Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte mit der Behauptung, er sei seit 1.Februar 1980 Angestellter der nun vom beklagten Masseverwalter repräsentierten Firma 'Walter C Actual KunststoffGesmbH & Co KG' in Haid gewesen und am 29.Oktober 1982 unberechtigt entlassen worden, von dieser den Betrag von 242.375,63 S brutto sA als Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung.
Nachdem am 16.Dezember 1982 über das Vermögen der beklagten Partei zu S 74, 75/82 des Landesgerichtes Linz der Konkurs eröffnet worden war, modifizierte der Kläger sein Begehren dahin, es werde festgestellt, daß seine Forderung mit 50.000 S in der ersten Klasse des Konkurses und mit dem Rest von 192.375,63 S in der dritten Klasse zu Recht bestehe.
Die beklagte Partei stellte das Klagebegehren im Berufungsverfahren der Höhe nach außer Streit, beantragte jedoch dessen Abweisung und wendete ein, der KLäger sei nicht bei der Gemeinschuldnerin, sondern bei der Actual Fenster GesellschaftmbH in Graz, Kernstockgasse 20, angestellt gewesen. Die Entlassung sei außerdem zu Recht erfolgt, weil der Kläger versucht habe, Angestellte der Gemeinschuldnerin abzuwerben, wodurch er vertrauensunwürdig geworden sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhaltes die Auffassung, im Zeitpunkt der Entlassung sei Dienstgeber des Klägers die GesmbH gewesen, die ihn auch entlassen habe.
Das Berufungsgericht gab über Berufung des Klägers dem Klagebegehren statt. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 3 Z 1 ArbGG von neuem und stellte folgenden Sachverhalt fest:Das Berufungsgericht gab über Berufung des Klägers dem Klagebegehren statt. Es verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, ArbGG von neuem und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Auf Grund von Vorbesprechungen kam es zu einer im Schreiben vom 10. Dezember 1979 festgehaltenen Vereinbarung zwischen dem Kläger und einer Firma 'Kunststofftechnik GesmbH & Co KG Ing. Walter C' in Haid Actualstraße 31, wonach der Kläger bei dieser Firma als Angestellter tätig werden sollte. In diesem Schreiben - abgefaßt von der künftigen Dienstgeberin - heißt es:
'Wir bestätigen Ihnen, daß Sie ..... ab 1.2.1980 bei uns arbeiten können .....'; als künftige Tätigkeit des Klägers wurde genannt:
'Einschulung in Haid (je nach Bedarf) als Kontaktperson zwischen Haid und den gemeinsamen Außenstellen von Haid; besonders intensive Betreuung der Außenstelle Graz, welche nach Abschluß dieser Einschulung als Geschäftsstellenleiter übernommen werden soll; nach übernahme der Geschäftsstelle die personelle und organisatorische Leitung dieser Firma'. Dafür wurde dem Kläger zunächst ein Gehalt von 21.000 S brutto 14 mal jährlich, eine kostenlose Unterkunft, Diäten nach dem Kollektivvertrag und ein Kilometergeld von 2,40 S pro Kilometer zugesagt; 'nach übernahme der Außenstelle Graz' sollte er 22.000 S brutto 14 mal jährlich zuzüglich Spesen und Kilometergeld und überdies eine Umsatzbeteiligung erhalten und zwar von 0,5 % des Umsatzes bis zur Umsatzhöhe von 12 Mill. jährlich, 1 % für den Umsatz von 12 bis 18 Mill. und 1,5 % für einen Umsatz über 18 Mill. Vereinbart wurde weiters eine einmonatige Probezeit und für die Zeit danach eine Kündigungsfrist.
Der Kläger nahm vereinbarungsgemäß seine Tätigkeit bei der genannten Firma am 1. Februar 1980 in Haid auf. Seine Aufgabe war die eines Koordinators, wobei er die Verbindung zwischen den Tochtergesellschaften und der Muttergesellschaft in Haid herzustellen hatte. Neben der Dienstgeberin des Klägers (im folgenden kurz Gemeinschuldnerin genannt) gab es eine Reihe von selbständigen Tochtergesellschaften, deren Anteile die Gemeinschuldnerin ganz oder zum Teil inne hatte, nämlich die 'Actual Fenster' GesellschaftenmbH in Rosenheim, in Tulln, in Arnoldstein, in Fischamend und die Actual Fenster GesellschaftmbH in Graz (letztere im folgenden kurz: GesmbH). Als der Kläger am 1.Februar 1980 in Haid seine Tätigkeit begann, war die letztgenannte GesmbH in Graz bereits gegründet. Der Gesellschaftsvertrag war am 17.September 1979 abgeschlossen und am 10.Oktober 1979 im Handelsregister eingetragen worden. Geschäftsführer waren Mag. Alois D und Heribert E. Ing. Walter C trat erst am 26.September 1980 an deren Stelle. Bereits ab 1. Juli 1980 hatte der Kläger wie vereinbart die Leitung des Betriebes dieser Gesellschaft in Graz übernommen. Am 3. Juli 1980 unterschrieb Anita F, die dafür zuständige Angestellte im Grazer Betrieb, die Anmeldung des Klägers als Angestellter der GesmbH bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Etwa gleichzeitig, nämlich am 9. Juli 1980
erfolgte die Abmeldung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zur Gemeinschuldnerin bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse. Der Kläger erhielt auch zusammen mit seiner Gehaltszahlung für Juli einen Betrag von 10.120,64 S von der Gemeinschuldnerin, welche diese als Urlaubsabfindung und aliquoten Anteil an Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration bestimmt hatte. Dem Kläger kam aber die Zweckwidmung dieser Zahlung nie zum Bewußtsein. Er erhielt Kenntnis von der Zahlung nur durch einen Bankauszug, aus dem der Gesamtbetrag zu ersehen war. Eine Abrechnung oder Aufschlüsselung dieses Betrages bekam er nicht. Dem Kläger kam nie zum Bewußtsein, daß sein Dienstverhältnis zu der Gemeinschuldnerin gelöst werden sollte. Es kann nicht festgestellt werden, daß in dieser Richtung etwas besprochen wurde. Zwar bezeichnete der Kläger während seiner folgenden Diensttätigkeit in Graz in mehreren Erklärungen gegenüber verschiedenen Stellen die in Graz ansässige GesmbH als seine Dienstgeberin, so im Antrag auf Berücksichtigung des Kfz-Pauschales und gegenüber der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Daß er von seiner Anmeldung nichts gewußt haben sollte, ist nicht glaubhaft. Er wußte auch um den genauen Firmenwortlaut der GesmbH Bescheid, schloß in ihrem Namen Dienstverträge ab und richtete in ihrem Namen Briefe an die Gemeinschuldnerin. Er wußte ferner, daß er seine Gehaltszahlungen von der Grazer Firma bekam und daß diese firmenmäßig etwas anderes als die Gemeinschuldnerin war, zumal er selbst die Gehaltszahlungen und andere Zahlungen der Grazer Firma veranlaßt hatte. Auch auf seinem Lohnstreifen schien ab Juli 1980 die Grazer Firma als seine Dienstgeberin auf. Für den Kläger war all das aber kein Grund für die Annahme, daß die Gemeinschuldnerin künftig ihrer Dienstgeberpflichten ledig sein solle. Die Tätigkeit des Klägers in Graz bestand darin, den Betrieb in Zusammenarbeit mit der Gemeinschuldnerin aufzubauen. Er hatte Vertreter und Arbeiter aufzunehmen und einen Kundenstock zu schaffen. Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wie - ab 1. August 1980 - auch jener der GesmbH war Ing. Walter C. Dieser war der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, an dessen Weisungen der Kläger sich ebenso gebunden fühlte wie an jene des Prokuristen D. Zuletzt bezog der Kläger ein monatliches Gehalt von 21.516 S brutto 14 mal jährlich, welches sich aus einem Fixum von 17.025 S, einem überstundenpauschale von 2.994 S und einem überstundenzuschlag von 1.497 S zusammensetzte. Daneben bezog der Kläger noch Provisionen vom Umsatz der GesmbH, deren durchschnittliche Höhe zuletzt 14.656,91 S betrug.
Das Berufungsgericht traf ferner Feststellungen über die Vorgänge, die letzten Endes am 29.Oktober 1982 zur Entlassung des Klägers unter dem Vorwurf führten, er habe versucht, Angestellte und Mitarbeiter der GesmbH in Graz abzuwerben und in einer eigenen noch zu gründenden Firma anzustellen.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, eine Vereinbarung mit dem Kläger über die Auflösung seines Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin sei nicht festzustellen gewesen. Der beklagten Partei sei der im § 1406 Abs 2 ABGB geforderte Beweis für eine befreiende Schuldübernahme durch die GesmbH nicht gelungen. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei aber vom Kläger auch kein Entlassungsgrund gesetzt worden.Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, eine Vereinbarung mit dem Kläger über die Auflösung seines Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin sei nicht festzustellen gewesen. Der beklagten Partei sei der im Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB geforderte Beweis für eine befreiende Schuldübernahme durch die GesmbH nicht gelungen. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei aber vom Kläger auch kein Entlassungsgrund gesetzt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des beklagten Masseverwalters aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, das Ersturteil wieder herzustellen oder das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.