Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Vom Ausgang des streitigen Verfahrens hänge ab, ob die Liegenschaft im Aufteilungsverfahren noch einer der Parteien zugeteilt werden könne oder ob ein allfälliger Erlös zwischen den Parteien aufzuteilen sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und berechtigt. Das Revisionsrekursverfahren ist einseitig; im Aufteilungsverfahren sind nur die Rekurse und Revisionsrekurse gegen die Sachentscheidung zweiseitig (§ 231 Abs 2 AußStrG; SZ 53/150 = JBl 1981, 483; EFSlg 64.864/7; s auch Fucik, AußStrG 158f).Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und berechtigt. Das Revisionsrekursverfahren ist einseitig; im Aufteilungsverfahren sind nur die Rekurse und Revisionsrekurse gegen die Sachentscheidung zweiseitig (Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG; SZ 53/150 = JBl 1981, 483; EFSlg 64.864/7; s auch Fucik, AußStrG 158f).
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, daß der Antragsgegner sein Recht, die (ehemalige) Ehewohnung zu benützen, verwirkt habe; er sei auf die Wohnung auch nicht angewiesen. Die Antragstellerin habe den Hausbau allein finanziert. Eheliche Ersparnisse seien dafür nicht verwendet worden. Die Liegenschaft unterliege nicht dem Aufteilungsverfahren. Dem Antragsgegner seien bestenfalls die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen abzugelten.
Bevor auf die Einwendungen der Antragstellerin einzugehen ist, ist zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem Aufteilungsverfahren inngehalten werden kann:
Weder in den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitverfahrens noch in den Bestimmungen über das Aufteilungsverfahren ist eine Unterbrechung des Verfahrens vorgesehen. Nach § 230 Abs 2 AußStrG sind (nur) die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise und den Vergleich anzuwenden. Dennoch muß der Außerstreitrichter nicht jede Vorfrage selbst lösen; er kann im Verfahren innehalten, um den Ausgang eines über eine Vorfrage anhängigen Verfahrens abzuwarten (SZ 53/150 = JBl 1981, 483; MietSlg 34.807; RIS-Justiz RS0008491; vgl ecolex 1997, 436, wonach § 190 ZPO in einem zweiseitigen Außerstreitverfahren nach dem GmbHG analog anwendbar ist). Er kann auch, wenn die Voraussetzungen des § 127 Abs 1 AußStrG für ein Innehalten nicht gegeben sind, den Ausgang eines bereits anhängigen präjudiziellen Rechtsstreites ohne förmliche Unterbrechung (Innehalten) im wohlverstandenen Interesse der Parteien abwarten (SZ 55/26 = EvBl 1982/105 = RZ 1983/40; SZ 55/34 = JBl 1982, 495 = MietSlg XXXIV/9).Weder in den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitverfahrens noch in den Bestimmungen über das Aufteilungsverfahren ist eine Unterbrechung des Verfahrens vorgesehen. Nach Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG sind (nur) die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise und den Vergleich anzuwenden. Dennoch muß der Außerstreitrichter nicht jede Vorfrage selbst lösen; er kann im Verfahren innehalten, um den Ausgang eines über eine Vorfrage anhängigen Verfahrens abzuwarten (SZ 53/150 = JBl 1981, 483; MietSlg 34.807; RIS-Justiz RS0008491; vergleiche ecolex 1997, 436, wonach Paragraph 190, ZPO in einem zweiseitigen Außerstreitverfahren nach dem GmbHG analog anwendbar ist). Er kann auch, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG für ein Innehalten nicht gegeben sind, den Ausgang eines bereits anhängigen präjudiziellen Rechtsstreites ohne förmliche Unterbrechung (Innehalten) im wohlverstandenen Interesse der Parteien abwarten (SZ 55/26 = EvBl 1982/105 = RZ 1983/40; SZ 55/34 = JBl 1982, 495 = MietSlg XXXIV/9).
Voraussetzung ist aber immer, daß die Entscheidung im anhängigen Verfahren für die Entscheidung im Aufteilungsverfahren präjudiziell ist. Präjudizialität ist gegeben, wenn die Entscheidung im Aufteilungsverfahren ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist (§ 190 ZPO; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 93; Fucik in Rechberger, ZPO § 190 Rz 2).Voraussetzung ist aber immer, daß die Entscheidung im anhängigen Verfahren für die Entscheidung im Aufteilungsverfahren präjudiziell ist. Präjudizialität ist gegeben, wenn die Entscheidung im Aufteilungsverfahren ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist (Paragraph 190, ZPO; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 93; Fucik in Rechberger, ZPO Paragraph 190, Rz 2).
Gegenstand des Verfahrens 5 C 1355/96f des Bezirksgerichtes Voitsberg ist die Frage, ob die von der S***** AG betriebene Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** KG ***** K***** W***** in Rechte des Antragsgegners eingreift und daher unzulässig ist. Wegen dieses Verfahrens könnte im Aufteilungsverfahren nur innegehalten werden, wenn seine Entscheidung ein Rechtsverhältnis beträfe, von dem die Entscheidung im Aufteilungsverfahren abhängt:
Im Aufteilungsverfahren ist zu entscheiden, ob die Liegenschaft im Alleineigentum der Antragstellerin verbleibt und ob dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung zusteht. Bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (§ 83 Abs 1 EheG). Ausschlaggebend ist daher in erster Linie, in welchem Ausmaß jede der beiden Parteien zum Hausbau beigetragen hat. Keine Rolle spielt hingegen, ob die von einem Dritten geführte Exekution in die Liegenschaft zulässig ist. Diese Frage berührte die im Aufteilungsverfahren zu entscheidenden Fragen auch dann nicht, wenn die Behauptungen des Antragsgegners im Exszindierungsstreit zuträfen. Selbst wenn die Antragstellerin im arglistigen Zusammenwirken mit der betreibenden Gläubigerin versuchte, den Antragsgegner durch die Zwangsversteigerung der Liegenschaft um sein Wohnrecht zu bringen, könnte dies die Entscheidung, wie die Beiträge der beiden Ehegatten zu bewerten und wie Vermögen und Schulden daher aufzuteilen sind, nicht beeinflussen.Im Aufteilungsverfahren ist zu entscheiden, ob die Liegenschaft im Alleineigentum der Antragstellerin verbleibt und ob dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung zusteht. Bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (Paragraph 83, Absatz eins, EheG). Ausschlaggebend ist daher in erster Linie, in welchem Ausmaß jede der beiden Parteien zum Hausbau beigetragen hat. Keine Rolle spielt hingegen, ob die von einem Dritten geführte Exekution in die Liegenschaft zulässig ist. Diese Frage berührte die im Aufteilungsverfahren zu entscheidenden Fragen auch dann nicht, wenn die Behauptungen des Antragsgegners im Exszindierungsstreit zuträfen. Selbst wenn die Antragstellerin im arglistigen Zusammenwirken mit der betreibenden Gläubigerin versuchte, den Antragsgegner durch die Zwangsversteigerung der Liegenschaft um sein Wohnrecht zu bringen, könnte dies die Entscheidung, wie die Beiträge der beiden Ehegatten zu bewerten und wie Vermögen und Schulden daher aufzuteilen sind, nicht beeinflussen.
Die Entscheidung im Exszindierungsstreit betrifft zwar den Gegenstand des Aufteilungsverfahrens, nicht aber ein Rechtsverhältnis, von dem die Entscheidung im Aufteilungsverfahren abhinge. Sie wirkt sich nur auf der Tatsachenebene auf die Entscheidung im Aufteilungsverfahren aus.
Da ein Exszindierungsstreit von vornherein kein Rechtsverhältnis betrifft, von dem die Entscheidung im Aufteilungsverfahren abhängt, kommt es nicht darauf an, ob und welche Ansprüche dem Antragsgegner auf die Liegenschaft zustehen. Auf die Ausführungen der Antragstellerin im Revisionsrekurs ist nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren dahin abzuändern, daß der Antrag, im Aufteilungsverfahren innezuhalten, abgewiesen wird.