Der Revisionsrekurs ist unzulässig und verspätet.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist entgegen seiner - nach § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO unerheblichen - unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist (§ 528 Abs 3 ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Ungeachtet der Frage, ob der Revisionsrekurs auch gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig ist, kommt hier bereits die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zum Tragen, weil der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt. Da die Klägerin ihr Rechtsmittel genau vier Wochen nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an sie zur Post gegeben hat, aber kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens nach § 521 a ZPO vorliegt, ist der Revisionsrekurs erst nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist (§ 521 ZPO) erhoben worden. Der unzulässige und verspätete Revisionsrekurs wäre daher bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 523 Satz 1 ZPO).Das Rechtsmittel der Klägerin ist entgegen seiner - nach Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO unerheblichen - unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Ungeachtet der Frage, ob der Revisionsrekurs auch gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig ist, kommt hier bereits die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zum Tragen, weil der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt. Da die Klägerin ihr Rechtsmittel genau vier Wochen nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an sie zur Post gegeben hat, aber kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens nach Paragraph 521, a ZPO vorliegt, ist der Revisionsrekurs erst nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist (Paragraph 521, ZPO) erhoben worden. Der unzulässige und verspätete Revisionsrekurs wäre daher bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (Paragraph 523, Satz 1 ZPO).