Entscheidung 4 Ob 72/23a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Alexander Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, wegen Unterlassung (Streitwert 47.500 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei vom 5. Juni 2023, der Oberste Gerichtshof habe „darzulegen, wo die Kundmachung ist, aus der sich ergibt, dass die [Beklagtenvertreterin] eine einstweilige Maßnahme bezüglich ihres Entzuges der Zulassung hätte“, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 25. 4. 2023, GZ 4 Ob 72/23a-37, hat der Senat einen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. 3. 2023, GZ 15 R 30/23a-29, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. 1. 2023, GZ 18 Cg 82/22v-17, bestätigt worden war, ohne inhaltliche Prüfung als gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. [1] Mit Beschluss vom 25. 4. 2023, GZ 4 Ob 72/23a-37, hat der Senat einen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. 3. 2023, GZ 15 R 30/23a-29, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. 1. 2023, GZ 18 Cg 82/22v-17, bestätigt worden war, ohne inhaltliche Prüfung als gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Nach Rechtskraft dieser Sachentscheidung stellt der Beklagte den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag an den Obersten Gerichtshof, wofür aber keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00072.23A.0912.000
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
JJT_20230912_OGH0002_0040OB00072_23A0000_000