimmung einen gültigen Arbeitsvertrag voraussetzt [Arb 7798]).Die Klägerin meint nun, diese Grundsätze seien dann nicht anwendbar, wenn, so wie in ihrem Fall, der Arbeitsvertrag unter Beachtung der Bestimmungen der oben erwähnten Verordnung abgeschlossen worden und die Beschäftigungsgenehmigung erst nachträglich infolge Zeitablaufes erloschen ist. Sie übersieht jedoch, daß auch in diesem Fall das Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an, in dem eine Beschäftigungsgenehmigung (oder Arbeitserlaubnis) nicht mehr besteht, gegen das in der genannten Verordnung erlassene Verbot verstößt und daher von diesem Zeitpunkt an unerlaubt ist. Sie verkennt ferner, daß der oben dargelegte Normzweck von diesem Augenblick an genauso zum Tragen kommt und daher ebenso die Nichtigkeit der Vertragsbeziehungen für die Zukunft erfordert, wie dies bei einem vom Beginn an unerlaubten Arbeitsvertrag der Fall ist. Denn das Bedürfnis, inländische Arbeitsplätze geeigneten inländischen Bewerbern vorzubehalten, besteht fortlaufend, nicht nur bei Abschluß eines Arbeitsvertrages, und kann gleichfalls nur durch die Sanktion der Nichtigkeit eines dagegen verstoßenden Rechtsverhältnisses gesichert werden. Dies hat jedoch zur Folge, daß ein solches über den Zeitpunkt des Eintrittes der Nichtigkeit hinausreichendes Verhältnis auf die gleiche Weise und aus den gleichen Erwägungen, wie sie oben dargelegt wurden, von jedem Teil fristlos aufgelöst werden kann vergleiche Arb 8523 A.M.: Meinhart a. a. O., I/8, unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch, Arb 6904, das in der Nichtverlängerung der Beschäftigungsgenehmigung einen gemäß dem Paragraph 1155, ABGB in den Gefahrenbereich des Arbeitgebers fallenden Umstand erblickt. Da jedoch aus den vom Obersten Gerichtshof oben dargelegten Gründen Nichtigkeit eintritt, ist, wie auch Meinhart für diesen Fall annimmt, für die Anwendung des Paragraph 1155, ABGB kein Raum, weil diese Bestimmung einen gültigen Arbeitsvertrag voraussetzt [Arb 7798]).
Aus diesen Grundsätzen ist für den vorliegenden Fall zu folgern, daß das Hausbesorgerdienstverhältnis mit Ablauf des 28. Februar 1974 im Hinblick auf die mit diesem Tag endende Beschäftigungsgenehmigung und auf die bereits vor diesem Zeitpunkt von der beklagten Partei der Klägerin gegenüber abgegebene Erklärung, das Hausbesorgerdienstverhältnis aus diesen Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus nicht fortzusetzen, beendet wurde. Da die Klägerin nach diesem Zeitpunkt keine Hausbesorgerarbeiten mehr verrichtet hat, fehlen die Voraussetzungen für jeglichen, auch für einen nach Bereicherungsgrundsätzen zu beurteilenden Entgeltanspruch. Die Beantwortung der Frage, ob die beklagte Partei nach den Grundsätzen der Vertragstreue verpflichtet gewesen wäre, eine Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung zu beantragen und ob sie allenfalls ihre Vertragspflicht durch die Unterlassung einer solchen Antragstellung verletzt hat und der Klägerin aus diesem Grund schadenersatzpflichtig geworden ist, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil sie ausdrücklich nur ihr vermeintliches Entgelt für die Zeit bis zu der von ihr mit Ende Mai angenommenen Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses begehrt und den Rechtsgrund des Schadenersatzes nicht geltend gemacht hat. Der in der Berufung enthaltene kurze Hinweis auf eine Verpflichtung der beklagten Partei, die Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung zu beantragen, entbehrt jeder Behauptung eines durch die Unterlassung einer solchen Antragstellung eingetretenen Schadens, sodaß darin eine Änderung des Rechtsgrundes nicht erblickt werden kann. Da alle Entgeltansprüche der Klägerin bis zum 28. Februar 1974 einschließlich jener auf aliquote Sonderzahlungen befriedigt wurden, steht ihr kein weiterer Anspruch auf der Grundlage des Klagsanspruches zu.
Da die angefochtene Entscheidung somit frei von Rechtsirrtum ist, mußte die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.