Die Revision ist unbegründet.
Die beklagte Partei hält ihre Rechtsansicht, dass das Dienstverhältnis zum Kläger am 1. 4. 1944 beendet und erst wieder am 1. 6. 1945 neu begründet worden sei, auch in ihrer Revisionsschrift aufrecht. Ihr Argument jedoch, der Kläger sei nicht für sie, sondern für die Volksbank St. V***** vom Wehrdienst befreit worden, unterstützt diese Rechtsansicht nicht. Gerade deshalb nämlich, weil die beklagte Partei damals ausreichendes Personal hatte und für sich die UK-Stellung des Klägers keinesfalls erreichen konnte, war sie in der Lage, den Kläger für Kriegsdauer der Volksbank St. V***** zu überlassen, falls diese die Freistellung des Klägers vom Wehrdienst erwirken sollte. Der beklagten Partei musste es unter den damaligen Umständen gleichgültig sein, ob der Kläger weiter eingerückt blieb oder bei der Volksbank St. V***** Dienst machte, da sie ihn bei sich keinesfalls verwenden konnte. Dass die Freistellung des Klägers für die Volksbank St. V***** nach der Absicht der Parteien den Dienstvertrag mit ihm nicht auflösen sollte, haben die Untergerichte darüber hinaus festgestellt. Mit Recht verweisen sie in diesem Zusammenhang darauf, dass eine Auflösung des Dienstverhältnisses Wirkungen nach außen gehabt haben müsste, was nicht der Fall ist. Es handelt sich um einen der nicht seltenen Fälle des "Ausborgens" eines Dienstnehmers, bei welchem Vorgang das Dienstverhältnis zum ursprünglichen Dienstgeber für die vereinbarte Dauer trotz Bezahlung des Entgeltes und des Sozialversicherungsbeitrages durch den zweiten Dienstgeber aufrecht bleibt (vgl Entsch. des Obersten Gerichtshofes vom 25. 10. 1955, Arb 6329).Die beklagte Partei hält ihre Rechtsansicht, dass das Dienstverhältnis zum Kläger am 1. 4. 1944 beendet und erst wieder am 1. 6. 1945 neu begründet worden sei, auch in ihrer Revisionsschrift aufrecht. Ihr Argument jedoch, der Kläger sei nicht für sie, sondern für die Volksbank St. V***** vom Wehrdienst befreit worden, unterstützt diese Rechtsansicht nicht. Gerade deshalb nämlich, weil die beklagte Partei damals ausreichendes Personal hatte und für sich die UK-Stellung des Klägers keinesfalls erreichen konnte, war sie in der Lage, den Kläger für Kriegsdauer der Volksbank St. V***** zu überlassen, falls diese die Freistellung des Klägers vom Wehrdienst erwirken sollte. Der beklagten Partei musste es unter den damaligen Umständen gleichgültig sein, ob der Kläger weiter eingerückt blieb oder bei der Volksbank St. V***** Dienst machte, da sie ihn bei sich keinesfalls verwenden konnte. Dass die Freistellung des Klägers für die Volksbank St. V***** nach der Absicht der Parteien den Dienstvertrag mit ihm nicht auflösen sollte, haben die Untergerichte darüber hinaus festgestellt. Mit Recht verweisen sie in diesem Zusammenhang darauf, dass eine Auflösung des Dienstverhältnisses Wirkungen nach außen gehabt haben müsste, was nicht der Fall ist. Es handelt sich um einen der nicht seltenen Fälle des "Ausborgens" eines Dienstnehmers, bei welchem Vorgang das Dienstverhältnis zum ursprünglichen Dienstgeber für die vereinbarte Dauer trotz Bezahlung des Entgeltes und des Sozialversicherungsbeitrages durch den zweiten Dienstgeber aufrecht bleibt vergleiche Entsch. des Obersten Gerichtshofes vom 25. 10. 1955, Arb 6329).
Da der ununterbrochene Weiterbestand eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 23 Abs 1 AngG nicht davon abhängt, wem die Dienste erbracht werden, hat der Kläger Anspruch auf volle Anrechnung seiner Dienstzeit seit 1. 7. 1934 und daher auf Bezahlung der geforderten Abfertigung.Da der ununterbrochene Weiterbestand eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, AngG nicht davon abhängt, wem die Dienste erbracht werden, hat der Kläger Anspruch auf volle Anrechnung seiner Dienstzeit seit 1. 7. 1934 und daher auf Bezahlung der geforderten Abfertigung.
Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt nicht vor. Die Revision musste deshalb erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.