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Entscheidung 4 Ob 72/23a×

Entscheidung 4 Ob 72/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

4Ob72/23a

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Alexander Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, wegen Unterlassung (Streitwert 47.500 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei vom 5. Juni 2023, der Oberste Gerichtshof habe „darzulegen, wo die Kundmachung ist, aus der sich ergibt, dass die [Beklagtenvertreterin] eine einstweilige Maßnahme bezüglich ihres Entzuges der Zulassung hätte“, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 25. 4. 2023, GZ 4 Ob 72/23a-37, hat der Senat einen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. 3. 2023, GZ 15 R 30/23a-29, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. 1. 2023, GZ 18 Cg 82/22v-17, bestätigt worden war, ohne inhaltliche Prüfung als gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[2]                  Nach Rechtskraft dieser Sachentscheidung stellt der Beklagte den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag an den Obersten Gerichtshof, wofür aber keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E139363

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00072.23A.0912.000

Im RIS seit

09.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20230912_OGH0002_0040OB00072_23A0000_000