Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 71/05b×

Entscheidung 4 Ob 71/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob71/05b

Entscheidungsdatum

26.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Aerin-Danielle W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Bernd W*****, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 1. Februar 2005, GZ 23 R 35/05b-92, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 24. November 2004, GZ 1 P 5/02z-81, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 22. 2. 2005 zugestellt, sein am 9. 3. 2005 zur Post gegebenes Rechtsmittel ist daher verspätet. Eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rechtsmittels ist nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG aF (= Paragraph 46, Absatz 3, nF) ausgeschlossen, weil Mutter und Kind (vom Rechtsmittelwerber somit verschiedene „dritte" Personen) durch die bekämpfte Entscheidung insofern Rechte erlangt haben, als das Kind im Haushalt und in der Obsorge der Mutter verbleibt. Die angefochtene Entscheidung ließe sich daher nicht mehr ohne Nachteil Dritter abändern.

Anmerkung

E77257 4Ob71.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00071.05B.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20050426_OGH0002_0040OB00071_05B0000_000