Begründung:
Die Klägerin beantragt die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung von S 169.628,-- sA als Differenz zwischen den Bezügen der Verwendungsgruppen V (F) und IV (G), bzw C/III/18 und D I/17 der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO-Ang später DO.A) für die Zeit vom 1. Februar 1970 bis zum 30. September 1976. Zur Begründung bringt die Klägerin vor, sie sei seit 10. Jänner 1950 Angestellte der beklagten Partei und nach vorheriger anderweitiger Verwendung seit dem 27. Oktober 1956 der Mahn- und Exekutionsabteilung der beklagten Partei zur Dienstleistung zugeteilt. Seit dem 1. Jänner 1958 übe sie überwiegend und völlig selbständig die Tätigkeit einer hochqualifizierten Einzelarbeiterin im Verwaltungsdienst aus. Von der beklagten Partei sei sie daher zu Unrecht nur in der Verwendungsgruppe V/F, bzw seit 1. Oktober 1975 in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III, statt in die Verwendungsgruppe IV (G) bzw in die Gehaltsgruppe D I eingestuft worden. Auf Grund der Bestimmungen des am 6. Oktober 1958 abgeschlossenen Kollektivvertrages sei für sie das Erfordernis der erfolgreich abgelegten besonderen Fachprüfung als Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe G (IV) nicht relevant. Ihre Einstufung in die Verwendungsgruppe V (F) bzw in die Gehaltsgruppe C III verstoße darüber hinaus auch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da es keine sachlich gerechtfertigten Gründe dafür gebe, sie geringer zu entlohnen als andere Angestellte, die gleiche Arbeiten wie sie zu leisten hätten, die in die Gehaltsgruppe D I eingereiht seien und denen gleichfalls teilweise das Erfordernis der besonderen Fachprüfung fehle. Außerdem seien auch andere Dienstnehmer der beklagten Partei ohne besondere Fachprüfung in die von ihr angestrebte Verwendungsgruppe, bzw Gehaltsgruppe eingereiht worden.Die Klägerin beantragt die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung von S 169.628,-- sA als Differenz zwischen den Bezügen der Verwendungsgruppen V (F) und IV (G), bzw C/III/18 und D I/17 der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO-Ang später DO.A) für die Zeit vom 1. Februar 1970 bis zum 30. September 1976. Zur Begründung bringt die Klägerin vor, sie sei seit 10. Jänner 1950 Angestellte der beklagten Partei und nach vorheriger anderweitiger Verwendung seit dem 27. Oktober 1956 der Mahn- und Exekutionsabteilung der beklagten Partei zur Dienstleistung zugeteilt. Seit dem 1. Jänner 1958 übe sie überwiegend und völlig selbständig die Tätigkeit einer hochqualifizierten Einzelarbeiterin im Verwaltungsdienst aus. Von der beklagten Partei sei sie daher zu Unrecht nur in der Verwendungsgruppe V/F, bzw seit 1. Oktober 1975 in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch drei, statt in die Verwendungsgruppe IV (G) bzw in die Gehaltsgruppe D römisch eins eingestuft worden. Auf Grund der Bestimmungen des am 6. Oktober 1958 abgeschlossenen Kollektivvertrages sei für sie das Erfordernis der erfolgreich abgelegten besonderen Fachprüfung als Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe G (römisch vier) nicht relevant. Ihre Einstufung in die Verwendungsgruppe V (F) bzw in die Gehaltsgruppe C römisch drei verstoße darüber hinaus auch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da es keine sachlich gerechtfertigten Gründe dafür gebe, sie geringer zu entlohnen als andere Angestellte, die gleiche Arbeiten wie sie zu leisten hätten, die in die Gehaltsgruppe D römisch eins eingereiht seien und denen gleichfalls teilweise das Erfordernis der besonderen Fachprüfung fehle. Außerdem seien auch andere Dienstnehmer der beklagten Partei ohne besondere Fachprüfung in die von ihr angestrebte Verwendungsgruppe, bzw Gehaltsgruppe eingereiht worden.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren der Höhe nach nicht, wohl aber dem Grunde nach, da die Klägerin nur die Tätigkeit des qualifizierten Verwaltungs- und Rechnungsdienstes ausübe, für welche nach, der DO-Ang und der DO-A eine Einreihung in die Verwendungsgruppe V (F), nunmehr in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III, vorgesehen sei. Dieser Tätigkeit der Klägerin habe sie durch den vor dem Arbeitsgericht Salzburg am 10. Jänner 1975 abgeschlossenen Vergleich Rechnung getragen, mit welchem die Klägerin rückwirkend ab 1. Jänner 1958 in die Verwendungsgruppe V eingereiht worden sei. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, weil die Tätigkeit der von der Klägerin genannten Dienstnehmer mit der Tätigkeit der Klägerin nicht verglichen werden könne. Bei weiteren von der Klägerin genannten Dienstnehmern seien die Voraussetzungen für die Einreihung in die Verwendungsgruppe IV vorhanden gewesen. F* D* sei wegen seiner außerordentlichen Arbeitsleistung und vor allem aus sozialen Gründen (D* sei Schwerkriegsbeschädigter), sohin nicht aus sachfremden Gründen, in die Verwendungsgruppe IV eingereiht worden. Im übrigen seien die eingeklagten Gehaltsdifferenzen, soweit sie den Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 betreffen, verjährt.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren der Höhe nach nicht, wohl aber dem Grunde nach, da die Klägerin nur die Tätigkeit des qualifizierten Verwaltungs- und Rechnungsdienstes ausübe, für welche nach, der DO-Ang und der DO-A eine Einreihung in die Verwendungsgruppe V (F), nunmehr in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch drei, vorgesehen sei. Dieser Tätigkeit der Klägerin habe sie durch den vor dem Arbeitsgericht Salzburg am 10. Jänner 1975 abgeschlossenen Vergleich Rechnung getragen, mit welchem die Klägerin rückwirkend ab 1. Jänner 1958 in die Verwendungsgruppe römisch fünf eingereiht worden sei. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, weil die Tätigkeit der von der Klägerin genannten Dienstnehmer mit der Tätigkeit der Klägerin nicht verglichen werden könne. Bei weiteren von der Klägerin genannten Dienstnehmern seien die Voraussetzungen für die Einreihung in die Verwendungsgruppe römisch vier vorhanden gewesen. F* D* sei wegen seiner außerordentlichen Arbeitsleistung und vor allem aus sozialen Gründen (D* sei Schwerkriegsbeschädigter), sohin nicht aus sachfremden Gründen, in die Verwendungsgruppe römisch vier eingereiht worden. Im übrigen seien die eingeklagten Gehaltsdifferenzen, soweit sie den Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 betreffen, verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Die Klägerin trat am 10. Jänner 1950 in die Dienste der beklagten Partei und wurde nach vorheriger anderweitiger Verwendung am 27. Oktober 1956 der Mahn- und Exekutionsabteilung der beklagten Partei zur Dienstleistung zugeteilt. Seit 1. Jänner 1958 übt die Klägerin neben dem Einmahnen der rückständigen Beiträge folgende Tätigkeiten aus: Anträge zur Fahrnisexekution, Anträge zur Lohnexekution und Forderungs- und Anspruchsexekutionen. Grundbuchseingaben, Freihandkäufernamhaftmachungen, Anträge auf Eröffnung des Konkurses, Überweisungsanträge, Anträge auf Aktenübersendung, Anträge auf neuerlichen Vollzug, Anforderungen von Offenbarungseides-Protokollen, Verlassenschaftsanfragen, Anträge auf Erlaß von Anordnungen gemäß § 61 Abs 1 ASVG und Bearbeitung der Widmungslisten der EDV.Die Klägerin trat am 10. Jänner 1950 in die Dienste der beklagten Partei und wurde nach vorheriger anderweitiger Verwendung am 27. Oktober 1956 der Mahn- und Exekutionsabteilung der beklagten Partei zur Dienstleistung zugeteilt. Seit 1. Jänner 1958 übt die Klägerin neben dem Einmahnen der rückständigen Beiträge folgende Tätigkeiten aus: Anträge zur Fahrnisexekution, Anträge zur Lohnexekution und Forderungs- und Anspruchsexekutionen. Grundbuchseingaben, Freihandkäufernamhaftmachungen, Anträge auf Eröffnung des Konkurses, Überweisungsanträge, Anträge auf Aktenübersendung, Anträge auf neuerlichen Vollzug, Anforderungen von Offenbarungseides-Protokollen, Verlassenschaftsanfragen, Anträge auf Erlaß von Anordnungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ASVG und Bearbeitung der Widmungslisten der EDV.
Nach der Dienstordnung für die Verwaltungsangestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO-Ang § 8 Abs 2 in der ab 1. Februar 1956 geltenden Fassung) hat die Verleihung eines Dienstpostens der Verwendungsgruppe G und höher zur Voraussetzung, daß der Angestellte eine besondere Fachprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Nach Punkt 5a der Übergangsbestimmungen zu § 8 Abs 4 der DO-Ang in der ab 1. Februar 1956 geltenden Fassung sind ua Angestellte, die bereits in die Verwendungsgruppe G - K eingereiht sind, von der Ablegung der besonderen Fachprüfung befreit.Nach der Dienstordnung für die Verwaltungsangestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO-Ang Paragraph 8, Absatz 2, in der ab 1. Februar 1956 geltenden Fassung) hat die Verleihung eines Dienstpostens der Verwendungsgruppe G und höher zur Voraussetzung, daß der Angestellte eine besondere Fachprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Nach Punkt 5a der Übergangsbestimmungen zu Paragraph 8, Absatz 4, der DO-Ang in der ab 1. Februar 1956 geltenden Fassung sind ua Angestellte, die bereits in die Verwendungsgruppe G - K eingereiht sind, von der Ablegung der besonderen Fachprüfung befreit.
Sämtliche mit der Klägerin vergleichbaren Dienstnehmer, die alle, mit Ausnahme des J* D*, die besondere Fachprüfung abgelegt haben, sind seit 1. Dezember 1973 in die Gehaltsgruppe D, Diensklasse I, eingereiht. Die Klägerin deshalb nicht, weil sie die besondere Fachprüfung nicht abgelegt hat. Der Dienstnehmer G* M* ist nicht in die Gehaltsgruppe D eingereiht, sondern erhält während der Ausübung einer Tätigkeit der Gehaltsgruppe D I eine Verwendungszulage. Der Dienstnehmer J* D* wurde rückwirkend in die Verwendungsgruppe IV eingereiht und hat somit die Voraussetzung für die Einreihung in die Gehaltsgruppe D I erfüllt. Diese rückwirkende Einreihung erfolgte beim Dienstnehmer J* D* als Schwerstkriegsversehrtem aus sozialen Erwägungen und wegen seiner besonderen Dienstleistungen, weil er sämtliche nach ihm kommenden Dienstnehmer eingearbeitet hat. Die Dienstnehmer der beklagten Partei B* K*, C* R*, A* K*, H* S*, M* L*, M* G*, A* F*, K* E*, H* W*, S* K*, K* M* und L* S* sind ohne Ablegung der besonderen Fachprüfung nur auf Grund ihrer Tätigkeit in die Gehaltsgruppe D I eingereiht worden. Ihre Einreihung erfolgte trotz einer entgegenstehenden rechtlichen Stellungnahme der Direktion der beklagten Partei durch einen Beschluß des erweiterten Vorstandes der beklagten Partei. Sowohl das Bundesministerium für soziale Verwaltung als auch der Rechnungshof haben diese Einreihung der angeführten Dienstnehmer der beklagten Partei bemängelt. Die Tätigkeit der angeführten Dienstnehmer der beklagten Partei ist aber mit der Tätigkeit der Klägerin nicht vergleichbar. Die Klägerin hat zum Zeitpunkt 1. Februar 1956 und vorher keine Tätigkeit ausgeübt, die ihre Einreihung die die Verwendungsgruppe IV (G) gerechtfertigt hätte. Mit dem vor dem Arbeitsgericht Salzburg am 10. Jänner 1975 zu Cr 24/75 abgeschlossenen Vergleich wurde die Klägerin rückwirkend mit 1. Jänner 1958 in die Verwendungsgruppe V (F) eingestuft; die Klägerin hat sich Ansprüche, die sich aus ihrer angestrebten rückwirkenden Einreihung in die Verwendungsgruppe IV (G) ergeben, ausdrücklich vorbehalten.Sämtliche mit der Klägerin vergleichbaren Dienstnehmer, die alle, mit Ausnahme des J* D*, die besondere Fachprüfung abgelegt haben, sind seit 1. Dezember 1973 in die Gehaltsgruppe D, Diensklasse römisch eins, eingereiht. Die Klägerin deshalb nicht, weil sie die besondere Fachprüfung nicht abgelegt hat. Der Dienstnehmer G* M* ist nicht in die Gehaltsgruppe D eingereiht, sondern erhält während der Ausübung einer Tätigkeit der Gehaltsgruppe D römisch eins eine Verwendungszulage. Der Dienstnehmer J* D* wurde rückwirkend in die Verwendungsgruppe römisch vier eingereiht und hat somit die Voraussetzung für die Einreihung in die Gehaltsgruppe D römisch eins erfüllt. Diese rückwirkende Einreihung erfolgte beim Dienstnehmer J* D* als Schwerstkriegsversehrtem aus sozialen Erwägungen und wegen seiner besonderen Dienstleistungen, weil er sämtliche nach ihm kommenden Dienstnehmer eingearbeitet hat. Die Dienstnehmer der beklagten Partei B* K*, C* R*, A* K*, H* S*, M* L*, M* G*, A* F*, K* E*, H* W*, S* K*, K* M* und L* S* sind ohne Ablegung der besonderen Fachprüfung nur auf Grund ihrer Tätigkeit in die Gehaltsgruppe D römisch eins eingereiht worden. Ihre Einreihung erfolgte trotz einer entgegenstehenden rechtlichen Stellungnahme der Direktion der beklagten Partei durch einen Beschluß des erweiterten Vorstandes der beklagten Partei. Sowohl das Bundesministerium für soziale Verwaltung als auch der Rechnungshof haben diese Einreihung der angeführten Dienstnehmer der beklagten Partei bemängelt. Die Tätigkeit der angeführten Dienstnehmer der beklagten Partei ist aber mit der Tätigkeit der Klägerin nicht vergleichbar. Die Klägerin hat zum Zeitpunkt 1. Februar 1956 und vorher keine Tätigkeit ausgeübt, die ihre Einreihung die die Verwendungsgruppe IV (G) gerechtfertigt hätte. Mit dem vor dem Arbeitsgericht Salzburg am 10. Jänner 1975 zu Cr 24/75 abgeschlossenen Vergleich wurde die Klägerin rückwirkend mit 1. Jänner 1958 in die Verwendungsgruppe V (F) eingestuft; die Klägerin hat sich Ansprüche, die sich aus ihrer angestrebten rückwirkenden Einreihung in die Verwendungsgruppe IV (G) ergeben, ausdrücklich vorbehalten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Verleihung eines Dienstpostens der Verwendungsgruppe IV (G) und damit die Einreihung in diese Verwendungsgruppe gemäß § 8 Abs 2 DO-Ang, sowie § 36 Abs 3 in Verbindung mit § 21 Abs 3 DO.A seit dem Stichtag 1. Februar 1956 von der erfolgreichen Ablegung einer besonderen Fachprüfung (B-Prüfung) abhängig sei. Das gleiche gelte auch nach der Neufassung des § 21 Abs 2 und § 37 Abs 3 DO.A nunmehr für eine Einreihung in die Gehaltsgruppe D. Die Klägerin habe jedoch bis zum heutigen Tage die besondere Fachprüfung nicht abgelegt. Gemäß Artikel 2 Ziff 5 a Abs 1 der Übergangsbestimmungen der DO-Ang in der seit 1. Februar 1956 geltenden Fassung seien zwar Angestellte, die bereits in die Verwendungsgruppe G - K eingereiht gewesen seien, von der Ablegung der besonderen Fachprüfung befreit gewesen. Die Klägerin habe weder zum Stichtag 1. Februar 1956 noch vorher eine Tätigkeit ausgeübt, die eine Einstufung in die Verwendungsgruppe G gerechtfertigt hätte. Da die DO-Ang als Kollektivvertrag, dessen normativer Teil Bestandteil des Dienstvertrages der Klägerin sei, vorsehe, daß eine Einstufung in die Verwendungsgruppen IV bis I erst nach erfolgreicher Ablegung der besonderen Fachprüfung möglich ist, sei damit vertraglich eine besondere Einstufungs- und damit Entlohnungsvoraussetzung normiert, über die sich die Klägerin nicht dadurch hinwegsetzen könne, daß sie zwar nicht die Einstufung in die Verwendungsgruppe IV (nunmehr D I), wohl aber die Entlohung nach dieser Verwendungsgruppe (nunmehr Gehaltsgruppe) begehre. Für die auf das Dienstverhältnis der Klägerin hier Anwendung findende DO-Ang, in welcher erstmals das Erfordernis der besonderen Fachprüfung für die Einreihung in die Verwendungsgruppen G - K aufscheine, sei als maßgebender Stichtag der 11. Februar 1956 bestimmt worden. Damit sei auch als Stichtag für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites der 1. Februar 1956 und nicht ein späterer Zeitpunkt heranzuziehen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Verleihung eines Dienstpostens der Verwendungsgruppe IV (G) und damit die Einreihung in diese Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, DO-Ang, sowie Paragraph 36, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, DO.A seit dem Stichtag 1. Februar 1956 von der erfolgreichen Ablegung einer besonderen Fachprüfung (B-Prüfung) abhängig sei. Das gleiche gelte auch nach der Neufassung des Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3, DO.A nunmehr für eine Einreihung in die Gehaltsgruppe D. Die Klägerin habe jedoch bis zum heutigen Tage die besondere Fachprüfung nicht abgelegt. Gemäß Artikel 2 Ziff 5 a Absatz eins, der Übergangsbestimmungen der DO-Ang in der seit 1. Februar 1956 geltenden Fassung seien zwar Angestellte, die bereits in die Verwendungsgruppe G - K eingereiht gewesen seien, von der Ablegung der besonderen Fachprüfung befreit gewesen. Die Klägerin habe weder zum Stichtag 1. Februar 1956 noch vorher eine Tätigkeit ausgeübt, die eine Einstufung in die Verwendungsgruppe G gerechtfertigt hätte. Da die DO-Ang als Kollektivvertrag, dessen normativer Teil Bestandteil des Dienstvertrages der Klägerin sei, vorsehe, daß eine Einstufung in die Verwendungsgruppen römisch vier bis römisch eins erst nach erfolgreicher Ablegung der besonderen Fachprüfung möglich ist, sei damit vertraglich eine besondere Einstufungs- und damit Entlohnungsvoraussetzung normiert, über die sich die Klägerin nicht dadurch hinwegsetzen könne, daß sie zwar nicht die Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch vier (nunmehr D römisch eins), wohl aber die Entlohung nach dieser Verwendungsgruppe (nunmehr Gehaltsgruppe) begehre. Für die auf das Dienstverhältnis der Klägerin hier Anwendung findende DO-Ang, in welcher erstmals das Erfordernis der besonderen Fachprüfung für die Einreihung in die Verwendungsgruppen G - K aufscheine, sei als maßgebender Stichtag der 11. Februar 1956 bestimmt worden. Damit sei auch als Stichtag für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites der 1. Februar 1956 und nicht ein späterer Zeitpunkt heranzuziehen.
Die von der klagenden Partei behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes liege nicht vor. Die Klägerin sei weder aus sachfremden Gründen oder gar willkürlich schlechter als andere Dienstnehmer der beklagten Partei behandelt worden. Bei sämtlichen Mitbediensteten ihrer Abteilung, mit Ausnahme bei J* D* und G* M*, seien die Voraussetzungen für die Einreihung in die Gehaltsgruppe D gegeben gewesen, da sie die besondere Fachprüfung abgelegt haben. J* D* sei aus sozialen Gründen und auf Grund seiner besonderen Dienstleistung für die beklagte Partei in die Verwendungsgruppe IV, bzw in die Gehaltsgruppe D eingereiht worden. G* M* erhalte nur für die Dauer seiner Tätigkeit bis zur Ablegung der besonderen Fachprüfung, wie es auch die DO.A vorsehe, lediglich eine Verwendungszulage und sei nicht in Gehaltsgruppe D I eingereiht. Die übrigen von der klagenden Partei angeführten Dienstnehmer anderer Abteilungen übten keine mit der Tätigkeit der Klägerin vergleichbare Tätigkeiten aus.Die von der klagenden Partei behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes liege nicht vor. Die Klägerin sei weder aus sachfremden Gründen oder gar willkürlich schlechter als andere Dienstnehmer der beklagten Partei behandelt worden. Bei sämtlichen Mitbediensteten ihrer Abteilung, mit Ausnahme bei J* D* und G* M*, seien die Voraussetzungen für die Einreihung in die Gehaltsgruppe D gegeben gewesen, da sie die besondere Fachprüfung abgelegt haben. J* D* sei aus sozialen Gründen und auf Grund seiner besonderen Dienstleistung für die beklagte Partei in die Verwendungsgruppe römisch vier, bzw in die Gehaltsgruppe D eingereiht worden. G* M* erhalte nur für die Dauer seiner Tätigkeit bis zur Ablegung der besonderen Fachprüfung, wie es auch die DO.A vorsehe, lediglich eine Verwendungszulage und sei nicht in Gehaltsgruppe D römisch eins eingereiht. Die übrigen von der klagenden Partei angeführten Dienstnehmer anderer Abteilungen übten keine mit der Tätigkeit der Klägerin vergleichbare Tätigkeiten aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug diesem neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergängzung auf. Das Berufungsgericht ging davon aus, daß nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag (DO-Ang später DC.A) die Einreihung in die Verwendungsgruppe IV (G, später Gehaltsgruppe D I) von der vorherigen Ablegung einer besonderen Fachprüfung abhängig war, welche die Klägerin bis heute nicht abgelegt hat. Dieses Erfordernis entfalle nach den Übergangsbestimmungen zur DO-Ang allerdings für jene Dienstnehmer, die bereits zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der DO-Ang in diese Verwendungsgruppe eingestuft waren oder einen Anspruch darauf hatten, in diese eingestuft zu werden. Der Wirksamkeitsbeginn der DO-Ang sei mit 1. Februar 1956 vereinbart worden, sodaß dieser Tag – und nicht jener des Abschlußes, der Hinterlegung oder der Kundmachung des Kollektivvertrages – für die Beurteilung maßgeblich sei, ob die Klägerin auch ohne Ablegung der besonderen Fachprüfung die Einreihung in die angestrebte Verwendungsgruppe IV (G, später Gehaltsgruppe D I) verlangen könne. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Tätigkeit ausgeübt habe, welche diese Einreihung begründet hätte, sei ihr Begehren nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob die Behandlung der Klägerin durch die beklagte Partei gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoße, wie sie behauptet habe, könne noch nicht beurteilt werden, weil das Erstgericht dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Es genüge nicht, auf Grund der Aussage eines Zeugen festzustellen, daß die Tätigkeit der Klägerin mit jener der von ihr angeführten Dienstnehmer nicht vergleichbar sei; es müsse festgestellt werden, welche Tätigkeit diese Dienstnehmer verrichten und welche Gründe dafür maßgebend waren, daß sie zum Unterschied von der Klägerin, ohne Ablegung der besonderen Fachprüfung in die Gehaltsgruppe D I eingereiht wurden. Insoweit sei das Verfahren des Erstgerichtes mangelhaft geblieben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug diesem neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergängzung auf. Das Berufungsgericht ging davon aus, daß nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag (DO-Ang später DC.A) die Einreihung in die Verwendungsgruppe römisch vier (G, später Gehaltsgruppe D römisch eins) von der vorherigen Ablegung einer besonderen Fachprüfung abhängig war, welche die Klägerin bis heute nicht abgelegt hat. Dieses Erfordernis entfalle nach den Übergangsbestimmungen zur DO-Ang allerdings für jene Dienstnehmer, die bereits zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der DO-Ang in diese Verwendungsgruppe eingestuft waren oder einen Anspruch darauf hatten, in diese eingestuft zu werden. Der Wirksamkeitsbeginn der DO-Ang sei mit 1. Februar 1956 vereinbart worden, sodaß dieser Tag – und nicht jener des Abschlußes, der Hinterlegung oder der Kundmachung des Kollektivvertrages – für die Beurteilung maßgeblich sei, ob die Klägerin auch ohne Ablegung der besonderen Fachprüfung die Einreihung in die angestrebte Verwendungsgruppe römisch vier (G, später Gehaltsgruppe D römisch eins) verlangen könne. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Tätigkeit ausgeübt habe, welche diese Einreihung begründet hätte, sei ihr Begehren nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob die Behandlung der Klägerin durch die beklagte Partei gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoße, wie sie behauptet habe, könne noch nicht beurteilt werden, weil das Erstgericht dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Es genüge nicht, auf Grund der Aussage eines Zeugen festzustellen, daß die Tätigkeit der Klägerin mit jener der von ihr angeführten Dienstnehmer nicht vergleichbar sei; es müsse festgestellt werden, welche Tätigkeit diese Dienstnehmer verrichten und welche Gründe dafür maßgebend waren, daß sie zum Unterschied von der Klägerin, ohne Ablegung der besonderen Fachprüfung in die Gehaltsgruppe D römisch eins eingereiht wurden. Insoweit sei das Verfahren des Erstgerichtes mangelhaft geblieben.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wenden sich die Rekurse der Klägerin und der beklagten Partei. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Abänderung der Sachentscheidung im Sinne des Klagebegehrens oder Erteilung des Auftrages an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung. Die beklagte Partei beantragt Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Erteilung eines Auftrages an das Berufungsgericht zu einer Sachentscheidung.